Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Urteil klärt Nutzungskonflikte: Mietrecht, Monteursunterkünfte und Kurzzeitvermietung
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Nutzungsarten sind bei einer Wohnung mit Zweckbestimmung „Wohnzwecke“ zulässig?
- Ab wann gilt eine Wohnungsnutzung als heimähnliche Unterbringung?
- Welche rechtlichen Mittel haben Eigentümer gegen zweckentfremdete Wohnungsnutzung?
- Wie bindend sind Festlegungen zur Wohnnutzung in der Teilungserklärung?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG München
- Datum: 28.08.2024
- Aktenzeichen: 1292 C 15423/22 WEG
- Verfahrensart: Unterlassungsklage wegen teilungserklärungswidriger Nutzung in der Wohnungseigentümergemeinschaft
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eigentümerin der Einheit Nr. 1 im Erdgeschoss; fordert, dass die Nutzung der benachbarten Wohnung ausschließlich zu Wohnzwecken erfolgt.
- Beklagte: Eigentümerin der Einheit Nr. 2 im 1. Obergeschoss; wird vorgeworfen, ihre Wohnung (inklusive Dachterrasse) zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken zu nutzen.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Es geht um eine Unterlassungsklage, weil die Nutzung der Wohnung Nr. 2 entgegen der Teilungserklärung, die ausschließlich Wohnzwecke vorsieht, erfolgt. Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, die durch eine klare Regelung zur Nutzung der Wohnungen in der Teilungserklärung gebunden ist.
- Kern des Rechtsstreits: Es wird geprüft, ob die Nutzung der Wohnung Nr. 2 zu nicht wohnzweckmäßigen Zwecken einen Verstoß gegen die in der Teilungserklärung verbindlich festgelegte ausschließliche Wohnnutzung darstellt und ob deshalb ein Unterlassungsanspruch besteht.
- Was wurde entschieden?
- Entscheidung:
- Die Beklagte wird dazu verurteilt, die Nutzung ihres 395/1000 Miteigentumsanteils mit Sondereigentum an der Wohnung Nr. 2 einschließlich Dachterrasse ausschließlich zu Wohnzwecken fortzusetzen und eine anderweitige Nutzung sowie diese durch Dritte zu unterlassen.
- Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € bzw. ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monate angedroht.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
- Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
- Entscheidung:
- Folgen:
- Die Entscheidung verpflichtet die Beklagte, zukünftig ausschließlich Wohnzwecke in der betroffenen Einheit zu verfolgen.
- Bei Zuwiderhandlungen drohen hohe Ordnungsgelder oder Ordnungshaft, was eine deutliche Abschreckung bewirkt.
- Die Kostenregelung und die vorläufige Vollstreckbarkeit untermauern die unmittelbare Durchsetzbarkeit des Urteils.
Urteil klärt Nutzungskonflikte: Mietrecht, Monteursunterkünfte und Kurzzeitvermietung
Wohnungseigentum bildet die Grundlage für vielfältige Wohnnutzungen – von der dauerhaften Privatwohnung bis zur Arbeitnehmerunterkunft. Gerade die Diskussion um Monteursunterkünfte und Kurzzeitvermietung wirft Fragen zu Mietrecht, Wohnraumordnung und Nebenkosten auf. Unterschiedliche Nutzungsformen, wie die Vermietung einer Monteurswohnung oder die Gestaltung von Kurzzeitvermietung als Arbeitsunterkunft, machen das Thema besonders interessant. Im Anschluss wird ein konkreter Fall präsentiert, der diese Problematik anhand eines Urteils beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Gericht untersagt heimähnliche Monteur-Unterbringung in Münchner Wohnung

In einem Rechtsstreit zwischen Wohnungseigentümern hat das Amtsgericht München die zweckentfremdete Nutzung einer Eigentumswohnung als Monteurwohnheim untersagt. Die betroffene Wohnung im ersten Obergeschoss eines Zweifamilienhauses wurde von der Eigentümerin über eine Zwischenmieterin an wechselnde Gruppen von Monteuren vermietet, wobei regelmäßig sechs bis zehn Personen in der rund 77 Quadratmeter großen Wohnung untergebracht waren.
Verstöße gegen Teilungserklärung nachgewiesen
Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Jahr 1982 legt eindeutig fest, dass sämtliche Wohnungen ausschließlich für Wohnzwecke bestimmt sind. Die Beklagte hatte ihre Wohnung jedoch auf einer Internetplattform als Unterkunft für acht bis zehn Monteure inseriert. Nach Zeugenaussagen wechselten die Bewohner häufig, teilweise im Wochenrhythmus. Für die Schlüsselübergabe wurde sogar ein Tresor am Gartenzaun installiert.
Unzumutbare Wohnverhältnisse festgestellt
Das Gericht sah in der Nutzung eine unzulässige heimähnliche Unterbringung. Die drei vorhandenen Schlafräume mit zusammen knapp 38 Quadratmetern boten bei voller Belegung rechnerisch nur 3,8 bis 4,7 Quadratmeter pro Person. Eine für Wohnungen typische Rückzugsmöglichkeit ins Private war nicht gegeben. Mit einer Kochnische und gemeinschaftlich genutzten Sanitäranlagen entsprach die Nutzung eher einem Wohnheim als normalem Wohnraum.
Rechtsfolgen der Entscheidung
Das Gericht verurteilte die beklagte Eigentümerin, die zweckentfremdete Nutzung zu unterlassen. Für jeden Verstoß wurde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Eine Wiederholungsgefahr sah das Gericht als gegeben an, da der Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft erklärt hatte, sich bei künftigen Vermietungen nicht einschränken lassen zu wollen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Gericht stellt klar, dass die Nutzung einer Eigentumswohnung als Monteurswohnheim nicht unter „Wohnzwecke“ im Sinne der Teilungserklärung fällt. Die intensive Nutzung durch ständig wechselnde Bewohner in einer wohnheimähnlichen Struktur widerspricht dem Charakter einer regulären Wohnnutzung. Bei Verstößen gegen die festgelegte Nutzungsart können hohe Ordnungsgelder verhängt werden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Wohnungseigentümer müssen Sie bei der Vermietung Ihrer Wohnung die in der Teilungserklärung festgelegte Nutzungsart strikt einhalten. Eine Vermietung an wechselnde Monteure mit wohnheimähnlicher Nutzung ist keine reguläre Wohnnutzung und kann von der Eigentümergemeinschaft untersagt werden. Auch wenn Sie die Wohnung an einen gewerblichen Zwischenmieter vermieten, bleiben Sie für die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen verantwortlich. Bei Verstößen drohen empfindliche Ordnungsgelder bis zu 250.000 Euro.
Benötigen Sie Hilfe?
Unklare Nutzungskonzepte bei Eigentumswohnungen?
Die praktische Umsetzung von Vermietungen kann in Einzelfällen zu komplexen und unklaren Nutzungskonzepten führen. Insbesondere wenn Wohnraum für Zwecke genutzt wird, die über die übliche private Wohnform hinausgehen, ergeben sich Herausforderungen, die einer genauen rechtlichen Prüfung bedürfen. Dabei stehen Fragen zur zulässigen Auslegung von vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Vorgaben im Mittelpunkt.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Lage fundiert zu analysieren und prüfen, inwiefern Ihre Regelungen den aktuellen rechtlichen Vorgaben entsprechen. Unsere sachliche und präzise Beratung hilft Ihnen, etwaige Unklarheiten aufzudecken und sorgt dafür, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben. Kontaktieren Sie uns, um im Rahmen eines persönlichen Gesprächs die bestmögliche Strategie für Ihre individuelle Situation zu entwickeln.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Nutzungsarten sind bei einer Wohnung mit Zweckbestimmung „Wohnzwecke“ zulässig?
Eine Wohnung mit der Zweckbestimmung „Wohnzwecke“ dient primär dem dauerhaften Wohnen und Leben. Die Nutzung muss sich dabei im Rahmen der vorgesehenen Wohnnutzung bewegen.
Grundsätzlich zulässige Nutzungen
Die Nutzung als Home Office ist grundsätzlich erlaubt, solange weniger als 50 Prozent der Wohnfläche für berufliche Tätigkeiten genutzt werden. Dies gilt insbesondere für reine Bürotätigkeiten ohne Kundenverkehr oder störende Auswirkungen auf die Nachbarschaft.
Einschränkungen und Verbote
Eine gewerbliche Nutzung ist in folgenden Fällen unzulässig:
- Betrieb eines Handwerksbetriebs
- Einzelhandel
- Bürobetrieb mit erheblichem Kundenverkehr
- Vermietung zu touristischen Zwecken
- Nutzung als Praxis oder Geschäftsräume
Besondere Regelungen
Bei der Nutzung als Wohnraum müssen Sie beachten:
- Die Hauptnutzung muss dem Wohnen dienen
- Störende Einwirkungen auf die Nachbarschaft sind zu vermeiden
- Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn die Räume überwiegend gewerblich genutzt werden
- Bauliche Veränderungen, die eine Wohnnutzung unmöglich machen, sind nicht gestattet
Wenn Sie eine abweichende Nutzung planen, benötigen Sie in der Regel eine behördliche Genehmigung. Dies gilt besonders in Gebieten mit Zweckentfremdungsverbot, wo die Wohnraumnutzung besonders geschützt ist.
Ab wann gilt eine Wohnungsnutzung als heimähnliche Unterbringung?
Eine heimähnliche Nutzung liegt vor, wenn die Unterkunft in einer für eine Vielzahl von Menschen bestimmten Einrichtung erfolgt und durch eine spezifische Organisationsstruktur geprägt wird.
Wesentliche Merkmale einer heimähnlichen Nutzung
Der Bestand der Einrichtung muss von den jeweiligen Bewohnern unabhängig sein, und eine heimtypische Organisationsstruktur tritt an die Stelle der eigenständigen Haushaltsführung. Die Nutzung wird nicht nur durch die reine Unterkunft bestimmt, sondern durch vorgegebene Organisationsstrukturen, Dienst- oder Pflegeleistungen und/oder durch Überwachung und Kontrolle.
Abgrenzung zur normalen Wohnnutzung
Eine normale Wohnnutzung liegt vor, wenn sich die Nutzung im Rahmen des Üblichen hält. Als Orientierung gilt dabei: maximal zwei Einzelpersonen pro Zimmer mit einer Wohnfläche von mindestens 10 qm pro Person ab 6 Jahren.
Konkrete Beispiele
Als heimähnliche Nutzung gelten:
- Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge nach § 53 AsylG
- Stationäre Pflegeeinrichtungen mit überwiegendem Pflege- und Betreuungscharakter
- Einrichtungen mit einer Vielzahl nicht familiär verbundener Personen unter einer zentralen Organisationsstruktur
Keine heimähnliche Nutzung liegt vor bei:
- Betreutes Wohnen im Bereich der Altenpflege
- Überlassung von Wohnungen üblicher Größe an Flüchtlinge
- Normaler Wohnraumnutzung durch Familien oder Wohngemeinschaften
Welche rechtlichen Mittel haben Eigentümer gegen zweckentfremdete Wohnungsnutzung?
Bei zweckentfremdeter Wohnungsnutzung stehen Eigentümern mehrere rechtliche Instrumente zur Verfügung. Sie können eine Anzeige bei der zuständigen Behörde einreichen, woraufhin diese Ermittlungen aufnehmen und den Sachverhalt prüfen kann.
Behördliche Maßnahmen
Die zuständigen Behörden können bei festgestellter Zweckentfremdung Bußgelder bis zu 500.000 Euro verhängen. Zusätzlich können sie die Wiederherstellung des ursprünglichen Wohnraums anordnen und die Beendigung der zweckentfremdeten Nutzung verlangen.
Mietrechtliche Instrumente
Wenn Sie als Vermieter betroffen sind, können Sie bei unerlaubter Zweckentfremdung durch Ihre Mieter eine Abmahnung aussprechen oder das Mietverhältnis kündigen. Dies gilt insbesondere bei gewerblicher Nutzung oder unerlaubter Untervermietung an Touristen.
Genehmigungsverfahren
Eine Zweckentfremdung kann in bestimmten Fällen genehmigt werden, wenn:
- ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht
- schutzwürdige private Interessen vorliegen
- Ersatzwohnraum bereitgestellt wird
- eine angemessene Ausgleichszahlung geleistet wird
Durchsetzung der Ansprüche
Die Verfolgung von Zweckentfremdung erfolgt durch:
- Ermittlungen der Behörden nach Anzeigenerstattung
- Dokumentation der Verstöße
- Einleitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren
- Erlass von Nutzungsuntersagungen
Bei baulichen Veränderungen ohne Genehmigung kann die Behörde eine Nutzungsuntersagung oder einen Rückbau anordnen. Gegen behördliche Entscheidungen können Sie Widerspruch einlegen oder vor dem Verwaltungsgericht klagen.
Wie bindend sind Festlegungen zur Wohnnutzung in der Teilungserklärung?
Die Festlegungen zur Wohnnutzung in der Teilungserklärung sind grundsätzlich für alle aktuellen und künftigen Eigentümer rechtlich bindend. Wenn eine Sondereigentumseinheit in der Teilungserklärung als Wohnung bezeichnet ist, steht die Wohnnutzung im Vordergrund.
Nutzungszweck und Beschränkungen
Die Teilungserklärung legt den grundsätzlichen Nutzungszweck einer Einheit fest. Dabei wird zwischen Wohnungseigentum für Wohnzwecke und Teileigentum für andere Zwecke (wie Büros, Läden oder Praxen) unterschieden.
Änderungsmöglichkeiten
Eine Änderung der festgelegten Nutzung ist möglich, erfordert jedoch:
- Die Zustimmung aller Wohnungseigentümer
- Eine notarielle Beurkundung der Änderung
- Die Einhaltung der Grenzen des Wohnungseigentumsgesetzes
Praktische Bedeutung
Wenn Sie eine als Wohnung ausgewiesene Einheit besitzen, können Sie diese grundsätzlich nur zu Wohnzwecken nutzen. Eine gewerbliche Nutzung würde eine Änderung der Teilungserklärung erforderlich machen. Die Nutzungsänderung kann ein triftiger Grund für eine Änderung der Teilungserklärung sein, etwa wenn bestimmte Teile des Hauses gewerblich genutzt werden sollen.
Die Festlegungen in der Teilungserklärung haben einen „Verfassungscharakter“ für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie definieren verbindlich die Rechte und Pflichten der Eigentümer, einschließlich der Nutzung der Immobilie.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Teilungserklärung
Ein rechtlich bindender Vertrag zwischen allen Wohnungseigentümern einer Immobilie, der die grundlegenden Regeln für das Zusammenleben und die Nutzung des Gebäudes festlegt. Sie regelt insbesondere die Aufteilung und zulässige Nutzung der Wohnungen sowie die Rechte und Pflichten der Eigentümer gemäß § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
Beispiel: Die Teilungserklärung legt fest, dass Wohnungen nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen und eine gewerbliche Nutzung ausgeschlossen ist.
Zweckentfremdung
Die nicht bestimmungsgemäße Nutzung von Wohnraum entgegen der vorgesehenen Wohnzwecke. Dies wird durch das Zweckentfremdungsverbotsgesetz reguliert und kann von Kommunen durch zusätzliche Satzungen eingeschränkt werden. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn Wohnraum überwiegend für andere als Wohnzwecke verwendet wird.
Beispiel: Die Nutzung einer normalen Wohnung als gewerbliche Monteurunterkunft mit häufig wechselnden Bewohnern.
Ordnungsgeld
Eine behördlich oder gerichtlich verhängte Geldstrafe zur Durchsetzung von Ge- oder Verboten. Anders als das Bußgeld dient es nicht der Bestrafung, sondern soll künftige Verstöße verhindern. Die Höhe orientiert sich an der Schwere des Verstoßes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen gemäß § 890 ZPO.
Beispiel: Androhung eines Ordnungsgeldes bis 250.000 Euro bei fortgesetzter zweckentfremdeter Nutzung einer Wohnung.
Wohnungseigentümergemeinschaft
Der rechtliche Zusammenschluss aller Eigentümer einer Wohnanlage, der durch die Teilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum entsteht. Die Gemeinschaft verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und trifft wichtige Entscheidungen nach den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Jeder Eigentümer ist automatisch Mitglied.
Beispiel: Die Eigentümergemeinschaft beschließt Regelungen zur Nutzung der Wohnungen und kann bei Verstößen rechtliche Schritte einleiten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 14): Dieser Paragraph regelt die Nutzung des Sondereigentums innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Er legt fest, dass jede Wohnung ausschließlich zu den in der Teilungserklärung festgelegten Zwecken genutzt werden darf, es sei denn, die Gemeinschaft stimmt einer abweichenden Nutzung zu. Änderungen oder Erweiterungen der Nutzung bedürfen der Zustimmung der Gemeinschaft.Die Beklagte hat ihre Wohnung Nr.2 als Wohnheim für Monteure genutzt, was über den in der Teilungserklärung definierten Wohnzweck hinausgeht. Diese Nutzung verstößt gegen § 14 WEG, da sie ohne Zustimmung der Gemeinschaft erfolgt und die vorgesehenen Nutzungszwecke überschreitet.
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 16): Dieser Paragraph erlaubt es der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch Beschluss die Nutzung der Wohnungen und des Gemeinschaftseigentums zu regeln. Solche Regelungen dienen dem Schutz der Gemeinschaft und der Wahrung eines friedlichen Zusammenlebens.Die vermehrte Nutzung der Wohnung Nr.2 als Wohnheim führt zu einer intensiveren Beanspruchung des Gemeinschaftseigentums, wie Treppenhaus und Versorgungsleitungen. Gemäß § 16 WEG kann die Gemeinschaft entsprechende Nutzungsbeschränkungen erlassen, um die gemeinschaftlichen Interessen zu wahren.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1004): Dieser Paragraph gewährt dem Eigentümer das Recht, bei Störungen seines Eigentums durch Dritte die Beseitigung der Beeinträchtigung zu verlangen und bei Unterlassung Schadensersatz oder Unterlassung zu fordern.Die ständige Nutzung der Wohnung Nr.2 durch wechselnde Monteure beeinträchtigt das Eigentum der anderen Wohnungseigentümer durch Lärmbelästigung und erhöhte Nutzung der Gemeinschaftsräume. Daher können die Eigentümer gemäß § 1004 BGB die Unterlassung dieser Nutzung verlangen.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 906): Dieser Paragraph erlaubt es dem Eigentümer, bei rechtswidrigen Eingriffen in sein Eigentum die Beseitigung der Störung zu verlangen und, falls der Eingriff nicht beseitigt wird, gerichtlich die Einschränkung oder Unterlassung zu erwirken.Die unzulässige Nutzung der Wohnung als Wohnheim stellt eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums der anderen Eigentümer dar. Durch das gerichtliche Unterlassungsurteil wird die Beklagte verpflichtet, diese Nutzung zu unterlassen, um weitere Störungen gemäß § 906 BGB zu verhindern.
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) § 24): Dieser Paragraph ermöglicht die Festsetzung von Ordnungsgeldern zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Bei Verstößen gegen gerichtliche Anordnungen kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, um die Einhaltung sicherzustellen.Im Urteil wurde der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € angedroht. Dies dient der effektiven Durchsetzung des gerichtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die unzulässige Nutzung der Wohnung.
Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 1292 C 15423/22 WEG – Urteil vom 28.08.2024
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