Weicht die tatsächliche Wohnfläche der angemieteten Wohnung erheblich von der mietvertraglich vereinbarten Wohnfläche (im Fall über 20 %) ab, so kann der Mieter den Mietvertrag fristlos kündigen (BGH, Urteil vom 29.04.2009, Az.: VIII ZR 142/08).
Die erhebliche Wohnflächenabweichung stellt einen wichtigen Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB dar, der zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Das Kündigungsrecht des Mieters kann jedoch verwirken, wenn er die geringere Wohnfläche bereits bei Mietvertragsabschluss oder später feststellt und den Mietvertrag aufgrund dieses Mietmangels (Wohnflächenabweichung über 10 %) nicht kündigt.