Skip to content

WEG-Teilungserklärung kann nicht per Beschluss geändert werden

Ein Wohnungseigentümer wehrte sich gegen die in der Teilungserklärung festgelegte frühzeitige Hausgeldzahlung – und scheiterte! Das Landgericht Lüneburg stärkt die Verbindlichkeit von Teilungserklärungen und betont deren Vorrang gegenüber Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft. Der Fall zeigt: Was im Grundbuch steht, hat Gewicht – auch bei der Hausgeldzahlung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Lüneburg
  • Datum: 10.06.2024
  • Aktenzeichen: 3 S 13/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren bezüglich Hausgeldzahlung
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beklagte und Berufungsklägerin: Partei, die gegen das Urteil des Amtsgerichts Hildesheim Berufung eingelegt hat. Sie argumentiert, dass die bestehende Regelung zur Fälligkeit des Hausgeldes abgeändert werden kann und eine Zahlungspflicht vor dem 15. des mittleren Quartalsmonats nicht besteht.
  • Amtsgericht Hildesheim (ursprüngliche Instanz): Ging davon aus, dass gemäß der Teilungserklärung keine Beschlusskompetenz zur Änderung der Fälligkeitsregelung durch die Wohnungseigentümer besteht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Streit drehte sich um die Frage, ob die Verpflichtung zur Zahlung von 1 1/2 Monaten Hausgeld bereits vor dem 15. des mittleren Quartalsmonats bestanden hat.
  • Kern des Rechtsstreits: Ist es möglich, die in der Teilungserklärung festgelegte Fälligkeitsregelung durch Beschluss der Wohnungseigentümer abzuändern?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Lüneburg beabsichtigt, die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Rechtslage bietet keinen Anlass zur Änderung der Fälligkeitsregelung in der Teilungserklärung.
  • Begründung: Gemäß der Teilungserklärung und dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 28 Abs. 3 WEG) kann nur durch Änderung der Teilungserklärung von der quartalsweisen Zahlungspflicht abgewichen werden. Es besteht keine Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für eine solche Änderung. Weder § 47 WEG noch eine sonstige Öffnungsklausel in der Teilungserklärung erlauben dies.
  • Folgen: Der Streitwert für das Verfahren bleibt auf dem 1 1/2fachen Monatsbetrag festgesetzt. Die Berufungsklägerin wird aus Kostengründen zur Rücknahme der Berufung angehalten. Die Entscheidung festigt die Bedeutung der Teilungserklärung und des Wohnungseigentumsgesetzes bei der Regelung der Fälligkeit von Hausgeldzahlungen.

Streitigkeiten und rechtliche Hürden bei Änderungen der Teilungserklärung im WEG

Die Teilungserklärung ist ein zentrales Dokument im Wohnungseigentumsrecht, das die Rechte und Pflichten der Eigentümer innerhalb einer Eigentümergemeinschaft regelt. Sie legt fest, wie Gemeinschaftseigentum aufzuteilen ist und welche Eigentümerrechte im einzelnen Fall gelten. Änderungen an der Teilungserklärung sind jedoch nicht einfach und bedürfen bestimmter rechtlicher Rahmenbedingungen, die im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) festgelegt sind.

Insbesondere kann eine Änderung der Teilungserklärung nicht ohne Weiteres durch einen Beschluss in der Eigentümerversammlung herbeigeführt werden. Die damit verbundenen rechtlichen Aspekte und die Herausforderungen, die sich aus solchen Änderungen ergeben, verdienen eine genauere Betrachtung. Daher wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt, der die Schwierigkeiten und möglichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Änderungen der WEG-Teilungserklärung beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Hausgeldfälligkeit in Wohnungseigentumsgemeinschaft: LG Lüneburg bestätigt Vorrang der Teilungserklärung

Wohnungseigentümer diskutieren hitzig während einer Eigentümerversammlung über Hausgeld
(Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Lüneburg hat in einem aktuellen Rechtsstreit über die Fälligkeit von Hausgeldzahlungen die Position eines Wohnungseigentümers gestärkt. Im Fokus stand die Frage, ob eine in der Teilungserklärung festgelegte Zahlungsregelung durch einen einfachen Beschluss der Eigentümergemeinschaft geändert werden kann.

Streit um vorzeitige Hausgeldpflicht

Der Fall drehte sich um die Zahlungspflicht von eineinhalb Monaten Hausgeld vor dem 15. Tag des mittleren Quartalsmonats. Die beklagte Partei hatte sich gegen diese in der Teilungserklärung verankerte Fälligkeitsregelung gewehrt. Das Amtsgericht Hildesheim gab in erster Instanz der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft Recht, woraufhin die Beklagte Berufung einlegte.

Rechtliche Grundlagen zur Hausgeldfälligkeit

Das Landgericht Lüneburg bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und betonte den Vorrang der Teilungserklärung gegenüber einfachen Beschlüssen der Wohnungseigentümer. Die Richter stellten klar, dass weder § 28 Abs. 3 WEG noch § 14 Abs. 8 der Teilungserklärung eine Beschlusskompetenz der Eigentümer begründen, von der bestehenden Fälligkeitsregelung abzuweichen.

Keine Änderung durch WEG-Reform

Auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes führte nach Ansicht des Gerichts nicht zur Unwirksamkeit der Regelung. Die Richter betonten, dass kein Anwendungsfall des § 47 WEG vorliege, da die Teilungserklärung nicht von einer geänderten gesetzlichen Regelung abweiche. Bereits vor der WEG-Reform konnten Eigentümer die Fälligkeit per Beschluss regeln. Die detaillierte Regelung in der Teilungserklärung wurde bewusst getroffen und zeige den klaren Willen, vom Gesetzestext abzuweichen.

Bindende Wirkung der Teilungserklärung

Das Gericht setzte den Streitwert auf 5.717,85 Euro fest, entsprechend dem eineinhalb-fachen Monatsbetrag des Hausgeldes. Die Richter betonten, dass Änderungen der Teilungserklärung grundsätzlich nur einstimmig erfolgen können. Der Verweis in § 14 Abs. 8 der Teilungserklärung auf künftige gesetzliche Bestimmungen, die dies als abdingbar zulassen, habe keine Relevanz für den vorliegenden Fall.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat beim Thema Hausgeldfälligkeit absoluten Vorrang vor späteren Eigentümerbeschlüssen. Festgelegte Zahlungsmodalitäten können nicht durch einfache Mehrheitsbeschlüsse geändert werden, selbst wenn sich das Wohnungseigentumsgesetz ändert. Eine Änderung der Fälligkeitsregelung ist nur durch eine Änderung der Teilungserklärung selbst möglich, die grundsätzlich die Zustimmung aller Eigentümer erfordert.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer müssen Sie die in Ihrer Teilungserklärung festgelegte Fälligkeit des Hausgeldes strikt einhalten – auch wenn die Mehrheit der Eigentümer eine andere Regelung beschließen möchte. Sind in Ihrer Teilungserklärung beispielsweise Vorauszahlungen von eineinhalb Monaten Hausgeld vor dem 15. des mittleren Quartalsmonats vorgeschrieben, ist diese Regelung für Sie verbindlich. Eine Änderung dieser Zahlungsmodalitäten ist nur möglich, wenn alle Eigentümer einer Änderung der Teilungserklärung zustimmen. Die Verwaltung hat dabei keine Möglichkeit, durch eigene Beschlüsse von diesen Vorgaben abzuweichen.


Benötigen Sie Hilfe?

Bei Fragen zur Fälligkeit Ihres Hausgeldes oder Unsicherheiten bezüglich Ihrer Teilungserklärung unterstützen wir Sie mit fundierter rechtlicher Expertise. Unsere langjährige Erfahrung im Wohnungseigentumsrecht ermöglicht es uns, Ihre individuelle Situation präzise zu analysieren und rechtssichere Lösungen zu entwickeln. Lassen Sie uns gemeinsam die für Sie optimale rechtliche Strategie erarbeiten. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist das Hausgeld in einer WEG grundsätzlich zu zahlen?

Die Fälligkeit des Hausgeldes richtet sich in erster Linie nach der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese Regelungen haben stets Vorrang und können nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss geändert werden.

Gesetzliche Standardregelung

Ohne besondere Regelung ist das Hausgeld nach § 28 Abs. 1 WEG grundsätzlich in einer Summe fällig. Da dies jedoch eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt, können die Wohnungseigentümer durch Beschluss eine andere Zahlungsweise festlegen.

Übliche Zahlungsmodalitäten

In der Praxis wird das Hausgeld meist monatlich im Voraus gezahlt. Ein typischer Fälligkeitstermin ist der dritte Werktag eines Kalendermonats. Diese Regelung orientiert sich an den üblichen mietrechtlichen Bestimmungen.

Beschlusskompetenz der Eigentümer

Die Wohnungseigentümer können nach § 28 Abs. 3 WEG durch Beschluss die Art und Weise der Zahlung sowie die Fälligkeit regeln. Dabei muss der Zahlungstermin kalendermäßig bestimmbar sein, beispielsweise durch Festlegung eines konkreten Monatstags.

Wichtige Besonderheiten

Die Zahlungspflicht für das Hausgeld beginnt erst mit der Eintragung ins Grundbuch. Auch nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres müssen die festgelegten Vorschüsse weitergezahlt werden, selbst wenn noch kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wurde.


zurück

Welche rechtliche Bedeutung hat die Fälligkeitsregelung in der Teilungserklärung?

Die Fälligkeitsregelung in der Teilungserklärung stellt die primäre Rechtsgrundlage für die Zahlungsverpflichtungen der Wohnungseigentümer dar. Wenn die Teilungserklärung einen konkreten Zahlungstermin festlegt, ist dieser für alle Eigentümer unmittelbar bindend.

Vorrang vor anderen Regelungen

Die in der Teilungserklärung festgelegte Fälligkeitsregelung hat Vorrang vor dem Wirtschaftsplan. Der Wirtschaftsplan selbst ist nicht die eigentliche Rechtsgrundlage für die Fälligkeit der Hausgeldzahlung, sondern konkretisiert lediglich die Höhe der zu leistenden Beträge.

Automatischer Verzug

Wenn die Teilungserklärung einen bestimmten Zahlungstermin festlegt, tritt bei Nichtzahlung automatisch Verzug ein. Dies bedeutet, dass keine gesonderte Mahnung erforderlich ist. Der säumige Eigentümer muss dann auch ohne Mahnung Verzugszinsen und eventuelle Mahnkosten tragen.

Änderungsmöglichkeiten

Eine in der Teilungserklärung enthaltene Fälligkeitsregelung kann nur durch Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Liegt keine Regelung in der Teilungserklärung vor, kann die Eigentümergemeinschaft die Fälligkeit durch einen Mehrheitsbeschluss nach § 21 Abs. 7 WEG festlegen.

Bestimmbarkeit des Zahlungstermins

Die Fälligkeitsregelung in der Teilungserklärung muss einen eindeutig bestimmbaren Zahlungstermin enthalten. Dies kann entweder ein konkreter Tag im Monat sein oder ein kalendermäßig bestimmbarer Termin, wie beispielsweise der dritte Werktag eines Monats.


zurück

Wie können Zahlungsregelungen in der Teilungserklärung rechtswirksam geändert werden?

Eine Änderung der Zahlungsregelungen in der Teilungserklärung erfordert grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Diese Änderung muss zwingend notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.

Formelle Anforderungen

Die Änderung der Zahlungsregelungen kann nicht durch einen einfachen Beschluss der Eigentümerversammlung erfolgen. Ein solcher Beschluss wäre nichtig, da die Wohnungseigentümergemeinschaft hierfür keine Beschlusskompetenz besitzt.

Zusätzliche Zustimmungserfordernisse

Bei einer Änderung der Zahlungsregelungen müssen auch die Grundbuchgläubiger (beispielsweise Kreditinstitute mit eingetragenen Grundschulden) in notariell beglaubigter Form zustimmen. Dies kann bei größeren Eigentümergemeinschaften zu erheblichen Kosten führen, insbesondere durch die Bearbeitungsgebühren der Gläubiger.

Erleichterungen durch WEG-Reform

Die WEG-Reform von 2020 hat eine wichtige Neuerung gebracht: Es besteht nun die Möglichkeit, durch Mehrheitsbeschluss von den Kostenverteilungsregelungen der Gemeinschaftsordnung abzuweichen, wenn diese als unbillig empfunden werden. Diese Regelung zielt darauf ab, die Anpassung an veränderte Bedürfnisse zu erleichtern.

Praktische Durchführung

Die Änderung erfolgt in mehreren Schritten:

  • Einholung der Zustimmung aller Eigentümer
  • Notarielle Beurkundung der Änderung
  • Einholung der Gläubigerzustimmungen
  • Eintragung im Grundbuch

Die entstehenden Kosten werden grundsätzlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft getragen.


zurück

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Fälligkeitsregelung der Teilungserklärung?

Ein Verstoß gegen die in der Teilungserklärung festgelegte Fälligkeitsregelung für das Hausgeld löst mehrere rechtliche Konsequenzen aus. Der säumige Eigentümer gerät automatisch in Zahlungsverzug, wenn er die festgelegten Fristen nicht einhält.

Unmittelbare rechtliche Folgen

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann bei Zahlungsverzug verschiedene Maßnahmen ergreifen. Bei einem Rückstand von mindestens sechs Monatsbeträgen kann eine Versorgungssperre für Strom, Wasser und Gas beschlossen werden. Diese Sperre darf jedoch nur durchgeführt werden, wenn die Versorgungsleitungen im Gemeinschaftseigentum liegen und die Maßnahme vorher angedroht wurde.

Durchsetzung der Ansprüche

Der Verwalter muss bei Zahlungsrückständen unverzüglich tätig werden. Er fordert die ausstehenden Beträge an und sucht zunächst nach einer außergerichtlichen Lösung. Wenn der Eigentümer nur vorübergehend zahlungsunfähig ist, können Stundungen oder Ratenzahlungen vereinbart werden.

Weitergehende Sanktionen

Bei anhaltender Zahlungsverweigerung droht als ultima ratio die Entziehung des Wohnungseigentums. Dafür ist jedoch eine vorherige qualifizierte Abmahnung erforderlich, aus der eindeutig hervorgehen muss, dass die Fortsetzung des Zahlungsverzugs zum Eigentumsverlust führen kann. Die bloße Androhung von Zahlungsklagen reicht dafür nicht aus.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat keine Möglichkeit, durch einen Mehrheitsbeschluss von der Fälligkeitsregelung in der Teilungserklärung abzuweichen. Eine Änderung wäre nur durch eine formelle Änderung der Teilungserklärung möglich.


zurück

Was bedeutet die WEG-Reform für bestehende Fälligkeitsregelungen in Teilungserklärungen?

Bestehende Fälligkeitsregelungen in Teilungserklärungen bleiben auch nach der WEG-Reform vollständig wirksam und können nicht durch einfache Eigentümerbeschlüsse geändert werden. Der Inhalt der Teilungserklärung hat grundsätzlich Vorrang vor der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 3 WEG.

Rechtliche Kontinuität

Die in der Teilungserklärung festgelegten Fälligkeitsregelungen für das Hausgeld werden auch nicht durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) gemäß § 47 WEG unwirksam. Dies liegt daran, dass die Regelungen in der Teilungserklärung nicht von einer geänderten gesetzlichen Regelung abweichen.

Änderungsmöglichkeiten

Eine Änderung der Fälligkeitsregelung ist nur durch eine formelle Änderung der Teilungserklärung möglich. Alternativ kann eine Öffnungsklausel in der Teilungserklärung den Eigentümern die Möglichkeit einräumen, Änderungen durch Beschluss vorzunehmen.

Praktische Bedeutung

Wenn Sie als Wohnungseigentümer eine Teilungserklärung mit festgelegten Fälligkeitsterminen für das Hausgeld haben, müssen Sie diese weiterhin beachten. Die Eigentümergemeinschaft hat keine Beschlusskompetenz, von diesen Regelungen abzuweichen. Dies gewährleistet Rechtssicherheit und Stabilität in der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Teilungserklärung

Ein grundlegendes Rechtsdokument im Wohnungseigentumsrecht, das die rechtliche Aufteilung eines Gebäudes in einzelne Wohnungseigentumseinheiten regelt. Sie legt verbindlich die Rechte und Pflichten aller Eigentümer sowie die Nutzung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums fest. Änderungen sind nur unter strengen Voraussetzungen möglich und erfordern in der Regel die Zustimmung aller Eigentümer. Die Teilungserklärung wird im Grundbuch eingetragen und hat damit dingliche Wirkung (§ 8 WEG). Beispiel: Die Teilungserklärung regelt etwa, wer welche Parkplätze nutzen darf oder wann Hausgeld zu zahlen ist.


Zurück

Hausgeld

Monatliche Zahlungen der Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft zur Deckung der laufenden Kosten des Gemeinschaftseigentums. Es setzt sich aus Betriebskosten, Instandhaltungsrücklage und Verwaltungskosten zusammen. Die Höhe richtet sich meist nach dem Miteigentumsanteil und wird im Wirtschaftsplan festgelegt (§ 28 WEG). Beispiel: Ein Eigentümer muss monatlich 300 Euro Hausgeld zahlen, davon 200 Euro für Betriebskosten und 100 Euro für die Instandhaltungsrücklage.


Zurück

Eigentümergemeinschaft

Der rechtliche Zusammenschluss aller Wohnungseigentümer eines Gebäudes, die gemeinsam das Gemeinschaftseigentum verwalten. Sie ist eine teilrechtsfähige Gemeinschaft nach § 9a WEG und kann eigene Rechte und Pflichten haben. Die Eigentümer treffen wichtige Entscheidungen durch Beschlüsse in der Eigentümerversammlung. Beispiel: Die Eigentümergemeinschaft beschließt die Sanierung des Dachs oder die Beauftragung eines Hausverwalters.


Zurück

Gemeinschaftseigentum

Alle Gebäudeteile und Anlagen, die nicht im Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer stehen und gemeinschaftlich genutzt werden. Dazu gehören z.B. das Grundstück, tragende Wände, Dach, Treppenhaus und technische Anlagen (§ 5 WEG). Die Kosten für Instandhaltung und Wartung werden von allen Eigentümern gemeinsam getragen. Beispiel: Die Fassade eines Mehrfamilienhauses oder der Aufzug sind Gemeinschaftseigentum.


Zurück

WEG-Reform

Die umfassende Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes, die am 1. Dezember 2020 in Kraft trat. Sie brachte wesentliche Änderungen bei der Verwaltung von Eigentümergemeinschaften, den Rechten einzelner Eigentümer und der Beschlussfassung. Zentrale Neuerungen betreffen die Stellung des Verwalters, bauliche Maßnahmen und die Digitalisierung von Eigentümerversammlungen (WEMoG). Beispiel: Seit der Reform können Eigentümerversammlungen auch online durchgeführt werden.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 28 Abs. 3 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere über die Fälligkeit von Hausgeldzahlungen. Er erlaubt es den Wohnungseigentümern, durch Beschluss Abweichungen von festgelegten Regelungen vorzunehmen, sofern dies im Einklang mit der Teilungserklärung steht. Im vorliegenden Fall sah das Gericht jedoch keine Befugnis der Wohnungseigentümer, die bestehende Fälligkeit des Hausgeldes durch einen Beschluss zu ändern.
  • § 14 Abs. 8 der Teilungserklärung: Diese Regelung besagt, dass Änderungen der Teilungserklärung nur einstimmig beschlossen werden können und verdeutlicht, dass Vereinbarungen in der Teilungserklärung Vorrang vor allgemeinen Beschlussfassungen haben. In diesem Fall wurde festgestellt, dass ohne eine einstimmige Zustimmung der Eigentümer die Fälligkeitsregelung nicht abgeändert werden kann.
  • § 47 WEG (Neues Wohnungseigentumsgesetz): Dieser Paragraph behandelt die Anwendbarkeit von neuen gesetzlichen Regelungen auf bestehende Teilungserklärungen. Das Gericht argumentierte, dass die Fälligkeitsregelung der Teilungserklärung nicht gegen neue gesetzliche Bestimmungen verstößt, sodass diese weiterhin gültig bleibt. Die Entscheidung zeigt, dass alte Regelungen nicht automatisch durch neue gesetzliche Änderungen außer Kraft gesetzt werden.
  • § 13 der Teilungserklärung: Hier geht es um die spezifischen Zahlungsmodalitäten, die in der Teilungserklärung festgelegt sind. Der Paragraph legt fest, dass die Fälligkeit des Hausgeldes vierteljährlich gutgeschrieben wird. Das Gericht hat die Klarheit und Gültigkeit dieser Regelung hervorgehoben, was bedeutete, dass die Eigentümer nicht einfach von dieser Regelung abweichen konnten, ohne dass dies in der Teilungserklärung berücksichtigt wurde.
  • § 522 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph beschäftigt sich mit der Zurückweisung von Berufungen, die keine Aussicht auf Erfolg haben. In diesem Fall stellte das Gericht fest, dass die Berufung der Beklagten unbegründet war und wies darauf hin, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Dies zeigt die Bedeutung der klaren gesetzlichen und vertraglichen Regelungen, die in der Teilungserklärung festgelegt sind, und unterstützt die Entscheidung, das Verfahren schneller abzuschließen.

Das vorliegende Urteil

LG Lüneburg – Az.: 3 S 13/24 – Beschluss vom 10.06.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!