Übersicht
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Karlsruhe
- Datum: 01.06.2022
- Aktenzeichen: 11 T 22/22
- Verfahrensart: Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung
- Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Wohnungseigentumsrecht
Beteiligte Parteien:
- Beklagte: Partei, die gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Radolfzell vom 25.01.2022, Az. 3 C 214/21, Beschwerde eingelegt hat. Sie argumentiert, dass die Klägerin die Kosten tragen sollte, da die Zahlung der Klagforderung nach Zustellung der Klage erfolgt ist.
- Klägerin: Partei, die die Zahlungsklage gegen die Beklagte eingereicht hat, um eine hälftige Sonderumlage einzufordern, die gemäß Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung fällig war.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Parteien stritten über die Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits. Es ging um die Zahlung einer hälftigen Sonderumlage von 3.240 EUR, die durch eine Wohnungseigentümerversammlung beschlossen wurde und bis 15.11.2021 fällig war. Die Klage wurde am 07.12.2021 zugestellt, und die Beklagte zahlte die geforderte Summe am 13.12.2021.
- Kern des Rechtsstreits: Es wurde um die Kosten des Rechtsstreits gestritten. Die Beklagte wollte die Klägerin für die Kosten verantwortlich machen, da die Zahlung nach Zustellung der Klage erfolgte. Es wurde geprüft, ob die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hatte, was entscheidend für die Kostenaufteilung gemäß § 91a ZPO ist.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Begründung: Das Gericht entschied, dass die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hatte, da die Forderung bei Klageerhebung fällig war und Verzug eingetreten war. Die Zahlung erfolgte nach Zustellung der Klage und damit hatte die Klägerin zurecht die Klage erhoben. Die Entscheidung beruht auf § 91a ZPO, wonach die Kostenverteilung nach billigem Ermessen erfolgt.
- Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf bis zu 1.000 EUR festgesetzt. Es wurde keine Rechtsbeschwerde zugelassen, wodurch das Urteil endgültig ist.
WEG-Sonderumlage: Rechte und Pflichten der Eigentümer im Fokus
Die WEG-Sonderumlage ist eine finanzielle Belastung, die Eigentümer innerhalb einer Eigentümergemeinschaft zur Deckung gemeinschaftlicher Kosten, wie Instandhaltungsmaßnahmen, beitragen müssen. Ihr rechtlicher Rahmen ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) festgelegt, welches auch die Voraussetzungen für die Fälligkeit und den Forderungseinzug dieser Zahlungen beschreibt. Für die Eigentümer ergeben sich aus diesen Regelungen klare Pflichten, die sie zur rechtzeitigen Zahlung anhalten, um ihr Interesse an der Immobilie und ihrer finanziellen Rücklagen zu wahren.
Umso wichtiger ist es, die spezifischen Fälligkeits- und Verzugsvoraussetzungen zu verstehen. Bei Nichteinhaltung können Eigentümer in Zahlungsverzug geraten, was ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen kann. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der diese Aspekte beleuchtet und analysiert.
Der Fall vor Gericht
Sonderumlage in Wohnungseigentümergemeinschaft: Streit um Zahlungsfrist und Verzug
Bei einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Karlsruhe musste über die Kostentragung nach einer Zahlungsklage in Höhe von 3.240 Euro entschieden werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte in ihrer Versammlung am 14. Oktober 2021 eine Sonderumlage beschlossen, die bis zum 15. November 2021 zu zahlen war. Nach ausbleibender Zahlung reichte die Klägerin am 7. Dezember 2021 Klage ein, woraufhin die Beklagte am 13. Dezember 2021 den geforderten Betrag beglich.
Rechtlicher Rahmen für Fälligkeit von Sonderumlagen
Das Gericht stellte klar, dass Sonderumlagen in Wohnungseigentümergemeinschaften grundsätzlich erst durch zwei Schritte fällig werden: die Beschlussfassung über die Erhebung und den anschließenden Abruf durch den Verwalter. Eine sofortige Fälligkeit erfordert eine ausdrückliche Regelung im Beschluss der Eigentümerversammlung. Die rechtliche Grundlage für solche Fälligkeitsbestimmungen findet sich im neuen Wohnungseigentumsgesetz in § 28 Abs. 3 WEG.
Verzugseintritt bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit
Ein zentraler Aspekt des Falls war die Frage des Verzugseintritts. Das Gericht betonte, dass die Eigentümerversammlung zwar befugt ist, die Fälligkeit durch Beschluss zu regeln, nicht jedoch den Verzugseintritt selbst. Dieser richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des § 286 BGB. Da im vorliegenden Fall die Fälligkeit kalendermäßig auf den 15. November 2021 festgelegt wurde, trat der Verzug automatisch ohne Mahnung ein, wie es § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorsieht.
Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache
Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Ein Schreiben ihres Anwalts vom 10. November 2021, in dem eine Zahlung erst 30 Tage nach Vorlage der Handwerker-Schlussrechnung angekündigt wurde, wurde nicht als stundungsfähige Bitte eingestuft. Vielmehr hatte der Verwalter bereits im ursprünglichen Beschluss die Anweisung erhalten, bei nicht termingerechtem Geldeingang gegen säumige Zahler vorzugehen. Die Beklagte gab somit Anlass zur Klageerhebung, da die Klägerin davon ausgehen musste, ihr Ziel nicht ohne gerichtliche Hilfe erreichen zu können. Das Landgericht Karlsruhe bestätigte diese Einschätzung des Amtsgerichts und wies die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil klärt drei wesentliche Punkte bei WEG-Sonderumlagen: Sie werden grundsätzlich erst durch Beschlussfassung und anschließenden Verwalterabruf fällig, können aber durch ausdrücklichen Beschluss auch sofort fällig gestellt werden. Die Eigentümerversammlung darf zwar die Fälligkeit festlegen, nicht jedoch den Verzugseintritt selbst bestimmen. Bei kalendermäßig bestimmter Fälligkeit tritt der Verzug automatisch ohne Mahnung ein – eine einseitige Zahlungsverzögerung durch den Schuldner verhindert dies nicht.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Wohnungseigentümer müssen Sie beschlossene Sonderumlagen mit festgelegtem Zahlungsdatum unbedingt fristgerecht bezahlen, da Sie sonst automatisch in Verzug geraten – auch ohne separate Mahnung. Eine eigenmächtige Verschiebung der Zahlung, etwa bis zur Vorlage von Handwerkerrechnungen, ist nicht möglich und kann zu einer kostenpflichtigen Klage führen. Wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben, sollten Sie frühzeitig eine einvernehmliche Lösung mit der Eigentümergemeinschaft suchen, statt die Zahlung einfach zu verzögern.
Benötigen Sie Hilfe?
Rechtliche Fragestellungen bei Sonderumlagen führen häufig zu komplexen Situationen für Wohnungseigentümer. Wenn Sie unsicher sind, wie Sie mit Beschlüssen, Fälligkeiten oder drohenden Verzugsfolgen umgehen sollen, unterstützen wir Sie mit fundierter rechtlicher Expertise. Unsere Anwälte begleiten Sie von der individuellen Analyse Ihrer Situation bis zur Entwicklung einer rechtssicheren Strategie. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab wann muss eine WEG-Sonderumlage gezahlt werden?
Die Zahlungspflicht einer Sonderumlage entsteht mit ihrer Fälligkeit, die sich nach dem Beschluss der Eigentümerversammlung richtet.
Fälligkeitszeitpunkt im Beschluss
Der Beschluss der Eigentümerversammlung muss ein konkretes Fälligkeitsdatum enthalten. Fehlt eine solche Festlegung, wird die Sonderumlage mit der Anforderung durch den Verwalter fällig.
Ratenzahlung möglich
Bei höheren Beträgen kann die Eigentümerversammlung eine Ratenzahlung mit verschiedenen Fälligkeitsterminen beschließen. Dabei muss aus dem Beschluss klar hervorgehen, welcher Eigentümer zu welchem Zeitpunkt welche Rate zu zahlen hat.
Rechtliche Neuerungen
Seit der WEG-Reform 2020 ist kein gesonderter Abruf der Sonderumlage mehr erforderlich. Wenn im Beschluss ein kalendermäßig bestimmter Fälligkeitstermin festgelegt wurde, tritt der Verzug automatisch ein, ohne dass eine zusätzliche Mahnung notwendig ist.
Eigentümerwechsel
Bei einem Eigentümerwechsel ist der zum Fälligkeitszeitpunkt im Grundbuch eingetragene Eigentümer zur Zahlung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss zur Sonderumlage bereits vor dem Eigentümerwechsel gefasst wurde.
Welche Folgen hat ein Zahlungsverzug bei einer Sonderumlage?
Ein Zahlungsverzug bei einer Sonderumlage tritt automatisch ein, wenn die kalendermäßig bestimmte Fälligkeit überschritten wird. Die rechtlichen Konsequenzen entwickeln sich dabei in mehreren Stufen:
Unmittelbare finanzielle Folgen
Bei Zahlungsverzug entstehen Verzugszinsen in Höhe von 6,62% seit dem 01.01.2023. Diese Zinsen werden ab dem Tag der Fälligkeit berechnet, ohne dass es einer zusätzlichen Mahnung bedarf.
Rechtliche Schritte der WEG
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann folgende Maßnahmen ergreifen:
- Mahnverfahren: Die Verwaltung spricht zunächst eine Abmahnung aus.
- Gerichtliche Durchsetzung: Bleibt die Zahlung trotz Mahnung aus, kann die WEG eine Zahlungsklage beim zuständigen Amtsgericht einreichen.
Schwerwiegende Konsequenzen
Bei anhaltender Zahlungsverweigerung drohen:
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können eingeleitet werden, wenn ein Zahlungstitel vorliegt.
Die Entziehung des Wohneigentums ist als ultima ratio möglich, wenn:
- Der Zahlungsrückstand mehr als drei Monate andauert
- Die Summe mindestens 3% des Einheitswerts der Wohnung beträgt
- Eine angemessene Zahlungsfrist nach Abmahnung verstrichen ist
- Die Eigentümergemeinschaft dies mit mehr als 50% der Stimmen beschließt
Präventive Handlungsmöglichkeiten
Bei temporären Zahlungsschwierigkeiten sollten Sie frühzeitig das Gespräch mit der Verwaltung suchen. Häufig lassen sich Ratenzahlungen oder Stundungsvereinbarungen treffen. Dies kann helfen, die beschriebenen Konsequenzen zu vermeiden.
Wie kann die WEG eine Sonderumlage rechtswirksam beschließen?
Eine Sonderumlage erfordert einen formellen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Eigentümerversammlung gefasst wird. In seltenen Fällen ist auch ein Umlaufbeschluss möglich.
Erforderliche Beschlussinhalte
Der Beschluss muss zwingend folgende Punkte enthalten:
- Den konkreten Grund für die Sonderumlage
- Die exakte Höhe der Sonderumlage
- Den Verteilungsschlüssel für die Aufteilung auf die Eigentümer
- Den Fälligkeitstermin der Zahlung
Erforderliche Mehrheiten
Die notwendige Mehrheit richtet sich nach der Art der zu finanzierenden Maßnahme:
- Einfache Mehrheit (über 50%) bei Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten
- Doppelt qualifizierte Mehrheit (mindestens 75%) bei Modernisierungsmaßnahmen
- Einstimmigkeit bei baulichen Veränderungen, die weder Modernisierung noch Reparatur sind
Rechtliche Wirkung
Nach erfolgreichem Beschluss tritt die Zahlungspflicht für alle Eigentümer ein – unabhängig von ihrer persönlichen Zustimmung. Der Verteilungsschlüssel richtet sich grundsätzlich nach den Miteigentumsanteilen gemäß § 16 Abs. 2 S. 1 WEG. Eine abweichende Kostenverteilung ist möglich, erfordert jedoch die Zustimmung von drei Vierteln der im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer.
Fälligkeit und Verwendung
Die Fälligkeit wird im Beschluss festgelegt. Fehlt eine Fälligkeitsregelung, wird die Sonderumlage mit Anforderung durch den Verwalter fällig. Die beschlossenen Beträge dürfen ausschließlich für den im Beschluss genannten Zweck verwendet werden.
Wann ist eine Mahnung bei Sonderumlagen erforderlich?
Eine Mahnung ist bei Sonderumlagen nur dann erforderlich, wenn im Beschluss kein konkretes Fälligkeitsdatum kalendermäßig bestimmt wurde.
Automatischer Verzugseintritt
Wenn die Eigentümerversammlung im Sonderumlagebeschluss ein konkretes Fälligkeitsdatum festlegt, tritt der Verzug automatisch mit Ablauf dieses Datums ein. Dies gilt etwa, wenn Sie als Eigentümer einen Beschluss erhalten, der festlegt, dass die Sonderumlage zum 15. November zu zahlen ist.
Mahnungserfordernis
Fehlt eine kalendermäßige Bestimmung der Fälligkeit im Beschluss, muss die WEG-Verwaltung zunächst eine Mahnung aussprechen, um den säumigen Zahler in Verzug zu setzen. Dies führt zu unnötigen Zeitverzögerungen im Zahlungseinzug.
Praktische Gestaltung
Für eine rechtssichere Handhabung sollte der Beschluss über die Sonderumlage stets klare Angaben zur Fälligkeit enthalten. Bei größeren Maßnahmen können auch Ratenzahlungen mit konkreten Fälligkeitsterminen festgelegt werden. In diesem Fall muss aus dem Beschluss eindeutig hervorgehen, welcher Eigentümer zu welchem Zeitpunkt welche Rate zu zahlen hat.
Welche Möglichkeiten haben Eigentümer bei Zahlungsschwierigkeiten?
Bei finanziellen Engpässen stehen Eigentümern mehrere Optionen zur Verfügung, um ihre Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
Stundung und Ratenzahlung
Bei vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten können Sie mit der Hausverwaltung eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbaren. Eine Stundung ermöglicht einen zeitlichen Aufschub der Zahlung, während eine Ratenzahlung die Gesamtsumme in kleinere, handhabbare Beträge aufteilt.
Finanzierungsmöglichkeiten
Wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen, können verschiedene Finanzierungsoptionen genutzt werden:
- Ein WEG-Kredit wird in manchen Fällen von der Eigentümergemeinschaft selbst angeboten.
- Die Aufnahme eines regulären Kredits bei einer Bank ist eine weitere Möglichkeit.
Frühzeitige Kommunikation
Unverzügliches Handeln ist bei Zahlungsschwierigkeiten entscheidend. Suchen Sie das direkte Gespräch mit der Hausverwaltung, sobald sich finanzielle Engpässe abzeichnen. Die Chancen auf eine einvernehmliche Lösung stehen besser, wenn Sie proaktiv kommunizieren und Ihre Situation transparent darlegen.
Konsequenzen bei Nichtzahlung
Ohne eine Einigung drohen ernsthafte Konsequenzen:
Nach sechs Monaten Zahlungsrückstand kann eine Versorgungssperre verhängt werden. Bei dauerhaftem Zahlungsverzug und wenn die Höhe der ausstehenden Beträge mehr als 3% des Einheitswerts der Wohnung übersteigt, kann im äußersten Fall die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung drohen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Sonderumlage
Eine zusätzliche, außerplanmäßige Geldzahlung, die Wohnungseigentümer neben den regulären Hausgeldzahlungen leisten müssen. Sie wird durch Beschluss der Eigentümerversammlung festgelegt, um unerwartete oder größere Ausgaben (z.B. dringende Reparaturen) zu finanzieren. Geregelt ist dies in § 28 WEG. Im Beschluss muss die Höhe der Umlage, der Zahlungstermin und die Verteilung auf die einzelnen Eigentümer festgelegt werden. Beispiel: Die Eigentümergemeinschaft beschließt eine Sonderumlage von 5.000 Euro pro Wohneinheit zur Sanierung des undichten Dachs.
Verzugseintritt
Der Zeitpunkt, ab dem ein Schuldner mit seiner Zahlungspflicht in Verzug gerät. Dies hat wichtige rechtliche Folgen wie die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen und eventuellen Mahnkosten. Nach § 286 BGB tritt Verzug automatisch ein, wenn ein kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin nicht eingehalten wird oder nach Erhalt einer Mahnung. Beispiel: Ist die Zahlung einer Sonderumlage zum 15. November fällig, gerät der Eigentümer am 16. November automatisch in Verzug, ohne dass eine zusätzliche Mahnung erforderlich ist.
Kostentragung
Die rechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Verfahrenskosten in einem Gerichtsprozess. Dies umfasst Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und sonstige notwendige Auslagen. Nach § 91 ZPO muss grundsätzlich die unterlegene Partei alle Kosten tragen. Auch bei verspäteter Zahlung nach Klageerhebung können die Prozesskosten dem Beklagten auferlegt werden, wenn er durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat.
Erledigung der Hauptsache
Bezeichnet die Situation, wenn der ursprüngliche Streitgegenstand während eines laufenden Gerichtsverfahrens wegfällt, etwa durch Zahlung der eingeklagten Summe. Nach § 91a ZPO entscheidet das Gericht dann nur noch über die Verteilung der Prozesskosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Beispiel: Wenn der Beklagte die eingeklagte Summe nach Klageerhebung zahlt, ist die Hauptsache erledigt, aber das Gericht muss noch über die Kostenverteilung entscheiden.
Fälligkeit
Der Zeitpunkt, ab dem ein Gläubiger die Erfüllung einer Forderung verlangen kann und der Schuldner zur Leistung verpflichtet ist. Bei Sonderumlagen wird die Fälligkeit entweder durch den Beschluss der Eigentümerversammlung oder durch gesonderten Abruf des Verwalters bestimmt. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 28 WEG und § 271 BGB. Erst mit Eintritt der Fälligkeit beginnt die Zahlungspflicht und kann bei Nichtzahlung Verzug eintreten.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 21 Abs. 7 WEG a.F.: Diese Vorschrift regelte die Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung zur Festlegung von Sonderumlagen im alten Wohnungseigentumsrecht. Es wurde dargelegt, dass für die Fälligkeit einer Sonderumlage eine ausdrückliche Regelung im Beschluss erforderlich ist. Im vorliegenden Fall ist die Fälligkeit der Sonderumlage eng mit dem festgestellten Beschluss der Eigentümerversammlung verknüpft, der die Zahlung fristgerecht bis zu einem bestimmten Datum festlegte.
- § 28 Abs. 3 WEG n.F.: Im aktuellen Wohnungseigentumsrecht wird hervorgehoben, dass die Eigentümerversammlung die Möglichkeit hat, abweichende Regelungen zur Fälligkeit von Sonderumlagen zu treffen. Dies führt zu einer größeren Flexibilität in der Entscheidungsfindung. Der Beschluss der Eigentümerversammlung im vorliegenden Fall bezüglich der Sonderumlage zeigt, dass die Eigentümer eine Frist für die Zahlung gesetzt haben, was die rechtlichen Grundlagen der Fälligkeit und die Beschlusskompetenz unterstreicht.
- § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Voraussetzungen des Verzugs und besagt, dass der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug gerät, wenn die Fälligkeit der Forderung kalendermäßig bestimmt ist. Im konkreten Fall war die Sonderumlage zum festgelegten Datum fällig, und die Beklagte war daher ohne weitere Mitteilungen in Verzug, was die rechtlichen Konsequenzen einer verspäteten Zahlung verdeutlicht.
- § 91a ZPO: Dieser Paragraph regelt die Kostenverteilung bei der Erledigungserklärung in einem Zivilprozess und ermöglicht es dem Gericht, nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Im aktuellen Fall entschied das Gericht, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, weil sie die Klagerhebung durch ihr Verhalten veranlasst hat, was die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigt.
- § 93 ZPO: Hier wird der Grundsatz behandelt, dass die Kosten einer Klage grundsätzlich demjenigen auferlegt werden, der sie veranlasst hat. Im vorliegenden Fall lag eine außergerichtliche Klärung naheliegend, allerdings gab das Verhalten der Beklagten Anlass zur Klage, sodass die Regelung zur Kostenverteilung für die Beklagte ungünstig ausfiel.
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Ein Anspruch auf individuelle Zustellung der Jahresabrechnung hängt von der rechtzeitigen Fälligkeit und korrekten Mahnung ab. Mahnungen vor Fälligkeit sind unwirksam und begründen keinen Verzug. Eine verfrühte Klage kann dazu führen, dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen müssen. → → Rechte und Pflichten bei Jahresabrechnungen - WEG – Aufrechnung mit Gegenforderungen gegenüber Wohn-/Hausgeld?
Wohnungseigentümer können nicht eigenmächtig mit Gegenforderungen gegen Hausgeldforderungen aufrechnen. Nur anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen sind aufrechenbar. Das Amtsgericht Charlottenburg entschied, dass die Eigentümer zur Zahlung der ausstehenden Hausgelder verpflichtet sind. → → Regeln zur Aufrechnung bei Hausgeldforderungen - WEG – Fälligkeit des Hausgelds und Zurückbehaltungsrecht
Für die Fälligkeit des Hausgelds ist es unerheblich, ob die Zahlungen auf ein Eigenkonto der Gemeinschaft oder ein Treuhandkonto des Verwalters geleistet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Wohnungseigentümers gegenüber laufenden Wohngeldlasten ist grundsätzlich ausgeschlossen, da die Liquidität und ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums ohne die laufenden Beitragsleistungen gefährdet wären. → → Wichtige Aspekte zur Fälligkeit von Hausgeld
Das vorliegende Urteil
LG Karlsruhe – Az.: 11 T 22/22 – Beschluss vom 01.06.2022
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