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WEG – Regelung der Kostentragungspflicht für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten

LG Berlin – Az.: 55 S 14/18 WEG – Urteil vom 08.01.2019

Die Berufung der Kläger gegen das am 12.12.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 70 C 56/17. WEG – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes in tatsächlicher Hinsicht sowie der Anträge der Parteien wird nach Maßgabe der §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. Da die Kammer die Revision nicht zugelassen hat, ist ein weiteres Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben. Die Kläger können die Nichtzulassung der Revision auch nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 544 Abs. 1 ZPO angreifen: Gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 21.6.2018 (BGBl. I S. 863), ist § 544 ZPO bis einschließlich 31. Dezember 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

II.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Ihnen steht ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagten nicht zu.

Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Kostentragungspflicht der Kläger bereits unmittelbar auf § 8 Satz 4 der Gemeinschaftsordnung (GO) beruht, wonach die Instandhaltung und Instandsetzung der Wohnungsabschlusstüren den jeweiligen Wohnungseigentümern auf ihre Kosten obliegt oder ob die Kosten für den Austausch der Türen von den Wohnungseigentümern im Hinblick auf die Regelungen in § 8 Sätze 6 – 7 GO, wonach die Wohnungseigentümer die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes – insbesondere auch die Abschlusstüren – nicht verändern dürfen, gemeinschaftlich zu tragen sind. Selbst wenn die Gemeinschaftsordnung dahingehend auszulegen ist, dass die vollständige Erneuerung der Türen eine Gemeinschaftsaufgabe ist (vgl. insoweit BGH v. 2.3.2012 – V ZR 174/11, Tz. 9) und deshalb auch die dadurch entstehenden Kosten grundsätzlich von allen Wohnungseigentümern anteilig zu tragen sind, besteht im Ergebnis kein Zahlungsanspruch der Kläger. Die Parteien haben in der Eigentümerversammlung am 9.3.2017 den zur Abstimmung gestellten Beschlussantrag, wonach die Kosten für den bereits erfolgten Austausch der Türen „nicht von der Eigentümergemeinschaft getragen werden“, mehrheitlich angenommen. Mit dieser Beschlussfassung haben die Parteien für den vorliegenden Einzelfall eine auf § 16 Abs. 4 WEG beruhende Kostenregelung getroffen, die – da der Beschluss unangefochten geblieben ist – für sie rechtlich verbindlich ist.

§ 16 Abs. 4 WEG ermöglicht es den Wohnungseigentümern, im Einzelfall einer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG zu regeln. Es ist auch zulässig, einen solchen Beschluss noch im Nachgang zu einer bereits ausgeführten Maßnahme zu fassen (Becker in Bärmann, 14. Aufl., § 16 Rz. 146). Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 4 WEG ist zudem auch dann eröffnet, wenn eine Maßnahme nicht aufgrund eines Beschlusses der Gemeinschaft, sondern eigenmächtig durch einen Wohnungseigentümer (etwa im Rahmen einer Notgeschäftsführung oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag) vorgenommen worden ist.

Von dieser, durch § 16 Abs. 4 WEG eröffneten Möglichkeit haben die Parteien in der Versammlung am 9.3.2017 zu Tagesordnungspunkt 5 Gebrauch gemacht. Der dort gefasste Beschluss, wonach die Kosten für den erfolgten Austausch der Türen nicht von der Gemeinschaft zu tragen sind und der im Ergebnis die alleinige Kostentragungspflicht der Kläger zur Folge hat, fällt in den sachlichen Anwendungsbereich des § 16 Abs. 4 WEG. Er ist auch hinreichend bestimmt. Da der Beschluss zudem unangefochten geblieben ist, kommt es auch nicht darauf an, ob die nach § 16 Abs. 4 Satz 2 WEG erforderliche qualifizierte oder ob nur eine einfache Mehrheit erreicht worden ist. Ein diesbezüglicher Mangel führt nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses. Vielmehr liegt lediglich ein Anfechtungsgrund vor, den die Kläger nur im Rahmen einer Beschlussmängelklage hätten rügen können (BT-Drucks. 16/887, S. 25; Becker in Bärmann, 14. Aufl. § 16 Rz. 143).

Der Verbindlichkeit dieser Beschlussfassung steht auch nicht der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag entgegen, es handele sich bei ihm lediglich um einen negativen Beschluss, der keine rechtsverbindlichen Wirkungen entfalte. Ein negativer Beschluss liegt nur dann vor, wenn die Eigentümerversammlung einen zur Abstimmung gestellten Beschlussantrag mehrheitlich ablehnt (vgl. BGH v. 23.8.2001 – V ZB 10/01, Tz. 30 und 32; Häublein in Staudinger [2018] § 23 Rz. 106; Schultzky in Jennissen, 5. Aufl., § 23 Rz. 94). Demgegenüber haben die Parteien den zu Tagesordnungspunkt 5 gefassten Beschlussantrag mehrheitlich angenommen. Der Umstand, dass die Parteien mit der Beschlussfassung eine Kostenübernahme ablehnen, macht den Beschluss nicht zu einem „negativen Beschluss“ im vorgenannten Sinne. Der Regelungsgehalt des Beschlusses erschöpft sich auch nicht in der Versagung des freiwilligen Anerkenntnisses des Zahlungsanspruchs (so BGH v. 2.10.2015 – V ZR 5/15, Tz. 12 für den „negativen Beschluss“). Er zielt vielmehr darauf ab, die Frage, wer die Kosten für die bereits ausgeführte Instandsetzungsmaßnahme zu tragen hat, abschließend und rechtsgeschäftlich verbindlich zu regeln.

Der Wirksamkeit dieses Beschlusses steht schließlich nicht entgegen, dass den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz fehlt, einem einzelnen Wohnungseigentümer einen bestehenden Anspruch durch Beschluss zu nehmen (so BGH v. 2.10.2015 – V ZR 5/15, Tz. 12). Ob die Kläger Ersatz für die von ihnen verauslagten Kosten verlangen können und ob zu ihren Gunsten ein Ersatzanspruch entstanden ist, hängt gerade davon ab, ob die Gemeinschaft in zulässiger Weise von der in § 16 Abs. 4 WEG geregelten Beschlusskompetenz Gebrauch macht. Die Frage der Kostenverteilung ist somit der Frage, ob zugunsten der Kläger überhaupt ein Erstattungsanspruch entstehen kann, vorgelagert. Ist der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 4 WEG eröffnet und treffen die Wohnungseigentümer auf der Grundlage dieser Vorschrift eine Kostenregelung, besteht auch die Beschlusskompetenz, einem einzelnen Wohnungseigentümer die Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten zu versagen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision hat die Kammer nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

 

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