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WEG: Instandsetzungskosten für Fußboden im Gemeinschaftseigentum

LG Itzehoe, Az.: 11 S 83/12

Urteil vom 26.11.2013

Das Urteil des Amtsgerichts Niebüll vom 19. September 2012 – Aktenzeichen: 18 C 37/12 – wird abgeändert:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18. Mai 2012 zu TOP 10 (Beschlussfassung über die Erneuerung der Fußbodenbeschichtung im Staffelgeschoss) wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist auch sachlich gerechtfertigt.

Der angefochtene Beschluss widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, da er gegen § 6 Nr. 2 der die Parteien bindenden Teilungserklärung verstößt.

§ 6 Nr. 2 der Teilungserklärung lautet wie folgt:

WEG: Instandsetzungskosten für Fußboden im Gemeinschaftseigentum
Symbolfoto: seroma72/Bigstock

„Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerks oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z.B. Balkone, Terrassen, Abstellplätze und Keller), sind von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen.“

Nach dieser Regelung knüpft die Überbürdung der Kostenlast auf den einzelnen Wohnungseigentümer daran an, dass ihm bestimmte Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile zum „ausschließlichen Gebrauch“ zur Verfügung stehen, mithin die übrigen Wohnungseigentümer von der Nutzung ausgeschlossen sind. Unstreitig hat nur der Eigentümer der Staffelgeschosswohnung die ausschließliche Möglichkeit, die Außenfläche im Staffelgeschoss zu betreten. Die übrigen Wohnungseigentümer haben keinen Zugang zu diesem Dachbereich. Entsprechend der Regelung in § 6 Nr. 2 der Teilungserklärung hat daher der Eigentümer der Staffelgeschosswohnung auch die Kosten der ausschließlich zu seinem Gebrauch bestimmten Fußbodenbeschichtung zu tragen. Zwar trifft es zu, dass auch die übrigen Wohnungseigentümer ein Interesse an einer dichten Dachhaut haben. Die Kostentragungsregelung in § 6 der Teilungserklärung knüpft jedoch an diesen Umstand nicht an (vgl. BGH NJW 2013, 128, 129). Dieses Interesse ist auch einem Gebrauch der Außenfläche im Staffelgeschoss nicht gleichzusetzen.

Angesichts der eindeutigen Regelung in § 6 Nr. 2 der Teilungserklärung kann der angefochtene Beschluss auch nicht – wie in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausgeführt – als vertretbare Vergleichsregelung angesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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