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WEG-Entlastung des Verwaltungsbeirats

Hinter den Fassaden einer Eigentümergemeinschaft brodelte es: Ein Streit um Parkplätze, Eingangsbereiche und die Entlastung des Verwaltungsbeirats eskalierte vor Gericht. Wurden die Rechte der Wohnungseigentümer bei den hitzigen Debatten wirklich gewahrt, oder wurden sie übergangen? Die Antwort des Amtsgerichts Eckernförde enthüllt nun brisante Details.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Eckernförde
  • Datum: 18.07.2024
  • Aktenzeichen: 6 C 7/21
  • Verfahrensart: Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse der Eigentümerversammlung
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Zivilrecht, Kostenrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Wohnungseigentümerin in der Gemeinschaft, die die Anfechtung der in der Versammlung gefassten Beschlüsse beantragt hat
    • Kläger: Eigentümer, dessen Beteiligung am Verfahren unvollständig dargestellt wird
    • Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft, in der die umstrittenen Beschlüsse gefasst wurden
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: In der Eigentümerversammlung vom 14.08.2021 wurden Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten TOP 2 a), TOP 2 b), TOP 6 „kleine Parkplatzanlage“, TOP 6 „Eingangsbereich“ und TOP 12 d I) gefasst, die angefochten wurden
    • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob diese Beschlüsse rechtlich wirksam sind bzw. für ungültig erklärt werden müssen, während gleichzeitig weitere Klageanträge abgewiesen wurden
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die angefochtenen Beschlüsse wurden für ungültig erklärt, während der übrige Teil der Klage abgewiesen wurde
    • Folgen: Die Parteien tragen anteilig die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Streitwert wurde auf 27.015,34 € festgesetzt

Der Fall vor Gericht


Der Fall vor dem Amtsgericht Eckernförde: Ungültige Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft

Konferenzraum mit Stuhlkreis, Vorsitzender ruft zur Abstimmung bei anhängiger Eigentümerversammlung auf.
Ungültige Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Amtsgericht Eckernförde hatte sich in einem Fall (Az.: 6 C 7/21) mit der Gültigkeit verschiedener Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu befassen. Im Kern ging es um die Frage, inwieweit die Eigentümerrechte bei der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung gewahrt wurden und ob die getroffenen Entscheidungen den rechtlichen Grundlagen der WEG entsprechen. Die Entscheidung des Gerichts vom 18. Juli 2024 verdeutlicht, welche Anforderungen an die Gültigkeit von Beschlüssen gestellt werden und welche Konsequenzen es hat, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt sind.

Die Ausgangssituation: Streit um Beschlüsse der Eigentümerversammlung

Die Kläger in diesem Fall waren zwei Wohnungseigentümer, die sich gegen mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 14. August 2021 wandten. Konkret betrafen die beanstandeten Tagesordnungspunkte (TOP) die WEG-Entlastung des Verwaltungsbeirats (TOP 2 a und b), Entscheidungen bezüglich einer „kleinen Parkplatzanlage“ und des „Eingangsbereichs“ (TOP 6) sowie einen Beschluss zu TOP 12 d I). Die Kläger waren der Ansicht, dass diese Beschlüsse aus verschiedenen Gründen nicht rechtens seien und beantragten daher deren Ungültigkeit.

Die Beklagte in diesem Fall war die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst, die als juristische Person auftritt und die Interessen aller Eigentümer vertritt. Sie argumentierte, dass die Beschlüsse ordnungsgemäß gefasst wurden und den Interessen der Gemeinschaft entsprachen.

Die zentralen Streitpunkte und Argumente der Parteien

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits standen die Eigentümerrechte und die Frage, ob die gefassten Beschlüsse den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprachen. Die Kläger bemängelten insbesondere Mängel in der Protokollführung und in der Vorbereitung der Beschlussfassung. Sie argumentierten, dass wichtige Informationen nicht rechtzeitig oder unvollständig zur Verfügung gestellt wurden, was ihre Fähigkeit, sich eine fundierte Meinung zu bilden und sachgerecht abzustimmen, beeinträchtigte.

Ein weiterer wesentlicher Streitpunkt war die WEG-Entlastung des Verwaltungsbeirats. Die Kläger stellten die Rechtmäßigkeit dieses Entlastungsbeschluss infrage, da sie der Ansicht waren, dass der Verwaltungsbeirat seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Möglicherweise sahen die Kläger Versäumnisse des Beirats in Bezug auf seine Verwaltungsbeiratspflichten oder zweifelten an der Transparency in Vorstandsarbeit.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Eckernförde

Das Amtsgericht Eckernförde gab den Klägern teilweise Recht. Es erklärte die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten TOP 2 a), TOP 2 b), TOP 6 („kleine Parkplatzanlage“, „Eingangsbereich“) und TOP 12 d I) für ungültig.

Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Es stellte fest, dass Mängel in der Vorbereitung und Durchführung der Versammlung vorlagen, die die Eigentümerrechte der Kläger beeinträchtigten. Das Gericht betonte, dass eine ordnungsgemäße Protokollführung und die rechtzeitige Bereitstellung aller relevanten Informationen für eine informierte Entscheidung der Eigentümer unerlässlich sind.

Das Gericht wies die Klage im Übrigen ab. Dies bedeutet, dass die übrigen angefochtenen Beschlüsse für gültig erklärt wurden. Die genauen Gründe hierfür lassen sich aus dem vorliegenden Auszug des Urteils nicht erschließen.

Die Kostenentscheidung des Gerichts

Das Gericht traf auch eine Entscheidung über die Verteilung der Gerichts- und Anwaltskosten. Da die Kläger nur teilweise Erfolg hatten, wurden die Kosten entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen aufgeteilt. Die Klägerin zu 1. trug 31% der Gerichtskosten, der Kläger zu 2. 50% und die Beklagte 19%. Ähnliche prozentuale Aufteilungen wurden auch für die außergerichtlichen Kosten festgelegt. Diese Kostenentscheidung verdeutlicht, dass ein Rechtsstreit vor Gericht auch finanzielle Risiken birgt.

Die Bedeutung des Urteils für Wohnungseigentümer

Das Urteil des Amtsgerichts Eckernförde unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Vorbereitung und Durchführung von Eigentümerversammlungen. Es zeigt, dass Beschlüsse, die unter Verletzung von Eigentümerrechten oder unter Missachtung der rechtlichen Grundlagen der WEG gefasst werden, gerichtlich angefochten und für ungültig erklärt werden können.

Besonders relevant ist die Entscheidung auch im Hinblick auf die WEG-Entlastung des Verwaltungsbeirats. Sie macht deutlich, dass eine solche Entlastungsbeschluss nur dann wirksam ist, wenn der Verwaltungsbeirat seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt hat. Wohnungseigentümer haben das Recht, die Amtsführung des Verwaltungsbeirats kritisch zu hinterfragen und gegebenenfalls die Entlastung zu verweigern.

Die Konsequenzen für die Praxis und die Verantwortung des Verwaltungsbeirats

Die Entscheidung des Amtsgerichts Eckernförde hat wichtige Konsequenzen für die Praxis der Wohnungseigentümergemeinschaften. Sie mahnt zu einer transparenten und rechtssicheren Gestaltung der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung.

Der Verwaltungsbeirat trägt eine besondere Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er muss sicherstellen, dass alle relevanten Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden und dass die Beschlussfassung unter Wahrung der Eigentümerrechte erfolgt. Andernfalls droht ihm nicht nur die Verweigerung der WEG-Entlastung, sondern möglicherweise auch eine Haftung. Ein umfassender Bericht des Verwaltungsbeirats ist daher essentiell.

Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats sollten sich ihrer Verwaltungsbeiratspflichten bewusst sein und sich bei Bedarf rechtlichen Rat einholen, um Fehler zu vermeiden. Es ist auch ratsam, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, um sich vor möglichen Ansprüchen zu schützen.

Das Urteil zeigt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften gut daran tun, auf eine professionelle und transparente Verwaltung zu achten. Nur so können Rechtsstreitigkeiten vermieden und das Vertrauen der Eigentümer in die Verwaltung gestärkt werden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil macht deutlich, dass Beschlüsse einer Eigentümerversammlung für ungültig erklärt werden können, wenn sie nicht ordnungsgemäß gefasst wurden – insbesondere wenn die Abstimmungsmodalitäten von der angekündigten Tagesordnung abweichen. Besonders kritisch ist die nachträgliche Aufteilung von Beschlussgegenständen, wenn Eigentümer ihre Stimme vorab per Vollmacht abgegeben haben und dabei nur über das Gesamtpaket abstimmen konnten. Die Entscheidung betont die Wichtigkeit einer präzisen und verbindlichen Tagesordnung sowie die Notwendigkeit, dass alle Eigentümer gleichberechtigt an der Beschlussfassung teilnehmen können.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer können Sie sich darauf verlassen, dass Beschlüsse nur dann gültig sind, wenn sie exakt so zur Abstimmung kommen, wie sie in der Tagesordnung angekündigt wurden. Wenn Sie nicht persönlich an einer Versammlung teilnehmen können und eine Vollmacht erteilen, darf der Beschlussgegenstand während der Versammlung nicht in mehrere Teilaspekte aufgespalten werden. Sie haben das Recht, solche Beschlüsse anzufechten und für ungültig erklären zu lassen. Achten Sie bei der Erteilung von Vollmachten besonders darauf, wie die Abstimmungspunkte formuliert sind und reagieren Sie, wenn davon in der Versammlung abgewichen wird.

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Perspektiven in komplexen Wohnungseigentumsstreitigkeiten?

In Fällen, in denen es um die Frage geht, ob Beschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtmäßig zustande gekommen sind, können Unklarheiten und Unsicherheiten hinsichtlich Ihrer Eigentümerrechte entstehen. Eine präzise Betrachtung der Abläufe und der zugrunde liegenden rechtlichen Anforderungen ist hierbei unerlässlich, um etwaige Fehlentscheidungen zu identifizieren und angemessen zu reagieren.

Wir unterstützen Sie dabei, die Risiken und Chancen Ihrer Situation systematisch zu analysieren und Sie hinsichtlich der nächsten Schritte zu beraten. Mit einer strukturierten und verständlichen Darstellung der relevanten Aspekte bieten wir Ihnen ein solides Fundament, um Ihre individuellen Anliegen fundiert anzugehen.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist ein Beschluss einer Eigentümerversammlung ungültig?

Ein Beschluss einer Eigentümerversammlung kann auf zwei Arten ungültig sein: Er ist entweder von Anfang an nichtig oder er ist anfechtbar.

Nichtigkeit von Beschlüssen

Ein Beschluss ist von Anfang an nichtig, wenn er gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. Dies ist insbesondere der Fall bei:

  • Verstößen gegen zwingende WEG-Vorschriften, auf deren Einhaltung nicht verzichtet werden kann
  • Inhaltlicher Unbestimmtheit, die zu Widersprüchlichkeiten führt
  • Willkürlichen oder unverhältnismäßigen Entscheidungen, die gegen grundlegende Prinzipien verstoßen
  • Verstößen gegen die Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung

Anfechtbare Beschlüsse

Wenn ein Beschluss anfechtbar ist, bleibt er zunächst wirksam, bis er erfolgreich angefochten wird. Sie müssen in diesem Fall innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen.

Formelle Ungültigkeitsgründe

Ein Beschluss kann aus formellen Gründen ungültig sein, wenn:

  • Die Einberufung der Versammlung nicht ordnungsgemäß erfolgte
  • Die Beschlussfähigkeit der Versammlung nicht gegeben war
  • Die Tagesordnung nicht klar und präzise formuliert wurde

Materielle Ungültigkeitsgründe

Materielle Fehler, die zur Ungültigkeit führen können, sind:

  • Verstöße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
  • Verletzung des Gleichbehandlungsgebots der Eigentümer
  • Unzureichende Bestimmtheit der Beschlussformulierung
  • Fehlerhafte Bezeichnung von Personen oder Firmen in Beschlüssen

Wenn Sie einen möglicherweise ungültigen Beschluss in Ihrer Eigentümergemeinschaft bemerken, können Sie als Wohnungseigentümer eine Beschlussmängelklage einreichen. Die Hausverwaltung selbst kann einen Beschluss nicht anfechten.


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Welche Fristen muss ich bei der Anfechtung eines WEG-Beschlusses einhalten?

Bei der Anfechtung eines WEG-Beschlusses müssen Sie zwei zentrale Fristen beachten:

Klagefrist

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Für diese Frist ist das Datum der Eigentümerversammlung maßgeblich, nicht das Datum des Protokolls. Die Klage muss innerhalb dieser Frist tatsächlich beim Gericht eingehen – ein Brief an die Hausverwaltung oder den Verwaltungsbeirat genügt nicht.

Begründungsfrist

Nach Einreichung der Klage haben Sie einen weiteren Monat Zeit, um die Anfechtung schriftlich zu begründen. Die Begründung muss also spätestens zwei Monate nach der Beschlussfassung beim Gericht vorliegen. Diese zweite Frist ist eine materielle Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden.

Formelle Anforderungen

Wenn Sie die Begründung per Fax oder E-Mail einreichen, muss die unterschriebene Fassung fristgerecht übermittelt werden. Die Unterschrift dient der Identifizierung des Urhebers und dem Nachweis der Verantwortung für den Inhalt. Eine unvollständige oder nicht unterschriebene Übermittlung wahrt die Frist nicht.

Folgen der Fristversäumnis

Wenn Sie die Fristen versäumen, wird der Beschluss auch bei Rechtswidrigkeit wirksam und kann nicht mehr angefochten werden. Eine nachträgliche Ergänzung der Anfechtungsgründe nach Ablauf der Begründungsfrist ist nicht möglich. Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen, etwa bei nichtigen Beschlüssen, die gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen, kommt eine Anfechtung nach Fristablauf in Betracht.


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Was kostet eine Beschlussanfechtungsklage und wer trägt die Kosten?

Grundsätzliche Kostenregelung

Bei einer Beschlussanfechtungsklage fallen Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Seit dem 1. Dezember 2020 richten sich Beschlussklagen nicht mehr gegen die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als Ganzes.

Kostentragung bei erfolgreicher Anfechtung

Wenn Sie als Wohnungseigentümer eine Beschlussanfechtungsklage gewinnen, werden der WEG zunächst die Prozesskosten auferlegt. Allerdings müssen Sie sich als erfolgreicher Kläger dennoch anteilig an diesen Kosten beteiligen, da diese als Verwaltungskosten gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gelten. Die Verteilung erfolgt nach dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel.

Schutz vor übermäßiger Kostenbelastung

Um Wohnungseigentümer vor unkalkulierbaren Kostenrisiken zu schützen, hat der Gesetzgeber eine wichtige Einschränkung vorgesehen: Die Kostenerstattungspflicht ist im Regelfall auf die Kosten eines einzigen Rechtsanwalts beschränkt. Nur wenn die Vertretung durch mehrere Anwälte aus sachlichen Gründen geboten war, können die Kosten weiterer Anwälte erstattet werden.

Praktisches Beispiel

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Kostenverteilung: In einem Fall mussten die erfolgreichen Kläger sich an einer Sonderumlage von etwa 800 Euro pro Wohneinheit beteiligen, obwohl sie den Prozess gewonnen hatten. Die Gesamtprozesskosten beliefen sich dabei auf rund 6.400 Euro.

Diese Regelung mag auf den ersten Blick ungerecht erscheinen, entspricht aber der aktuellen Rechtslage nach der WEG-Reform. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. Juli 2024 diese Kostenverteilung ausdrücklich bestätigt. Die Begründung liegt darin, dass die Prozesskosten als Teil der Verwaltungskosten betrachtet werden, die von allen Eigentümern gemeinsam zu tragen sind.


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Welche Wirkung hat ein für ungültig erklärter Beschluss?

Ein für ungültig erklärter Beschluss ist von Anfang an rechtsunwirksam und entfaltet keinerlei rechtliche Wirkung, als wäre er nie gefasst worden. Diese rückwirkende Aufhebung (ex tunc) bedeutet, dass der Beschluss rechtlich so behandelt wird, als hätte er zu keinem Zeitpunkt existiert.

Unmittelbare Auswirkungen

Wenn Sie als Eigentümer von einem ungültigen Beschluss betroffen sind, können Sie sich darauf berufen, dass dieser von Anfang an keine Wirkung entfaltet hat. Dies hat praktische Konsequenzen für bereits getroffene Maßnahmen:

  • Bereits erteilte Aufträge müssen möglicherweise rückabgewickelt werden
  • Getroffene Vereinbarungen verlieren ihre rechtliche Grundlage
  • Durchgeführte Zahlungen können zurückgefordert werden

Erforderliche Folgemaßnahmen

Nach der Ungültigerklärung eines Beschlusses muss die Eigentümergemeinschaft in der Regel einen neuen Beschluss zu dem betroffenen Sachverhalt fassen. Dies ist notwendig, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Gemeinschaftseigentums sicherzustellen. Wenn Sie als Eigentümer ein berechtigtes Interesse daran haben, können Sie die erneute Beschlussfassung sogar einfordern.

Zeitliche Dimension

Es ist wichtig zu verstehen, dass ein rechtswidriger Beschluss nicht automatisch unwirksam ist. Wird er nicht innerhalb der einmonatigen Anfechtungsfrist angefochten, bleibt er trotz seiner Rechtswidrigkeit wirksam. Eine Ausnahme bilden nichtige Beschlüsse, die von Anfang an unwirksam sind und keiner Anfechtung bedürfen.

Die Ungültigkeit eines Beschlusses kann erhebliche Verzögerungen bei der Umsetzung von Maßnahmen verursachen, da zunächst das Gerichtsverfahren abgewartet und anschließend ein neuer, rechtmäßiger Beschluss gefasst werden muss.


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Wie kann ich einen Beschluss rechtssicher anfechten?

Eine rechtssichere Anfechtung eines WEG-Beschlusses erfordert die strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Fristen.

Fristen und formale Anforderungen

Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Nach Einreichung der Klage haben Sie einen weiteren Monat Zeit für die schriftliche Begründung. Diese Fristen sind nicht verlängerbar.

Korrekte Klagepartei

Die Klage muss zwingend gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als rechtsfähige Gemeinschaft gerichtet werden. Eine Klage gegen einzelne oder die übrigen Wohnungseigentümer ist unzulässig und wahrt die Anfechtungsfrist nicht.

Inhaltliche Voraussetzungen

In der Klageschrift müssen Sie konkrete Anfechtungsgründe darlegen. Diese können sein:

  • Formelle Mängel wie Ladungsfehler oder Zählfehler bei der Abstimmung
  • Materielle Mängel beim Beschlussinhalt
  • Verstöße gegen die ordnungsgemäße Verwaltung

Durchführung der Anfechtung

Der Klageantrag muss präzise formulieren, welcher Beschluss in welchem Umfang angefochten wird. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft befindet.

Wenn die Klage erfolgreich ist, wird der Beschluss für ungültig erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt im Erfolgsfall die Wohnungseigentümergemeinschaft, bei Misserfolg der klagende Eigentümer.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Verwaltungsbeirat

Der Verwaltungsbeirat ist ein gewähltes Gremium aus Wohnungseigentümern, das als Kontrollorgan in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fungiert. Seine Hauptaufgaben sind die Unterstützung und Überwachung des Verwalters sowie die Vermittlung zwischen Verwalter und Eigentümern. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 29 Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Beispiel: Der Verwaltungsbeirat prüft die jährliche Abrechnung des Verwalters, bevor diese der Eigentümerversammlung vorgelegt wird.


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Entlastung

Die Entlastung ist ein rechtlicher Vorgang, bei dem die Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss die Tätigkeit des Verwaltungsbeirats im abgelaufenen Geschäftsjahr billigt. Mit der Entlastung verzichten die Eigentümer grundsätzlich auf Schadenersatzansprüche gegen den Verwaltungsbeirat aus bekannten oder erkennbaren Pflichtverletzungen.

Beispiel: Die Eigentümerversammlung beschließt die Entlastung des Verwaltungsbeirats, nachdem dieser seinen Tätigkeitsbericht vorgestellt und alle Fragen zufriedenstellend beantwortet hat.


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Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Die WEG ist die Gemeinschaft aller Eigentümer einer Wohnanlage, die durch das Wohnungseigentumsgesetz geregelt wird. Sie verwaltet das gemeinschaftliche Eigentum und trifft wichtige Entscheidungen für die Immobilie. Die WEG ist eine Teilrechtsfähige Gemeinschaft nach § 10 Abs. 6 WEG und kann eigenständig Rechte erwerben und Pflichten eingehen.

Beispiel: Eine WEG beschließt in ihrer Eigentümerversammlung die Sanierung des Daches und beauftragt dafür eine Fachfirma.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 23 – Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung: Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und das Verfahren, nach dem Beschlüsse in der Eigentümerversammlung gefasst werden. Er legt fest, welche Mehrheiten für verschiedene Arten von Beschlüssen erforderlich sind und wie die Abstimmungen durchzuführen sind.
    Im vorliegenden Fall wurden mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung angefochten, weshalb die korrekte Anwendung von § 23 WEG zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Mehrheitsanforderungen dieser Beschlüsse unerlässlich ist.
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 24 – Mehrheitserfordernisse: § 24 WEG bestimmt die erforderlichen Mehrheiten für beschlussfähige und nicht nur beschlussfähige Angelegenheiten innerhalb der Eigentümerversammlung. Insbesondere werden die einfachen und qualifizierten Mehrheiten für verschiedene Beschlussarten festgelegt.
    Die Anfechtung der Beschlüsse im Urteil bezieht sich vermutlich auf die Frage, ob die gefassten Mehrheiten den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 24 WEG entsprochen haben.
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 28 – Aufgaben und Rechte des Verwaltungsbeirates: Dieser Paragraph definiert die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Verwaltungsbeirates innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Er legt fest, in welchem Umfang der Beirat die Verwaltung unterstützen und kontrollieren darf.
    Im Urteil wurden die Entlastung des Verwaltungsbeirates und die Erstattung von Kilometergeldern angesprochen. Die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse muss gemäß § 28 WEG überprüft werden.
  • Wohnungseigentumsgesetz (WEG) § 27 – Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan: § 27 WEG verpflichtet die Verwaltung zur Erstellung einer jährlichen Abrechnung und eines Wirtschaftsplans, die den Wohnungseigentümern zur Zustimmung vorgelegt werden. Diese Abrechnungen müssen transparent und nachvollziehbar sein.
    Die Anfechtung der Nachschüsse und Überschüsse aus den Einzelabrechnungen im Urteil betrifft direkt die Anforderungen und die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabrechnung gemäß § 27 WEG.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 690 ff. – Verwaltungsstreitigkeiten: Diese Paragraphen regeln das Verfahren für Verwaltungsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, einschließlich der Klagearten und Zuständigkeiten. Sie legen fest, wie Parteien ihre Ansprüche geltend machen und welche Verfahrensregeln dabei zu beachten sind.
    Im Urteil sind gerichtliche Kosten und die Verteilung dieser Kosten zwischen den Parteien nach den Vorschriften der ZPO erfolgt, was für die betroffenen Wohnungseigentümergemeinschaft von finanzieller Bedeutung ist.

Das vorliegende Urteil


AG Eckernförde – Az.: 6 C 7/21 – Urteil vom 18.07.2024


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