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WEG-Beschluss-Anfechtung – Verlegung des Standorts von Mülltonnen

AG Itzehoe, Az.: 97 C 12/16, Urteil vom 30.01.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluß: Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtsmäßigkeit eines Beschlusses über den Standort von Mülltonnen.

Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft WEG Y. Die Kläger sind dabei Sondereigentümer einer im Erdgeschoß des Gebäudes „A“ belegenen Wohnung.

Am 27.05.2016 beschloß die Wohnungseigentümerversammlung unter TOP 2 und TOP 3 über den Standort der drei schwarzen Mülltonnen und der blauen Papiertonne für das Gebäude „A“. Wegen der Einzelheiten dieser Beschlüsse wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung in der Anlage K 1 zur Klageschrift vom 15.06.2016 (Bl. 5 f. d.A.) verwiesen. Die Tonnen sollten damit an dem Standort stehen, an dem sie bereits zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch die Kläger standen. Wegen der Einzelheiten dieses Standorts wird auf die Lagepläne in der Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 05.08.2016 (Bl. 69 d.A.) und in der Anlage K 3 zur Klagebegründungsschrift vom 29.06.2016 (Bl. 38 d.A.) sowie auf die Fotos in der Anlage K 5 zur Klagebegründungsschrift vom 29.06.2016 (Bl. 43 ff. d.A.) verwiesen. In der Zwischenzeit hatten die Tonnen vor dem einem Haus zur Straße hin gestanden, mußte von dort aber aufgrund einer Anordnung des Amtes H (Anlage B 2 = Bl. 70 f. d.A.) wieder entfernt werden.

Die Kläger behaupten, die Tonnen stünden nunmehr ca. 2,3 Meter vom Bereich ihres Sondernutzungsrechts und ihrem Küchenfenster entfernt. Sie sind der Ansicht, es sei eine unzumutbare Belästigung, wenn die Tonnen an ihrem früheren und derzeitigen Standort verblieben. Sie müßten vielmehr entweder am Alternativstandort „Fahnenmast“ (Fotos 2, 7 der Anlage K 5 = Bl. 44, 49 d.A.) oder am Alternativstandort „Einfahrt/Linde“ (Fotos 5 f. der Anlage K 5 = Bl. 47 f. d.A.) plaziert werden.

Die Kläger beantragen, den Beschluß der Eigentümerversammlung vom 27. Mai 2016 zu TOP 2 (Standort der 3 schwarzen Mülltonnen der A) und TOP 3 (Standort der blauen Papiertonne für die A) für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Entfernung der Tonnen vom Bereich des Sondernutzungsrechts und des Küchenfensters betrage mindestens 4 Meter. Der frühere und derzeitige Standort der Tonnen führe zu den geringsten Beeinträchtigungen. Wegen der Einzelheiten der Darlegungen der Beklagten dazu wird auf die Tabelle auf den Seiten 7 f. der Klageerwiderung 05.08.2016 vom (Bl. 66 f. d.A.) verwiesen.

Auch insgesamt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung zum Standort der Müll- und Papiertonnen in TOP 2 und TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 27. Mai 2016 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten. Die angefochtenen Beschlüsse entsprechen ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 21 Abs.3, Abs.4 WEG. Der Standort der Mülltonnen verstößt nicht gegen öffentlich-rechtliche Rechtsnormen, liegt auf gemeinschaftlichem Eigentum, und es gibt keinen Standort, von dem eine deutlich geringere Beeinträchtigung ausgeht.

Einen Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Abstandsvorgaben haben die Kläger nicht dargelegt. Auch liegt der Standort der Mülltonnen mindestens 2,3 Meter vom nicht-sondernutzungsfreien Bereich entfernt.

Im übrigen steht den Wohnungseigentümern im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ein weites Ermessen zu; gemäß § 15 WEG können sie durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen; ordnungsmäßig ist dabei ein Gebrauch, den § 14 WEG gestattet und der nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt; die Gebrauchsregelung darf zudem nicht willkürlich sein, sondern muß in den Grenzen des billigen Ermessens unter Beachtung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme in Abwägung der allseitigen Interessen erfolgen (vgl. jeweils LG Hamburg, ZMR 2015, 50 f.). Dabei ist die Entfernung zu einzelnen Wohnungen weder das einzige, noch grundsätzlich der wichtigste Kriterium.

Vorliegend handelt es sich bei dem derzeitigen und früheren Standort der Mülltonnen um denjenigen unter den drei von der Klägerseite als möglich erachteten Standorten, bei dem die Mülltonnen am wenigsten sichtbar sind. Beim Standort „Fahnenmast“ würde – wie auf den Lichtbildern erkennbar – die Schönheit und Geschlossenheit des Hofes deutlich sowie für viele der umliegenden Bewohner sichtbar beeinträchtigt, denn dann wären die Mülltonnen nicht mehr an einer Hausecke versteckt. Ähnliches gilt für den Standort „Einfahrt/Linde“, mit dem bereit der Eingangs- bzw. -fahrtbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft als ein solcher mit einen Standort von Mülltonnen geprägt wäre. Auch wäre in diesem Fall eine fast ähnliche Entfernung zu einem Sondereigentum gegeben. Der Aufstellung in der o.a. Tabelle der Beklagten ist daher dahingehend zuzustimmen, daß kein potentieller Standort gegeben ist, in dem keine – oder eine geringere – Beeinträchtigung von Wohnungseigentümern oder Nachbarn vorläge. Demnach kann es nicht außerhalb des Ermessens stehen, wenn die Wohnungseigentümer als Standort für die Mülltonnen die Hausecke nahe der Wohnung der Kläger bestimmt haben. Eine Willkür ist nicht gegeben, da u.a. der Versuch eines „Versteckens“ mit der Folge einer Sichtbarkeit der Mülltonnen für nur wenige Eigentümer ohne weiteres vernünftige Gründe sind. Soweit bei den von der Klägerseite vorgeschlagenen Alternativstandorten eine hervorgehobene Sichtbarkeit der Mülltonnen für viele Eigentümer und zugleich auch eine Nähe zu anderen Wohnungen die Folge wäre, ist auch nicht ersichtlich, daß die Abwägung der allseitigen Interessen ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Hinzu kommt hier, daß der derzeitige Standort auch dem früheren Standort zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch die Kläger entspricht. Die Kläger konnten und mußten sich daher bereits von Anfang an mit der Nähe zu den Mülltonnen arrangieren. Eine gesetzliche Regelung im Sinne eines Sankt-Florian-Prinzips dahingehend, daß bereits anfängliche Beeinträchtigungen schlicht auf andere als den sich beschwerenden und klagenden Eigentümer abgewälzt werden müssen, existiert im Wohnungseigentumsrecht dagegen nicht. Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 709 ZPO.

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