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WEG – beschädigtes Dach muss sofort saniert werden

Über ihren Köpfen bröckelte der Putz, unter ihren Füßen der Rechtsfrieden: In Berlin eskalierte der Streit um ein marodes Dach in einer Eigentümergemeinschaft ohne Verwalter. Das Gericht musste nun entscheiden, wer in dieser Situation überhaupt handlungsfähig ist, um die dringende Reparatur anzupacken.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 56 S 19/23 WEG | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Berlin II – Zivilkammer 56
  • Datum: 04.07.2024
  • Aktenzeichen: 56 S 19/23 WEG
  • Verfahrensart: Beschluss im Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht (WEG), Zivilprozessrecht (ZPO)

Beteiligte Parteien:

  • Beklagte: Wohnungseigentümergemeinschaft (vertreten durch Miteigentümer), die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts eingelegt hat. Einige Miteigentümer nahmen ihre Berufung später zurück.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Mehrere Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verwalter legten gemeinsam Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Pankow ein. Später erklärten einige dieser Miteigentümer, ihre Berufung zurückzunehmen.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Fragen, ob die Rücknahme der Berufung durch nur einen Teil der Miteigentümer wirksam ist und ob die Berufung insgesamt Aussicht auf Erfolg hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hat noch keine endgültige Entscheidung getroffen, aber zwei Hinweise gegeben: 1. Die Rücknahme der Berufung durch nur einen Teil der Miteigentümer ist wahrscheinlich unzulässig. 2. Das Gericht beabsichtigt, die Berufung insgesamt zurückzuweisen, da sie voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
  • Begründung: Zur Unzulässigkeit der Rücknahme: Da die Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter hatte, mussten alle Miteigentümer gemeinsam die Berufung einlegen. Das Gericht deutet an, dass daher auch die Rücknahme nur gemeinsam erfolgen kann. Zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung: Das Gericht sieht die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 ZPO als erfüllt an, was bedeutet, dass es die Berufung für offensichtlich unbegründet hält.
  • Folgen: Die Parteien können zu diesen Hinweisen Stellung nehmen. Wenn das Gericht bei seiner Einschätzung bleibt, wird die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattfindet. Die (wahrscheinlich unzulässige) Rücknahme durch einen Teil der Miteigentümer wäre dann unerheblich.

Der Fall vor Gericht


Rechtsstreit um Dachsanierung: Landgericht Berlin bestätigt Dringlichkeit

Das Landgericht Berlin II hat in einem aktuellen Beschluss vom 4. Juli 2024 (Az. 56 S 19/23 WEG) wichtige Hinweise zur Vertretung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ohne Verwalter gegeben.

Bröckelnder Dachputz: Dachreparatur dringend in Berliner Altbau.
Dringlichkeit der Dachsanierung in WEG | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Gleichzeitig signalisierte das Gericht seine Absicht, die Berufung gegen ein Urteil zur sofortigen Dachsanierung zurückzuweisen. Der Fall verdeutlicht die Notwendigkeit gemeinschaftlichen Handelns in einer WEG, insbesondere bei dringenden Instandhaltungsmaßnahmen.

Hintergrund: Streit um notwendige Dachreparatur

Im Kern des Verfahrens steht ein Urteil des Amtsgerichts Pankow vom 9. November 2022 (Az. 7 C 293/21 WEG). Dieses hatte die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft vermutlich zur unverzüglichen Sanierung eines beschädigten Daches verpflichtet. Gegen diese erstinstanzliche Entscheidung legten zwei Gruppen von Miteigentümern Berufung beim Landgericht Berlin ein.

Besonderheit: Gemeinschaft ohne Verwalter

Eine entscheidende Besonderheit des Falles war, dass die betroffene WEG zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung über keinen bestellten Verwalter verfügte. Dies hat erhebliche rechtliche Konsequenzen für die Vertretung der Gemeinschaft nach außen, insbesondere in Gerichtsverfahren.

Gesetzliche Vertretungsregelung bei Verwalterlosigkeit

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt in § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG klar: Hat eine Gemeinschaft keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Das bedeutet, alle Eigentümer müssen gemeinsam handeln, um die Gemeinschaft wirksam zu vertreten. Man spricht hier von einer „Gesamtvertretung“.

Vertretung im Prozess: Alle müssen handeln

Im vorliegenden Fall legten zwei separate Gruppen von Eigentümern Berufung ein. Das Gericht stellte fest, dass erst durch die Einreichung beider Schriftsätze die Voraussetzung für eine wirksame Berufungseinlegung durch die gesamte (vertretungsberechtigte) Gemeinschaft erfüllt war. Alle zur Vertretung berufenen Eigentümer hatten damit ihren Willen zur Anfechtung des Urteils bekundet.

Streitpunkt: Wirksamkeit der Berufungsrücknahme

Kompliziert wurde der Fall, als eine der beiden Gruppen von Miteigentümern ihre Berufung später wieder zurücknehmen wollte. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2023 erklärten diese Miteigentümer die Rücknahme. Das Landgericht Berlin II äußerte jedoch erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit dieser einseitigen Rücknahme.

Gemeinsames Handeln auch bei Rücknahme erforderlich

Die Richter wiesen darauf hin: Wurde die Berufung wirksam gemeinschaftlich eingelegt, so erfordert auch die Rücknahme der Berufung eine gemeinschaftliche Erklärung aller vertretungsberechtigten Mitglieder der WEG. Die alleinige Erklärung nur eines Teils der Eigentümer genügt nicht. Die vom Gericht als „(derzeit) unzulässig“ bezeichnete Rücknahme ist somit unwirksam, solange nicht alle zustimmen.

Sonderfall: Prozess eines Eigentümers gegen die Gemeinschaft

Das Gericht erläuterte zudem die Situation, wenn – wie hier – ein einzelner Wohnungseigentümer gegen die eigene (verwalterlose) Gemeinschaft klagt. Dieser klagende Eigentümer ist dann von der Vertretung der beklagten Gemeinschaft ausgeschlossen. Die Vertretung erfolgt dann durch die übrigen Eigentümer gemeinschaftlich. Man spricht von einer „kupierten Gesamtvertretung“. Auch in dieser Konstellation müssen alle verbleibenden Eigentümer gemeinsam handeln.

Ausblick: Berufung hat wohl keine Aussicht auf Erfolg

Über die formalen Fragen der Vertretung und Berufungsrücknahme hinaus gab das Landgericht einen deutlichen Hinweis zur Sache selbst. Die zuständige Kammer kündigte an, die Berufung der Beklagten insgesamt durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Anwendung von § 522 ZPO

Dies soll gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) geschehen. Diese Vorschrift erlaubt es Berufungsgerichten, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn sie einstimmig davon überzeugt sind, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern.

Bestätigung der Dringlichkeit der Dachsanierung

Die Ankündigung der Berufungszurückweisung legt nahe, dass das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts Pankow für richtig hält. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Dachsanierung scheinen auch aus Sicht der zweiten Instanz gegeben zu sein. Die Argumente der berufungsführenden Eigentümer gegen die Sanierungspflicht überzeugten das Gericht offenbar nicht.

Bedeutung für Betroffene

Für die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)

Der Beschluss unterstreicht die Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, insbesondere bei sicherheitsrelevanten Bauteilen wie dem Dach. Die WEG wird die vom Amtsgericht angeordnete Sanierung nun voraussichtlich zeitnah umsetzen müssen. Die Kosten hierfür sind von allen Eigentümern anteilig zu tragen.

Für die einzelnen Wohnungseigentümer

Jeder Eigentümer ist Teil der Gemeinschaft und damit von der Entscheidung betroffen. Die Eigentümer, die die Berufung eingelegt hatten, müssen erkennen, dass ihr Widerstand gegen die Sanierung wohl erfolglos bleibt. Sie tragen zudem das Kostenrisiko für das Berufungsverfahren. Für die übrigen Eigentümer bedeutet die Entscheidung Rechtssicherheit und die Beseitigung des Mangels am Gemeinschaftseigentum.

Für die Vertretung der WEG ohne Verwalter

Der Fall zeigt exemplarisch die Herausforderungen einer verwalterlosen Gemeinschaft auf. Entscheidungen und Prozesshandlungen erfordern das koordinierte, gemeinsame Handeln aller Eigentümer (abzüglich etwaiger Kläger im Innenverhältnis). Dies kann zu Verzögerungen und rechtlichen Unsicherheiten führen, wie die unwirksame Berufungsrücknahme zeigt. Die Bestellung eines professionellen Verwalters kann solche Probleme oft vermeiden.

Praktische Konsequenzen

Die Entscheidung macht deutlich, dass notwendige Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum nicht ohne Weiteres durch einzelne Eigentümer blockiert werden können, wenn die Dringlichkeit gerichtlich festgestellt wurde. Die Sofortige Sanierungspflicht bei einem beschädigten Dach hat Vorrang vor den Einzelinteressen der Miteigentümer, die sich gegen die Maßnahme stemmen. Die Gemeinschaft muss handlungsfähig bleiben, um Schäden abzuwenden.


Die Schlüsselerkenntnisse

In der Entscheidung des Landgerichts Berlin wird klargestellt, dass in einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Prozesshandlungen wie eine Berufungsrücknahme nur wirksam sind, wenn sie von allen Eigentümern gemeinsam erklärt werden – einzelne Eigentümer können dies nicht allein für die Gemeinschaft entscheiden. Dies bedeutet für WEG-Mitglieder, dass sie bei fehlender Verwaltung besonders auf eine vollständige Vertretung achten müssen, da sonst rechtliche Schritte unwirksam sein können. Für verwalterlose Gemeinschaften gilt grundsätzlich das Prinzip der gemeinschaftlichen Vertretung aller Eigentümer, die nicht durch Mehrheitsbeschlüsse umgangen werden kann.

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Unterstützung bei komplexen Entscheidungen in der WEG

Wenn dringende Instandhaltungsmaßnahmen wie eine Dachsanierung anstehen, geraten Eigentümergemeinschaften oft in schwierige Abstimmungsprozesse – besonders ohne bestellten Verwalter. Streitigkeiten über Dringlichkeit, Kostenbeteiligung oder vertretungsrechtliche Fragen schaffen Unsicherheiten, die zügiges Handeln erschweren.

Unsere Kanzlei prüft die rechtlichen Rahmenbedingungen solcher Konflikte und berät klar zu den Handlungsmöglichkeiten der Beteiligten. So können wir zu einer rechtssicheren Lösung beitragen und helfen, im Interesse aller Eigentümer die erforderlichen Schritte umzusetzen.

Ersteinschätzung anfragen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Dringlichkeit“ bei einer Dachsanierung in einer WEG konkret?

Eine Dachsanierung gilt in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als dringlich, wenn sofortiges Handeln zwingend erforderlich ist, um eine akute Gefahr für das Gebäude, seine Bewohner oder Dritte abzuwenden oder erhebliche Folgeschäden zu verhindern. Es geht also nicht um rein optische Mängel oder lange geplante Modernisierungen, sondern um Notfälle.

Die Dringlichkeit hängt nicht davon ab, wie alt das Dach ist oder ob eine Sanierung ohnehin bald anstehen würde. Entscheidend ist, ob ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht, weil sonst ernsthafte Probleme drohen.

Wann liegt typischerweise Dringlichkeit vor?

Dringlichkeit ist gegeben, wenn ohne sofortige Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit Folgendes eintritt:

  • Gefahr für die Bausubstanz: Das kann der Fall sein bei plötzlichen, massiven Undichtigkeiten (z.B. nach einem Sturm), durch die Wasser eindringt und Wände, Decken oder Dämmung schwer beschädigt. Auch die Gefahr des Einsturzes von Dachteilen oder maroden tragenden Balken begründet Dringlichkeit.
  • Gefahr für Personen: Wenn Dachziegel locker sind und herabzufallen drohen, besteht eine unmittelbare Gefahr für Bewohner und Passanten. Auch eine akute Gesundheitsgefährdung, zum Beispiel durch massiven Schimmelbefall infolge eines unentdeckten Dachschadens, kann dringlich sein.
  • Verhinderung erheblicher Folgeschäden: Wenn ein kleinerer Schaden unbehandelt schnell zu großflächigen Wasserschäden in darunterliegenden Wohnungen oder Gemeinschaftsräumen führen würde, ist ebenfalls Eile geboten.

Keine Dringlichkeit liegt hingegen vor, wenn es nur um altersbedingten Verschleiß ohne akute Gefahr geht, um die Verbesserung der Energieeffizienz oder um rein ästhetische Aspekte. Solche Maßnahmen sind zwar oft notwendig oder wünschenswert, können aber in der Regel geplant und durch einen normalen Beschluss der Eigentümerversammlung entschieden werden.

Was sind die rechtlichen Folgen der Dringlichkeit?

Ist eine Maßnahme am Dach dringlich, hat das wichtige Konsequenzen für die Entscheidungsfindung in der WEG:

  • Handeln durch den Verwalter: Der Verwalter ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) berechtigt und sogar verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr einer akuten Gefahr oder zur Beseitigung eines Schadens auch ohne vorherigen Beschluss der Eigentümer zu treffen. Er muss also nicht erst eine Eigentümerversammlung abwarten, wenn schnelles Handeln erforderlich ist. Typischerweise beauftragt er dann z.B. eine Notabdichtung oder die Sicherung loser Teile.
  • Kein Abwarten nötig: Die Gemeinschaft muss nicht auf die nächste reguläre Eigentümerversammlung warten, um über die dringendsten Schritte zu entscheiden. Der Verwalter muss handeln. Informiert er die Eigentümer nicht oder wird er nicht tätig, können unter Umständen auch Eigentümer selbst aktiv werden, dies birgt jedoch Risiken bezüglich der Kostenerstattung.

Abgrenzung zur erforderlichen Erhaltung

Es ist wichtig, die Dringlichkeit von der erforderlichen Erhaltung zu unterscheiden:

  • Erforderliche Erhaltungsmaßnahmen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG) sind alle Maßnahmen, die notwendig sind, um das Gemeinschaftseigentum (wie das Dach) in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Dazu gehört auch eine irgendwann anstehende Dachsanierung. Diese Maßnahmen müssen von der Gemeinschaft beschlossen und durchgeführt werden, aber sie dulden in der Regel einen Aufschub bis zur nächsten Versammlung oder bis eine Planung abgeschlossen ist.
  • Dringliche Maßnahmen sind dagegen ein Unterfall der Erhaltung, bei dem kein Aufschub möglich ist, weil sonst unmittelbare Gefahren oder Schäden drohen.

Für Sie als Eigentümer bedeutet eine dringliche Dachsanierung, dass schnell gehandelt werden muss, oft ohne die Möglichkeit einer ausführlichen Diskussion oder der Einholung mehrerer Vergleichsangebote für die Notmaßnahme selbst. Die Kosten für solche Notmaßnahmen trägt die Gemeinschaft. Die anschließende, umfassende Sanierung wird dann aber in der Regel normal geplant und beschlossen.


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Welche Konsequenzen hat es, wenn eine WEG keinen Verwalter hat und dringende Entscheidungen getroffen werden müssen?

Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) keinen Verwalter hat, fehlt eine zentrale Person, die sich um die Organisation und Durchführung von Entscheidungen kümmert. Das kann besonders bei dringenden Angelegenheiten, wie einer notwendigen Dachsanierung, zu erheblichen Problemen führen.

Wer trifft die Entscheidungen?

Grundsätzlich sind immer die Wohnungseigentümer gemeinsam für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verantwortlich. Entscheidungen werden durch Beschlüsse in der Eigentümerversammlung getroffen.

Ohne einen Verwalter müssen die Eigentümer jedoch alles selbst organisieren:

  • Einberufung der Versammlung: Ein oder mehrere Eigentümer müssen die Initiative ergreifen, alle anderen Eigentümer form- und fristgerecht einzuladen.
  • Leitung der Versammlung: Jemand muss die Versammlung leiten und darauf achten, dass alles korrekt abläuft.
  • Protokollführung: Die gefassten Beschlüsse müssen korrekt protokolliert werden.

Diese Aufgaben erfordern Zeit, Organisationstalent und oft auch Kenntnisse der gesetzlichen Vorgaben.

Was macht die Entscheidungsfindung schwierig?

Auch wenn eine dringende Dachsanierung ansteht – eine Maßnahme, die zur Instandhaltung gehört und damit zur ordnungsmäßen Verwaltung zählt –, muss normalerweise ein Beschluss der Eigentümerversammlung her. Hierfür genügt in der Regel eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Versammlung.

Die Herausforderungen ohne Verwalter liegen aber in der Praxis:

  • Koordination: Es kann schwierig sein, alle Eigentümer zu erreichen und einen gemeinsamen Termin für eine Versammlung zu finden, besonders wenn schnelles Handeln erforderlich ist.
  • Informationsbeschaffung: Wer holt die notwendigen Informationen ein, z.B. Angebote von Dachdeckern? Wer bereitet die Entscheidungsgrundlage für die Versammlung vor?
  • Umsetzung: Selbst wenn ein Beschluss gefasst wird (z.B. „Das Dach soll saniert werden“), muss jemand den Auftrag erteilen, die Arbeiten überwachen und die Rechnungen prüfen und bezahlen. Ohne Verwalter müssen dies die Eigentümer selbst übernehmen oder einen aus ihrer Mitte (oder einen Dritten) per Beschluss damit beauftragen.

Welche Risiken bestehen?

Die Verwalterlosigkeit kann bei dringendem Handlungsbedarf gravierende Folgen haben:

  • Verzögerungen: Die fehlende Organisation kann dazu führen, dass notwendige Maßnahmen wie die Dachsanierung nicht rechtzeitig beschlossen und umgesetzt werden.
  • Folgeschäden: Ein undichtes Dach, das nicht repariert wird, kann zu erheblichen Wasserschäden im Gebäude führen, was die Kosten weiter in die Höhe treibt.
  • Konflikte: Uneinigkeit über das Vorgehen, die Kostenverteilung oder die Übernahme von Organisationsaufgaben kann zu Streitigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft führen.
  • Handlungsunfähigkeit: Im schlimmsten Fall kann die WEG handlungsunfähig werden, wenn sich die Eigentümer nicht einigen oder niemand die notwendigen Schritte einleitet.

Zwar sieht das Gesetz vor, dass jeder Eigentümer eine Verwaltung verlangen kann, die den Regeln entspricht (§ 19 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz – WEG). Dazu gehört auch die Durchführung notwendiger Instandhaltungen wie einer Dachsanierung. Ohne einen Verwalter ist die praktische Umsetzung dieses Anspruchs jedoch oft mühsam und zeitaufwendig.


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Kann ein einzelner Eigentümer eine dringende Sanierungsmaßnahme blockieren?

Nein, ein einzelner Eigentümer kann eine dringende und notwendige Sanierungsmaßnahme, wie beispielsweise die Reparatur eines undichten Daches, in der Regel nicht dauerhaft blockieren. Das Gesetz schützt das gemeinsame Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Entscheidungen trifft die Mehrheit

In einer WEG werden Entscheidungen über die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, dazu gehören auch Sanierungen, durch Beschlüsse der Eigentümerversammlung getroffen. Hier gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip. Das bedeutet: Stimmt die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Eigentümer für die dringende Sanierung, ist der Beschluss gültig – auch wenn einzelne Eigentümer dagegen sind. Ein einzelner Eigentümer hat kein Vetorecht, um einen Mehrheitsbeschluss zu verhindern.

Was passiert bei Dringlichkeit?

Gerade bei dringenden Maßnahmen, die notwendig sind, um Schäden am Gebäude abzuwenden (wie bei einem kaputten Dach), wiegt das Interesse der Gemeinschaft am Erhalt des Eigentums besonders schwer. Wenn die Mehrheit die Sanierung beschließt, muss der einzelne Eigentümer diese Entscheidung mittragen.

Selbst wenn ein Eigentümer mit dem Beschluss nicht einverstanden ist und ihn gerichtlich anfechten möchte, stoppt diese Anfechtung die Umsetzung der Maßnahme normalerweise nicht automatisch. Der gefasste Beschluss bleibt erst einmal gültig und kann von der Verwaltung umgesetzt werden, um weitere Schäden zu verhindern. Das Gericht kann zwar in Ausnahmefällen die vorläufige Aussetzung anordnen, dies ist aber bei dringenden Erhaltungsmaßnahmen eher unwahrscheinlich.

Schutz des gemeinsamen Eigentums

Das Wohnungseigentumsgesetz räumt dem Schutz und Erhalt des Gemeinschaftseigentums einen hohen Stellenwert ein. Jeder Eigentümer hat sogar einen Anspruch darauf, dass das Gebäude ordnungsgemäß instand gehalten wird (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Ist eine Sanierung dringend erforderlich, um die Substanz des Gebäudes zu erhalten oder Gefahren abzuwenden, müssen die Interessen einzelner Eigentümer, die sich der Maßnahme widersetzen, in der Regel hinter dem Interesse der gesamten Gemeinschaft am Werterhalt und der Sicherheit des Gebäudes zurückstehen.

Sollte die Gemeinschaft es versäumen, eine notwendige dringende Maßnahme zu beschließen, kann ein einzelner Eigentümer unter Umständen sogar gerichtlich durchsetzen, dass die erforderliche Sanierung beschlossen und durchgeführt wird.


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Was bedeutet eine „Berufungsrücknahme“ im Kontext einer WEG und welche Anforderungen müssen erfüllt sein, damit sie wirksam ist?

Eine Berufungsrücknahme beendet einen laufenden Rechtsstreit in der zweiten Instanz, also vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht. Sie hat weitreichende Folgen, insbesondere für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Was ist eine Berufungsrücknahme?

Stellen Sie sich vor, ein Gericht hat in erster Instanz (z.B. Amtsgericht) ein Urteil gefällt, mit dem eine Partei nicht einverstanden ist. Diese Partei kann dann Berufung einlegen, um das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen.

Die Berufungsrücknahme bedeutet, dass die Partei, die Berufung eingelegt hat, sich entscheidet, diesen Schritt wieder rückgängig zu machen. Sie erklärt gegenüber dem Gericht, dass sie die Überprüfung des ersten Urteils nicht weiterverfolgen möchte. Die Folge einer wirksamen Berufungsrücknahme ist, dass das ursprüngliche Urteil der ersten Instanz rechtskräftig und damit endgültig bindend wird. Es kann dann nicht mehr gerichtlich angegriffen werden.

Warum ist die Berufungsrücknahme in einer WEG besonders?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft werden Rechtsstreitigkeiten oft von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) als Verband geführt. Die GdWE wird dabei durch den Verwalter vertreten.

Hier entsteht die besondere Frage: Darf der Verwalter einfach so eine Berufung im Namen der gesamten Gemeinschaft zurücknehmen? Eine Berufungsrücknahme ist eine sehr wichtige Entscheidung, da sie den Rechtsstreit endgültig beendet und möglicherweise Rechte der Gemeinschaft aufgibt. Gerade wenn es um dringende Maßnahmen wie eine Dachsanierung geht, kann eine (fehlerhafte) Berufungsrücknahme erhebliche Konsequenzen haben und notwendige Schritte verzögern oder verhindern.

Welche Anforderungen müssen für eine wirksame Rücknahme erfüllt sein?

Damit eine Berufungsrücknahme durch den Verwalter im Namen der GdWE wirksam ist, muss er dazu berechtigt sein. Die einfache Vertretungsmacht des Verwalters nach außen (§ 9b WEG) reicht für solch eine weitreichende prozessuale Handlung in der Regel nicht aus.

  • Beschluss der Eigentümerversammlung: Grundsätzlich ist für die Rücknahme einer Berufung durch den Verwalter ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung erforderlich. Die Eigentümer müssen mehrheitlich entscheiden, dass die Berufung nicht weiterverfolgt werden soll. Dieser Beschluss ermächtigt den Verwalter dann zur Rücknahme.
  • Ausnahme (selten): Eine Ermächtigung könnte sich theoretisch auch aus der Teilungserklärung oder einem früheren, sehr weitreichenden Beschluss ergeben. Dies ist aber unüblich und birgt Risiken.

Ohne einen entsprechenden Beschluss der Eigentümer ist eine vom Verwalter erklärte Berufungsrücknahme im Namen der GdWE in der Regel unwirksam. Das bedeutet, das Berufungsverfahren läuft weiter, oder es entstehen rechtliche Unsicherheiten, die gerade bei dringenden Angelegenheiten wie einer notwendigen Sanierung problematisch sind. Es muss also klar sein, dass der Verwalter die Zustimmung der Eigentümer für diesen Schritt hat.


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Welche Rechte habe ich als Wohnungseigentümer, wenn ich mit einer beschlossenen Sanierungsmaßnahme nicht einverstanden bin?

Auch wenn in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Entscheidungen meist durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, sind Sie als einzelner Eigentümer nicht rechtlos gestellt, wenn Sie mit einer beschlossenen Sanierungsmaßnahme – wie beispielsweise einer Dachsanierung – nicht einverstanden sind. Ihre Rechte beginnen bereits vor der eigentlichen Abstimmung und reichen bis zur Möglichkeit, einen gefassten Beschluss gerichtlich überprüfen zu lassen.

Ihre Rechte vor und während der Beschlussfassung

Bevor über eine Sanierung abgestimmt wird, haben Sie wichtige Mitwirkungs- und Informationsrechte:

  • Recht auf Information: Sie haben Anspruch darauf, rechtzeitig und umfassend über die geplante Maßnahme informiert zu werden. Dazu gehören zum Beispiel Informationen über die Notwendigkeit der Sanierung, verschiedene Angebote von Handwerkern, die voraussichtlichen Kosten und wie diese finanziert werden sollen. Nur gut informiert können Sie eine fundierte Entscheidung treffen.
  • Recht auf Teilnahme und Äußerung: Sie haben das Recht, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen, in der über die Sanierung beraten und abgestimmt wird. Dort können Sie Fragen stellen, Ihre Bedenken äußern, Argumente vortragen und an der Diskussion teilnehmen. Es ist wichtig, Ihre Sichtweise bereits hier einzubringen.

Ihre Rechte nach der Beschlussfassung: Die Beschlussanfechtung

Wurde die Sanierungsmaßnahme trotz Ihrer Bedenken beschlossen, ist Ihr wichtigstes Recht die Möglichkeit, diesen Beschluss gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies geschieht durch eine sogenannte Beschlussanfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht.

  • Wann ist eine Anfechtung möglich? Sie können einen Beschluss anfechten, wenn Sie der Meinung sind, dass er nicht „ordnungsmäßiger Verwaltung“ entspricht. Das bedeutet vereinfacht gesagt, dass die Entscheidung unvernünftig, unfair, willkürlich ist oder Fehler im Verfahren passiert sind. Auch ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung kann ein Grund sein.
  • Beispiele für Anfechtungsgründe bei Sanierungen:
    • Formfehler bei der Einladung zur Versammlung oder der Durchführung (z.B. zu kurze Einladungsfrist, unklarer Tagesordnungspunkt).
    • Die Entscheidung wurde auf einer unzureichenden Informationsgrundlage getroffen (z.B. es wurden keine Vergleichsangebote eingeholt, obwohl dies möglich und sinnvoll gewesen wäre).
    • Der beschlossene Kostenverteilungsschlüssel ist fehlerhaft oder weicht ohne sachlichen Grund von der Regelung ab.
    • Die Maßnahme selbst ist unverhältnismäßig teuer oder wirtschaftlich unsinnig (dies ist bei notwendigen Erhaltungsmaßnahmen wie einer Dachsanierung aber oft schwer zu argumentieren).
  • Ganz wichtig: Die Fristen! Für die Anfechtungsklage gibt es sehr kurze und strikte Fristen:
    • Die Klage muss innerhalb eines Monats nach dem Tag der Beschlussfassung beim Gericht eingereicht werden. Achtung: Die Frist beginnt mit dem Tag der Versammlung, nicht erst, wenn Sie das Protokoll erhalten!
    • Die Begründung für die Klage muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Beschlussfassung beim Gericht eingereicht werden.
    • Werden diese Fristen versäumt, wird der Beschluss bestandskräftig, auch wenn er fehlerhaft war.
  • Wirkung der Klage: Eine Anfechtungsklage führt nicht automatisch dazu, dass der Beschluss nicht umgesetzt werden darf. Der Beschluss bleibt zunächst gültig und die Verwaltung kann mit der Umsetzung beginnen.

Besonderheiten bei notwendigen Sanierungen (z.B. Dachsanierung)

Gerade bei dringenden Erhaltungsmaßnahmen wie einer undichten Dachsanierung ist zu beachten: Die Gemeinschaft ist gesetzlich verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum instand zu halten. Ein Beschluss über eine notwendige Sanierung entspricht daher in der Regel ordnungsmäßiger Verwaltung.

  • Das bedeutet für Sie: Es ist oft einfacher, das „Wie“ der Sanierung (z.B. Auswahl des Handwerkers, Kostenrahmen, Art der Ausführung) anzufechten als das „Ob“ der Sanierung an sich. Wenn das Dach dringend repariert werden muss, wird ein Gericht die Notwendigkeit der Maßnahme wahrscheinlich bestätigen.
  • Anspruch auf ordnungsmäßige Durchführung: Sie haben aber einen Anspruch darauf, dass die notwendige Sanierung zu angemessenen Kosten und nach Einholung von Vergleichsangeboten (sofern möglich) beschlossen wird. Liegen hier Fehler vor, kann der Beschluss anfechtbar sein.
  • Kostenbeteiligung: Auch wenn Sie gegen den Beschluss gestimmt haben oder ihn anfechten, müssen Sie sich grundsätzlich an den Kosten beteiligen, solange der Beschluss wirksam ist. Nur wenn die Anfechtungsklage Erfolg hat und der Beschluss für ungültig erklärt wird, entfällt (ggf. rückwirkend) die Zahlungspflicht auf Basis dieses Beschlusses.

Es ist also wichtig, Ihre Rechte frühzeitig wahrzunehmen, sich gut zu informieren und bei ernsthaften Bedenken gegen einen Beschluss die Möglichkeit der Anfechtung unter Beachtung der knappen Fristen zu prüfen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei ein Urteil der ersten Instanz (z. B. vom Amtsgericht) von einem höheren Gericht (dem Berufungsgericht, hier das Landgericht) überprüfen lassen kann. Ziel ist es, eine Abänderung oder Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung zu erreichen. Die Voraussetzungen und das Verfahren sind in der Zivilprozessordnung (ZPO, §§ 511 ff.) geregelt. Im vorliegenden Fall legten Miteigentümer Berufung gegen das Urteil zur Dachsanierung ein, um dieses überprüfen zu lassen.

Beispiel: Sie verlieren einen Prozess vor dem Amtsgericht um eine Geldforderung und sind überzeugt, dass das Urteil falsch ist. Sie können dann Berufung beim Landgericht einlegen, damit der Fall dort neu bewertet wird.


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Berufungsrücknahme

Die Berufungsrücknahme ist die Erklärung der Partei, die Berufung eingelegt hat (Berufungskläger), dass sie das Verfahren nicht weiterführen möchte. Mit einer wirksamen Rücknahme wird das Berufungsverfahren beendet und das angefochtene Urteil der ersten Instanz wird rechtskräftig, also endgültig und nicht mehr anfechtbar (§ 516 ZPO). Im beschriebenen Fall war die Rücknahme durch nur einen Teil der gemeinschaftlich handelnden Eigentümer der verwalterlosen WEG unwirksam, da nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG alle gemeinsam handeln müssen.


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Ordnungsgemäße Instandhaltung

Dies bezeichnet die gesetzliche Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), das Gemeinschaftseigentum in einem Zustand zu halten, der seinem Zweck entspricht und den Wert der Anlage erhält. Dazu gehören notwendige Reparaturen und Wartungen, um Schäden vorzubeugen oder zu beseitigen und die Funktionsfähigkeit sowie Sicherheit des Gebäudes zu gewährleisten (ergibt sich aus § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG – ordnungsmäßige Verwaltung). Im konkreten Fall geht es um die Instandhaltung des Daches, dessen Sanierung vom Gericht als Teil dieser Pflicht angesehen wurde.

Beispiel: Wenn die gemeinsame Heizungsanlage im Keller defekt ist oder das Treppenhaus erhebliche Schäden aufweist, gehört es zur ordnungsgemäßen Instandhaltung, diese Mängel durch die Gemeinschaft beseitigen zu lassen.


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Gemeinschaftseigentum

Das Gemeinschaftseigentum umfasst alle Teile des Gebäudes und des Grundstücks, die zwingend allen Wohnungseigentümern gemeinsam gehören und nicht zum Sondereigentum (der einzelnen Wohnung) zählen (§ 1 Abs. 5 WEG). Dazu gehören typischerweise das Fundament, tragende Wände, das Dach, das Treppenhaus sowie gemeinschaftliche Anlagen (z. B. Zentralheizung). Für die Verwaltung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, wie hier des Daches, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als Ganze zuständig und verantwortlich.


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Prozesshandlungen

Prozesshandlungen sind alle Handlungen, die von den Parteien eines Gerichtsverfahrens oder vom Gericht selbst vorgenommen werden, um das Verfahren einzuleiten, zu gestalten, voranzutreiben oder zu beenden. Dazu zählen zum Beispiel die Einreichung einer Klage, das Stellen von Anträgen, die Abgabe von Erklärungen oder die Einlegung von Rechtsmitteln wie der Berufung. Im Text sind die Berufungseinlegung und die versuchte Berufungsrücknahme durch die Miteigentümer typische Prozesshandlungen, deren Wirksamkeit von der korrekten Vertretung der WEG abhing.


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Sofortige Sanierungspflicht

Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung besteht, eine notwendige Reparatur oder Instandsetzung ohne schuldhaftes Zögern durchzuführen, weil die Maßnahme besonders dringlich ist. Sie ergibt sich meist aus der Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung, insbesondere wenn Gefahr für das Gebäude oder Personen besteht oder erhebliche Folgeschäden drohen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht offenbar die Dringlichkeit der Dachsanierung bestätigt, sodass die WEG verpflichtet ist, diese zeitnah umzusetzen, auch gegen den Willen einzelner Eigentümer.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 9b Abs. 1 S. 2 WEG: Bestimmt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Verwalter von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich vertreten wird. Dies bedeutet, dass alle Eigentümer zusammenwirken müssen, um die Gemeinschaft rechtswirksam zu vertreten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die WEG keinen Verwalter hatte, war für die Berufungseinlegung und -rücknahme die gemeinsame Erklärung aller Eigentümer notwendig. Die Rücknahme durch einzelne Eigentümer ist daher unwirksam.
  • Grundsatz der Gesamtvertretung: Im Wohnungseigentumsrecht gilt der Grundsatz, dass ohne Verwalter alle Wohnungseigentümer nur gemeinschaftlich handeln können. Dies bedeutet, dass Entscheidungen und Rechtshandlungen, welche die Gemeinschaft betreffen, von allen Eigentümern gemeinsam getragen werden müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Berufungsrücknahme stellt eine Rechtshandlung der Gemeinschaft dar und ist daher nur wirksam, wenn sie von allen Wohnungseigentümern gemeinsam erklärt wird, was hier nicht der Fall war.
  • § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Erlaubt dem Berufungsgericht, eine Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, wenn es einstimmig der Ansicht ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Dies dient der Effizienz des Verfahrens und vermeidet unnötige Hauptverhandlungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 ZPO zurückzuweisen, was darauf hindeutet, dass es die Berufung in der Sache für unbegründet hält, unabhängig von der Frage der Berufungsrücknahme.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Wohnungseigentümer bei Handlungsfähigkeit und Prozessführung einer WEG ohne Verwalter

Sie sind Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft, aber es gibt keinen Verwalter? Das kann zu Problemen führen, gerade wenn wichtige Entscheidungen anstehen oder sogar ein Gerichtsverfahren läuft. Besonders die Frage, wer handeln darf und wie, ist dann oft kompliziert.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Gemeinsam handeln bei Gerichtsverfahren
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ohne Verwalter müssen oft alle Eigentümer gemeinsam handeln, wenn es um Gerichtsverfahren geht, die die Gemeinschaft betreffen. Das betrifft nicht nur die Einreichung einer Klage oder Berufung, sondern auch deren Rücknahme. Einzelne Eigentümer können hier in der Regel nicht allein für die Gemeinschaft oder als notwendige Streitgenossen entscheiden.

⚠️ ACHTUNG: Eine Berufungsrücknahme nur durch einzelne Miteigentümer kann unwirksam sein, wenn die Berufung gemeinschaftlich eingelegt werden musste. Das kann zu unnötigen Kosten und Verzögerungen führen, wenn das Gericht die Rücknahme nicht anerkennt.


Tipp 2: Verwalter bestellen zur einfacheren Handlungsfähigkeit
Eine WEG ohne Verwalter ist oft schwer handlungsfähig, besonders bei dringenden Maßnahmen (wie im Fallbeispiel die Dachreparatur) oder bei der Führung von Gerichtsverfahren. Die Bestellung eines Verwalters kann helfen, Entscheidungen zu treffen, diese umzusetzen und die Gemeinschaft rechtssicher nach außen zu vertreten.


Tipp 3: Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln realistisch prüfen
Bevor Sie als WEG (oder gemeinsam als Eigentümer in einer verwalterlosen Gemeinschaft) Berufung oder andere Rechtsmittel einlegen, sollten die Erfolgsaussichten kritisch geprüft werden (ggf. mit anwaltlicher Hilfe). Offensichtlich unbegründete Rechtsmittel werden vom Gericht zurückgewiesen (§ 522 Abs. 2 ZPO), was Zeit und Geld kostet, ohne das gewünschte Ergebnis zu erreichen.


Tipp 4: Klare Absprachen über Prozessführung treffen
Wenn kein Verwalter bestellt ist und die Eigentümer gemeinsam einen Prozess führen müssen, sind klare Absprachen unerlässlich. Legen Sie fest, wer die Kommunikation mit dem Gericht und dem Anwalt übernimmt und wie Entscheidungen während des Verfahrens (z.B. über Vergleichsangebote oder die Fortführung des Verfahrens) getroffen werden.

Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Die fehlende Einigkeit oder unklare Vertretung in einer verwalterlosen WEG kann dazu führen, dass notwendige Beschlüsse (z.B. für Reparaturen) nicht gefasst oder Rechtsmittel nicht wirksam eingelegt bzw. zurückgenommen werden können. Dies birgt das Risiko von Rechtsverlusten, unnötigen Kosten und einer Verschlimmerung von Schäden am Gemeinschaftseigentum. Auch die interne Kostenverteilung für solche Verfahren kann ohne Verwalter und klare Beschlüsse schwierig sein.

✅ Checkliste: Handlungsfähigkeit WEG ohne Verwalter

  • Ist klar geregelt, wer die WEG ohne Verwalter nach außen vertritt (falls keine gesetzliche Gesamtvertretung greift)?
  • Handeln bei Gerichtsverfahren alle Miteigentümer gemeinsam, wenn dies erforderlich ist?
  • Wurde die Bestellung eines Verwalters zur Vereinfachung der Verwaltung und Vertretung ernsthaft erwogen?
  • Sind die Erfolgsaussichten eines geplanten Rechtsstreits oder Rechtsmittels realistisch (ggf. anwaltlich) geprüft?
  • Gibt es einen Mechanismus, um dringende Instandhaltungen auch ohne Verwalter zeitnah zu beschließen und umzusetzen?

Das vorliegende Urteil


LG Berlin II – Az.. 56 S 19/23 WEG – Beschluss vom 04.07.2024


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