Eine Klausel in einem Wohnungsmietvertrag, welche den Mieter dazu verpflichtet Schönheitsreparaturen durch Dritte „ausführen zu lassen“ ist unwirksam (BGH, Urteil vom 09.06.2010, Az.: VIII ZR 294/09). Der Mieter muss die Schönheitsreparaturen lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte durchführen. Dies kann er in der Regel auch in Eigenleistung, so dass er nicht auf Dritte verwiesen werden kann. Eine entsprechende Klausel in einem Wohnungsmietvertrag ist daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
Die beanstandete Klausel:
Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z.B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, sowie die Roll-Läden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Spülkästen oder Druckspüler und Wasch- und Abflussbecken instandzuhalten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen. Dem Mieter ist nicht gestattet, Veränderungen an den Außenwänden des Hauses, z.B. auch den Seitenwänden einer Loggia, vorzunehmen.