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Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen sowie Mietkaution auf Leistungsträger

Ein Vermieter muss Nebenkosten und Mietkaution an das Jobcenter zurückzahlen, da diese Beträge vom Staat für einen Leistungsempfänger übernommen wurden. Das Gericht stellte klar, dass die Ansprüche des Mieters auf das Jobcenter übergehen, wenn die Zahlungen während des Leistungsbezugs erfolgten und ohne staatliche Unterstützung nicht möglich gewesen wären. Der Vermieter hatte die Nebenkosten nicht abgerechnet und die Kaution nicht rechtzeitig zurückgezahlt, was den Rückzahlungsanspruch begründete.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 333 S 17/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Es geht um die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen und einer Mietkaution, die von einem Sozialleistungsträger an die Mieterin gezahlt wurden.
  • Der Sozialleistungsträger verlangt diese Zahlungen aus übergegangenem Recht von der Vermieterin zurück.
  • Schwierigkeit liegt in der korrekten Abrechnung und im Anspruch des Sozialleistungsträgers auf die Rückzahlungen.
  • Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass die Vermieterin an die Klägerin, den Sozialleistungsträger, zu zahlen hat.
  • Das Gericht argumentierte, dass die Ansprüche rechtmäßig an die Klägerin übergegangen sind.
  • Die Vermieterin muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen, was zusätzliche Belastungen für sie bedeutet.
  • Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, was schnellen Handlungsdruck auf die Vermieterin ausübt.
  • Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, was bedeutet, dass die Entscheidung endgültig ist.
  • Die Entscheidung stellt klar, dass Leistungsträger berechtigte Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen können.
  • Für Mieter und Vermieter bedeutet dies hohe Sorgfalt bei der Abrechnung und Rückerstattung von geleisteten Zahlungen.

Vermieter muss Nebenkostenrückzahlung an Jobcenter leisten

Die Abrechnung von Nebenkosten und die Rückzahlung der Mietkaution sind oft komplizierte rechtliche Angelegenheiten, mit denen sich viele Mieter konfrontiert sehen. Dabei geht es nicht nur um die korrekte Berechnung, sondern auch um Fragen der Zuständigkeit und möglicher Rückerstattungen. Insbesondere wenn der Mieter staatliche Leistungen bezieht, ergeben sich zusätzliche Besonderheiten, die es zu berücksichtigen gilt. In diesem Beitrag werden die wichtigsten rechtlichen Grundlagen erläutert und anhand eines konkreten Gerichtsurteils veranschaulicht, wie Mieter ihre Rechte in solchen Fällen wahren können.

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Die Rückforderung von Mietkaution und Nebenkosten kann schnell zu einem komplexen Rechtsstreit werden, besonders wenn staatliche Leistungen im Spiel sind. Wir von der Kanzlei Kotz verstehen die rechtlichen Feinheiten und die emotionale Belastung, die solche Situationen mit sich bringen. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Miet- und Sozialrecht stehen wir Ihnen zur Seite und setzen Ihre Ansprüche durch.

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✔ Der Fall vor dem LG Hamburg


Rückzahlungsanspruch des Mieters wegen nicht abgerechneter Nebenkosten und Mietkaution

Der Fall betrifft die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen sowie der Mietkaution durch den Vermieter an den Leistungsträger des Mieters. Die Beklagte hatte eine Wohnung angemietet und diese im Zeitraum vom 01.04.2017 bis 30.06.2017 an Herrn T. untervermietet. Während dieser Zeit zahlte die Klägerin als Leistungsträger des im Leistungsbezug stehenden Untermieters direkt an die Beklagte Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 917 € sowie die Mietkaution in Höhe von 2.100 €. Eine Abrechnung der Nebenkosten durch die Beklagte erfolgte nicht.

Das rechtliche Problem besteht darin, ob die von der Klägerin geleisteten Zahlungen aufgrund des Leistungsbezugs des Untermieters im Wege der Legalzession nach § 33 Abs. 1 SGB II auf die Klägerin übergegangen und von dieser gegenüber der Beklagten geltend zu machen sind.

Gesetzlicher Forderungsübergang der Ansprüche des Untermieters auf die Klägerin

Die Kammer entschied, dass gemäß § 33 Abs. 1 SGB II ein Forderungsübergang der Ansprüche des im Leistungsbezug stehenden Untermieters gegen die Beklagte auf die Klägerin als Leistungsträger erfolgt ist. Voraussetzung ist, dass eine zeitliche Übereinstimmung zwischen dem Leistungsbezug und der Leistungspflicht des Dritten (hier der Beklagten) vorliegt sowie die geleisteten Zahlungen bei rechtzeitiger Leistung des Dritten nicht erbracht worden wären. Dies sah das Gericht vorliegend als gegeben an.

Der Untermieter hatte demnach seit Januar 2017 ununterbrochen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen. Zum 01.01.2019 bestand ein fälliger Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der in der Zeit vom 01.04.2017 bis 30.06.2017 geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 917 €, da eine Abrechnung bis dahin nicht erfolgt war. Der Mieter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses die Vorauszahlungen direkt vom Vermieter zurückverlangen, wenn dieser nicht fristgemäß abgerechnet hat. Ein Versäumnis der Abrechnung hat der Vermieter zu vertreten.

Ebenso ist der Kautionsrückzahlungsanspruch des Untermieters in Höhe von 2.100 € nach Ablauf einer 6-monatigen Überlegungsfrist nach Rückgabe der Wohnung, mithin zum 01.01.2018 fällig geworden und auf die Klägerin übergegangen. Der Übergang des Kautionsrückzahlungsanspruchs folgt dabei entweder aus der Legalzession nach § 33 Abs. 1 SGB II oder aufgrund der gesondert erklärten Abtretung, die der Beklagten bekannt war.

Leistungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 3.017 €

Das Gericht sprach der Klägerin daher einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 3.017 € aus übergegangenem Recht zu. Eine von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 300 € war mangels Darlegung nicht durchgreifend. Auch eine Berufung der Beklagten auf Treuwidrigkeit der Klage nach § 242 BGB aufgrund eines eigenen Leistungsbezugs lehnte das Gericht ab. Denn die Beklagte hätte sich nach den von ihr verwirklichten Straftaten selbst treuwidrig verhalten.

Im Ergebnis wurde das erstinstanzliche Urteil daher im Wesentlichen bestätigt und lediglich im Umfang der zuzusprechenden Nebenkostenvorauszahlungen auf 917 € reduziert. Der Zinsanspruch ergab sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Die Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache nicht zugelassen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung verdeutlicht, dass Ansprüche eines Leistungsempfängers gegen Dritte kraft Legalzession nach § 33 Abs. 1 SGB II auf den Leistungsträger übergehen, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Dritten die Sozialleistungen nicht erbracht worden wären. Dies gilt sowohl für den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung nicht abgerechneter Nebenkostenvorauszahlungen als auch für den Kautionsrückzahlungsanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses. Der Forderungsübergang dient der Sicherung der Nachrangigkeit staatlicher Fürsorgeleistungen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter: Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Mieter, insbesondere wenn Sie staatliche Leistungen beziehen. Es bestätigt, dass Sie Anspruch auf die Rückzahlung zu viel gezahlter Nebenkosten haben, auch wenn diese vom Jobcenter übernommen wurden. Zudem unterstreicht es die Pflicht des Vermieters, die Nebenkosten fristgerecht abzurechnen und die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzuzahlen. Sollten Sie in einer ähnlichen Situation sein, können Sie sich auf dieses Urteil berufen und Ihre Ansprüche gegenüber Ihrem Vermieter geltend machen.

Als Leistungsempfänger: Das Urteil zeigt, dass das Jobcenter berechtigt ist, in Ihrem Namen Ansprüche auf Rückzahlung von Nebenkosten und Kaution geltend zu machen. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie selbst Schwierigkeiten haben, Ihre Rechte durchzusetzen. Das Urteil stärkt somit Ihre Position gegenüber dem Vermieter und hilft Ihnen, finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Als Vermieter: Das Urteil verdeutlicht Ihre Pflichten als Vermieter hinsichtlich der Abrechnung von Nebenkosten und der Rückzahlung der Mietkaution. Es zeigt, dass Sie auch dann zur Rückzahlung verpflichtet sein können, wenn die Zahlungen vom Jobcenter übernommen wurden. Eine Nichtbeachtung dieser Pflichten kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Als Mieter oder Leistungsempfänger ist es essenziell, die eigenen Rechte zu kennen und über die rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Rückzahlung der Mietkaution sowie der Abrechnung von Nebenkosten informiert zu sein. Unsere sorgfältig zusammengestellte FAQ-Sektion liefert Ihnen genau die Informationen, die Sie benötigen, um in solch komplexen Situationen selbstbewusst und kompetent auftreten zu können. Lassen Sie sich von den rechtlichen Details nicht abschrecken – investieren Sie etwas Zeit, um Ihre Position zu stärken und mögliche Fallstricke zu vermeiden. Informieren Sie sich jetzt!


Welche Fristen muss der Vermieter bei der Abrechnung der Nebenkosten und der Rückzahlung der Mietkaution einhalten?

Der Vermieter muss bei der Abrechnung der Nebenkosten und der Rückzahlung der Mietkaution bestimmte Fristen einhalten. Diese Fristen sind wichtig, um sicherzustellen, dass Mieter ihre Rechte geltend machen können.

Für die Nebenkostenabrechnung gilt gemäß § 556 Absatz 3 Satz 2 BGB eine Frist von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums. Innerhalb dieser Frist muss der Vermieter die Abrechnung erstellen und dem Mieter zukommen lassen. Verpasst der Vermieter diese Frist, kann er keine Nachforderungen mehr geltend machen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Die Rückzahlung der Mietkaution ist komplexer und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich hat der Vermieter eine angemessene Überlegungsfrist, um zu prüfen, ob noch Ansprüche gegen den Mieter bestehen. Diese Frist beträgt in der Regel drei bis sechs Monate. Innerhalb dieser Zeit kann der Vermieter die Kaution einbehalten, um mögliche Forderungen wie ausstehende Mieten, Schäden an der Mietsache oder Nachzahlungen aus der Nebenkostenabrechnung zu decken.

Falls die Betriebskostenabrechnung noch aussteht, darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Kaution zurückhalten. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Der Vermieter muss den restlichen Teil der Kaution unverzüglich zurückzahlen, sobald keine weiteren Ansprüche mehr bestehen.

Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses. Mieter sollten daher rechtzeitig handeln, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Die Gerichte haben keine einheitliche Position zur genauen Dauer der Überlegungsfrist, aber in der Praxis wird eine Frist von drei bis sechs Monaten als angemessen betrachtet. In Ausnahmefällen kann diese Frist auch bis zu einem Jahr betragen, insbesondere wenn die Betriebskostenabrechnung noch nicht erfolgt ist.

Wichtig ist, dass der Vermieter transparent über die Gründe für eine längere Einbehaltung der Kaution informiert und diese nachvollziehbar darlegt. Dies hilft, Konflikte zu vermeiden und die Rechte beider Parteien zu wahren.


Kann ich als Mieter die Nebenkostenabrechnung meines Vermieters überprüfen lassen?

Mieter haben das Recht, ihre Nebenkostenabrechnung überprüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass sie korrekt ist und keine überhöhten Kosten enthält. Dies ist besonders wichtig, da viele Abrechnungen Fehler aufweisen. Die Überprüfung kann durch verschiedene Institutionen und Experten erfolgen, darunter Verbraucherzentralen, Mietervereine und spezialisierte Dienstleister.

Verbraucherzentralen und Mietervereine bieten diesen Service in der Regel an. Mieter können sich an die örtlichen Vertretungen wenden, um ihre Abrechnung prüfen zu lassen. Für Nicht-Mitglieder fallen dabei oft Gebühren an, die je nach Region variieren können. Im Durchschnitt kostet eine solche Prüfung etwa 20 Euro pro Viertelstunde. Eine umfangreichere Beratung kann zwischen 60 und 80 Euro pro Stunde kosten.

Die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung umfasst die Kontrolle verschiedener Posten wie Wasserversorgung, Müllabfuhr, Straßenreinigung, Heizkosten und andere Betriebskosten. Experten beurteilen die Abrechnung anhand der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und helfen Mietern, rechtliche Schritte einzuleiten, wenn der Vermieter gegen Vorschriften verstoßen hat.

Falls der Vermieter die notwendigen Informationen nicht herausgibt oder die Abrechnung trotz Widerspruchs nicht korrigiert, können rechtliche Schritte notwendig werden. In solchen Fällen ist eine rechtliche Beratung ratsam, um die Rechte der Mieter durchzusetzen.

Ein spezialisierter Dienstleister wie Mineko bietet ebenfalls die Überprüfung von Nebenkostenabrechnungen an. Mieter können ihre Dokumente online hochladen, und die Experten prüfen die Abrechnung auf Fehler. Laut Mineko sind 90 % der Abrechnungen fehlerhaft, was zu erheblichen Überzahlungen führen kann.

Mieter haben auch das Recht, die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen zu verlangen, wenn der Vermieter keine ordnungsgemäße Abrechnung vorlegt. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn der Mieter während des Mietverhältnisses keine Möglichkeit hatte, seinen Abrechnungsanspruch durch Zurückbehaltung der laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen.

Die Mietkaution dient als Sicherheit für den Vermieter und kann bis zu drei Nettokaltmieten betragen. Sie wird zu Beginn des Mietverhältnisses hinterlegt und kann in verschiedenen Formen wie Barkaution, Bankbürgschaft oder Mietkautionsversicherung erfolgen. Die Rückzahlung der Mietkaution erfolgt in der Regel nach Beendigung des Mietverhältnisses, wobei der Vermieter eine angemessene Frist von bis zu 12 Monaten hat, um eventuelle Ansprüche zu prüfen.

Mieter, die ihre Nebenkostenabrechnung überprüfen lassen möchten, sollten sich an die entsprechenden Stellen wenden und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Rechte zu wahren und mögliche Fehler in der Abrechnung aufzudecken.


Was passiert mit meiner Mietkaution, wenn ich während des Mietverhältnisses staatliche Leistungen beziehe?

Wenn während des Mietverhältnisses staatliche Leistungen bezogen werden, kann die Mietkaution durch das Jobcenter oder das Sozialamt als Darlehen übernommen werden. Dies ist insbesondere für Empfänger von Arbeitslosengeld II (Bürgergeld) oder Grundsicherung relevant. Das Jobcenter prüft dabei die Angemessenheit der Mietkosten und der Kaution. Üblicherweise beträgt die Mietkaution drei Monatskaltmieten. Wird das Darlehen bewilligt, beginnt die Rückzahlung bereits im Monat nach der Auszahlung. Zinsen fallen hierbei nicht an. Die Rückzahlung erfolgt durch monatliche Einbehalte von 5 % des Bürgergeld-Regelsatzes.

Bei Sozialwohnungen übernimmt das Jobcenter die Kaution für Menschen, die Arbeitslosengeld II beziehen. In einigen Fällen können auch Normalverdiener von der Zahlung der Kaution befreit werden, insbesondere wenn sie in staatlich geförderten Wohnungen leben. Baugenossenschaften verlangen oft keine Kaution, da sie wissen, dass die Mieter diese nicht aufbringen können.

Wenn die Mietkaution durch das Sozialamt übernommen wird, stellt sich nach Vertragsende die Frage der Rückerstattung. Die Kaution wird an den Mieter zurückgezahlt, sobald keine offenen Forderungen mehr bestehen. Der Vermieter hat eine Frist von bis zu sechs Monaten, um festzustellen, ob noch Ansprüche bestehen. Diese Frist kann sich verlängern, wenn noch Betriebskostenabrechnungen ausstehen.

Sollte der Mieter während des Leistungsbezugs ausziehen und das Darlehen für die Mietkaution noch nicht vollständig zurückgezahlt haben, geht die Kaution an den Mieter zurück, sobald die Schulden gegenüber dem Jobcenter beglichen sind. Bei einem Umzug in eine andere Gemeinde gewährt das Jobcenter am neuen Wohnort das Darlehen für die Mietsicherheit. Für alle weiteren Umzugskosten kommt das alte Jobcenter auf.

Die Mietkaution kann auch durch eine Mietkautionsversicherung ersetzt werden. Hierbei zahlt der Mieter eine jährliche Prämie an eine Versicherungsgesellschaft, die sich gegenüber dem Vermieter für die Kaution verbürgt. Dies ermöglicht dem Mieter, sein Geld für andere Ausgaben zu nutzen, ohne eine hohe Kaution hinterlegen zu müssen.

Insgesamt bleibt die Mietkaution eine Sicherheitsleistung, die dem Vermieter zur Absicherung gegen Mietausfälle und Schäden dient. Die Rückzahlung erfolgt nach Beendigung des Mietverhältnisses und der Prüfung eventueller Ansprüche des Vermieters.


Unter welchen Umständen kann das Jobcenter die Rückzahlung meiner Mietkaution oder Nebenkosten vom Vermieter verlangen?

Das Jobcenter kann die Rückzahlung der Mietkaution oder Nebenkosten vom Vermieter unter bestimmten Bedingungen verlangen. Grundsätzlich wird die Mietkaution vom Jobcenter als Darlehen gewährt, welches der Leistungsempfänger in monatlichen Raten zurückzahlen muss. Das Jobcenter lässt sich in der Regel den Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter abtreten. Dies bedeutet, dass das Jobcenter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution direkt vom Vermieter zurückfordern kann, um das Darlehen zu tilgen. Diese Abtretung dient der Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des Jobcenters.

Bei den Nebenkosten verhält es sich anders. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Vermieter keinen Anspruch darauf haben, dass das Jobcenter Nebenkostennachzahlungen direkt an sie leistet. Der Mieter bleibt für die Zahlung der Nebenkosten verantwortlich, auch wenn die Miete direkt vom Jobcenter an den Vermieter überwiesen wird. Das Jobcenter übernimmt die Nebenkosten nur, wenn diese als angemessen gelten und der Mieter einen entsprechenden Antrag stellt. Sollte der Mieter die Nebenkosten nicht zahlen, kann der Vermieter diese nicht direkt vom Jobcenter einfordern.

Das Jobcenter prüft die Nebenkostenabrechnung und kann die Übernahme der Kosten ablehnen, wenn diese als unangemessen oder unwirtschaftlich betrachtet werden. In solchen Fällen kann der Mieter ein Darlehen vom Jobcenter beantragen, um die Nebenkosten zu begleichen. Das Jobcenter tritt jedoch nicht in die Zahlungspflicht des Mieters ein und übernimmt keine direkte Verantwortung für die Begleichung der Nebenkosten gegenüber dem Vermieter.


Was kann ich tun, wenn mein Vermieter die Nebenkosten nicht abrechnet oder meine Mietkaution nicht zurückzahlt?

Wenn ein Vermieter seinen Pflichten nicht nachkommt und weder die Nebenkosten abrechnet noch die Mietkaution zurückzahlt, haben Mieter verschiedene Möglichkeiten, ihre Rechte durchzusetzen. Bei ausbleibender Nebenkostenabrechnung steht Mietern zunächst ein Zurückbehaltungsrecht für die laufenden Vorauszahlungen zu. Sie können diese einbehalten, bis der Vermieter eine ordnungsgemäße Abrechnung erteilt hat. Bleibt der Vermieter untätig, können Mieter ihn unter Fristsetzung schriftlich zur Abrechnung auffordern. Reagiert er weiterhin nicht, ist der Weg zum Gericht der nächste Schritt – Mieter können auf Erstellung der Abrechnung klagen.

Zahlt der Vermieter die Mietkaution nach Auszug nicht oder nur teilweise zurück, sollten Mieter zunächst den Vermieter schriftlich unter angemessener Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern. Verstreicht die Frist ergebnislos, können Mieter ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Viele Vermieter zahlen dann die Kaution, um weitere Kosten zu vermeiden. Bleibt der Vermieter hart, folgt eine Klage auf Rückzahlung der Kaution. Dabei müssen Mieter jedoch die Verjährungsfristen von drei Jahren beachten. Generell steht Vermietern eine „angemessene Überlegungsfrist“ von drei bis sechs Monaten zu, um mögliche Forderungen gegen den Mieter zu prüfen. Nur in Ausnahmefällen darf der Vermieter die Kaution länger einbehalten.

Mieter sind nicht rechtlos, wenn Vermieter ihren Pflichten nicht nachkommen. Allerdings müssen sie die gesetzlichen Fristen beachten und den Klageweg zügig beschreiten, um ihre Ansprüche nicht zu verlieren. Frühzeitige Aufforderungen und konsequentes Vorgehen sind der Schlüssel zum Erfolg.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Fristen für die Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen. Andernfalls können Rückforderungsansprüche des Mieters entstehen.
  • § 535 BGB: Grundlegende Pflichten des Mietvertrags. Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten. Dazu gehören auch die Abrechnung und Rückzahlung der Mietkaution sowie der Nebenkosten.
  • § 366 BGB: Abtretung von Forderungen. Hier wird geregelt, wie Forderungen wie die Rückzahlung der Mietkaution an Dritte abgetreten werden können. Im vorliegenden Fall wurde die Kautionsrückzahlung durch den Untermieter an die Klägerin abgetreten.
  • § 812 BGB: Ungerechtfertigte Bereicherung. Wenn der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlungen oder die Kaution nicht zurückzahlt, kann sich der Mieter auf diesen Paragraphen stützen, um das Geld zurückzufordern.
  • § 580a BGB: Kündigungsfristen bei Mietverhältnissen. Zwar nicht direkt in der Abrechnung relevant, aber wichtig im Kontext der Beendigung eines Mietverhältnisses und der anschließenden Rückzahlung der Kaution und Nebenkosten.
  • § 284 ZPO (Zivilprozessordnung): Rechtskraft und Vollstreckung von Urteilen. Im beschriebenen Fall wurde ein Urteil getroffen, das vollstreckbar ist, was bedeutet, dass die Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde und dies rechtlich einforderbar ist.
  • § 540 ZPO: Tatbestandsaufnahmen und Berufungsverfahren. Dieser Paragraph beschreibt die Aufsichts- und Berufungsverfahren im Zivilprozess und wurde im beschriebenen Fall angewendet, um die Berufung zu beurteilen und das Urteil zu fällen.

⇓ Das vorliegende Urteil vom LG Hamburg

LG Hamburg – Az.: 333 S 17/21 – Urteil vom 31.03.2022

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 30.04.2021, Az. 716a C 128/20, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 12.11.2020, Az. 716a C 128/20 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.017 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.505,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht des Herrn B. T. von der Beklagten die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen und die Rückzahlung der Mietkaution.

Die Beklagte mietete eine 3-Zimmer-Wohnung im 1. OG des Hauses B. Straße … in … H. und vermietete diese mit Untermietvertrag vom 23.03.2017 / 27.03.2017 an Herrn B. T.. Ausweislich des Untermietvertrages waren Betriebskostenvorauszahlungen und Heizkostenvorauszahlungen vereinbart. Das Untermietverhältnis dauerte vom 01.04.2017 bis zum 30.06.2017. In dieser Zeit zahlte die Klägerin direkt an die Beklagte Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 917 € (April 335 €, Mai 291 €, Juni 291 €). Über die Nebenkosten rechnete die Beklagte nicht ab. Der Untermieter Herr T. stand und steht im Leistungsbezug. Die Klägerin zahlte an die Beklagte auch die Mietkaution in Höhe von 2.100 €. Am 30.03.2017 schloss die Klägerin mit dem Untermieter Herrn T. einen Abtretungsvertrag, nach welchem der Untermieter seinen Anspruch auf Kautionsrückzahlung nach Auszug aus der Wohnung an die Klägerin abtritt (vgl. Bl. 158). Die Klägerin zeigte die Abtretung der Beklagten an.

Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO Bezug genommen.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat mit dem angefochtenen Urteil das Versäumnisurteil vom 12.11.2020 (Bl. 162), wonach die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.105 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2020 zu zahlen, aufrechterhalten (Bl. 222). Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Der Anspruch des Untermieters T. auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 1.005 € sei gemäß § 33 Abs. 1 SGB II auf die Klägerin übergegangen. Zudem stehe der Klägerin auch aufgrund des mit dem Untermieter geschlossenen Abtretungsvertrag gegen die Beklagte ein Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 2.100 € zu.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek zu ihren Lasten auf Rechtsfehlern beruhe. Sie trägt insbesondere vor, dass die Klägerin nicht Forderungsinhaberin sei. Vielmehr berühme sich die Klägerin eines fremden Anspruchs. Die vom Amtsgericht angewandte Vorschrift des § 33 SGB II sei unanwendbar. Das Vorgehen der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, denn die Klägerin habe durch das Handeln der Beklagten geringere Gesamtausgaben. Über die von der Beklagten vorgelegte Quittung (Anlage B2, Bl. 55) hätte das Amtsgericht nicht hinweggehen dürfen. Auch wegen der erklärten Hilfsaufrechnung in Höhe von 300 € hätte das Amtsgericht in die Beweisaufnahme einsteigen müssen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Az.: 716a C 128/20 aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen, als die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 3.105 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2020 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek, Az.: 716a C 128/20, zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet.

Wie das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Rückzahlungsanspruch in Bezug auf die Betriebskostenvorauszahlungen und in Bezug auf die geleistete Mietkaution. Der Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Betriebskostenvorauszahlungen liegt entgegen der Annahme des Amtsgerichts Hamburg Wandsbek allerdings nicht in Höhe von 1.005 €, sondern lediglich in Höhe von 917 € vor, so dass sich unter Berücksichtigung des fehlerfrei festgestellten Kautionsrückzahlungsanspruchs in Höhe von 2.100 € ein Zahlungsanspruch der Klägerin von insgesamt 3.017 € statt 3.105 € ergibt.

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 3.017 € aus übergegangenem Recht verlangen. In der Höhe dieses Betrages ist die Klägerin durch den gesetzlichen Forderungsübergang Inhaberin von Ansprüchen des Herrn T. die aufgrund des Wohnraummietvertrags mit der Beklagten (Anlage K1, Bl. 9 d. Akte) entstanden sind, geworden, § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II gehen Ansprüche von Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, gegen Dritte, die nicht Leistungsträger nach § 12 SGB I sind, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Mit Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen kommt es kraft Gesetzes zu einem Gläubigerwechsel, denn durch diese Legalzession soll der Grundsatz gesichert werden, dass staatliche Fürsorgeleistungen nachrangig sind (BeckOK Sozialrecht 63. Edition SGB II § 33 Rn: 1, 6; BSG NZS 2016, 873). Der Anspruchsübergang ist Ausgleich dafür, dass der Anspruch gegen den Dritten im Zeitpunkt der Bedürftigkeit für den Hilfsberechtigten nicht realisierbar war und der Lebensunterhalt insoweit bereits durch die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II gedeckt worden ist (Schütze in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht 6. Auflage zu SGB II § 33 Rn: 2).

a)

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist Leistungsträger im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB II. Allgemein versteht man unter „Träger der Leistungen“ die Bundesagentur für Arbeit sowie die kreisfreien Städte und Kreise bzw. die zugelassenen kommunalen Träger (§§ 6 Abs. 1, 6a SGB II) (vgl. BeckOK Sozialrecht 63. Edition SGB II § 33 Rn: 6). Gemäß § 44b Abs. 1 Satz 2 SGB II werden die Aufgaben der Träger nach dem zweiten Buch des Sozialgesetzbuches von den sog. „gemeinsamen Einrichtungen“ wahrgenommen. Eine derartige gemeinsame Einrichtung wird nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II von den Trägern im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II gebildet. In Hamburg erfolgt diese Bildung der gemeinsamen Einrichtung durch die „Vereinbarung nach § 44b Abs. 2 SGB II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 53 SGB X über die Zusammenarbeit, die nähere Ausgestaltung und Organisation sowie den Standort der gemeinsamen Einrichtung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II“ zwischen der Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit Hamburg und der Freien und Hansestadt Hamburg (vgl. Drucksache der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 19/8032). Nach § 1 Abs. 2 dieses öffentlich-rechtlichen Vertrags führt die gemeinsame Einrichtung den Namen „Jobcenter team.arbeit.hamburg“ und ist damit identisch mit der Klägerin.

b)

Der vormalige Mieter der Beklagten, Herr T., hat von der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen, die er nicht benötigt hätte und die nicht erbracht worden wären, wenn er im Zeitpunkt des Leistungserhalts die ihm im Zusammenhang mit dem Mietvertrag mit der Beklagten (Anlage K1) zustehenden Ansprüche erhalten hätte. Voraussetzung für einen Anspruchsübergang der Ansprüche des Sozialleistungsempfängers T. gegen die Beklagte auf die Klägerin ist, dass der Zeitraum, in dem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden, mit der zeitlichen Leistungspflicht des Dritten (hier der Beklagten) übereinstimmt (sog. Zeitraumidentität). Diese zeitliche Deckungsgleichheit liegt vor, wenn die Forderung zum Zeitpunkt der Hilfegewährung fällig sowie zur Bedarfsdeckung geeignet gewesen ist (BeckOK Sozialrecht 63. Edition SGB II § 33 Rn: 4). Es kommt mit Blick auf den Forderungsübergang nicht darauf an, ob die Beträge ursprünglich (in voller Höhe) von der Klägerin geleistet wurden. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 1 SGB II gehen einschränkungslos alle Ansprüche gegen einen Dritten, unabhängig von ihrem Rechtsgrund auf den Leistungsträger über, soweit die Zeitraumidentität gewahrt ist und eine Kausalität zwischen nicht rechtzeitiger Erfüllung des Anspruchs durch den Dritten und Hilfegewährung besteht (BeckOK Sozialrecht 63. Edition SGB II § 33 Rn: 3). Ein solch umfassender Forderungsübergang entspricht auch dem Gesetzeszweck der Sicherung der Nachrangigkeit von Sozialleistungen und dient dementsprechend auch der Refinanzierung erbrachter Sozialleistungen (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.2016 – B 14 AS 4/15 – Rn: 27 m. w. N.). Die für den gesetzlichen Forderungsübergang erforderliche Kausalität zwischen nicht rechtzeitiger Erfüllung des Anspruchs durch den Dritten und der Hilfegewährung durch den Leistungsträger ist schließlich zu bejahen, wenn es sich für den Leistungsempfänger um zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 SGB II gehandelt hätte, die der Leistungsempfänger zur Sicherung seines Lebensunterhalts hätte einsetzen müssen (BeckOK Sozialrecht 63. Edition SGB II § 33 Rn: 7). Nicht erforderlich ist, dass bei rechtzeitiger Erfüllung des Anspruchs vom Leistungsträger überhaupt keine Leistung gewährt worden wäre; es reicht, dass die Leistung in geringerer Höhe erbracht worden wäre. Nach den vorgenannten Grundsätzen sind nach § 33 Abs. 1 SGB II Forderungen des Leistungsempfängers T. gegen die Beklagte in Höhe von 3.965 € auf die Klägerin übergegangen.

aa)

Der Sozialhilfeempfänger T. hat sich seit Januar 2017 bis September 2020 ausweislich der Anlage K5 (Bl. 81 ff. d. Akte) ununterbrochen im Leistungsbezug befunden. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Anlage K5 und damit aus den von der Klägerseite vorgelegten Buchungsunterlagen (Zahldaten) über Zahlungen an den Leistungsempfänger, vgl. §§ 371a Abs. 3, 437 Abs. 1, 415 Abs. 1 ZPO. Die Kammer verweist insoweit auch auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.

bb)

Der Leistungsempfänger hatte zum 01.01.2019 einen fälligen Anspruch aus dem vormaligen Wohnraummietvertrag gegen die Beklagte in Höhe von 917 € (335 € für April 2017, 219 € für Mai 2017 und 291 € für Mai 2017), die er zur Sicherung seines Lebensunterhalts hätte einsetzen müssen, wären diese nicht durch die Klägerin erbracht worden.

(1)

Herr T. hat zum 01.01.2019 aus dem Mietvertrag mit der Beklagten (Anlage K1) einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen für den Zeitraum 01.04.2017 – 30.06.2017 in Höhe von insgesamt 917 € gehabt.

Der Mieter eines beendeten Mietverhältnisses kann die Nebenkostenvorauszahlung, über die der Vermieter nicht fristgemäß abgerechnet hat, ohne den zeitraubenden Umweg über eine (Stufen-)Klage auf Erteilung der Abrechnung sogleich zurückverlangen, wenn er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen (BGH, Urteil vom 26.09.2012 – VIII ZR 315/11 – Rn: 8). So verhält es sich hier. Die Beklagte hat im Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 30.06.2017 die geleisteten Vorauszahlungen auf Betriebskosten in Höhe von insgesamt 917 € erhalten. Die Beklagte hat über die Vorauszahlungen trotz Abrechnungsreife mit Ablauf des Jahres 2018 nicht gemäß § 9 Mietvertrag abgerechnet. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, der Eigentümer habe ihr gegenüber auch nicht über diese Nebenkosten abgerechnet, so dass sie zur Abrechnung gar nicht in der Lage sei, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Es obliegt dem Vermieter (hier der Beklagten) sich die für die Abrechnung erforderlichen Unterlagen und Daten so rechtzeitig zu beschaffen, dass er die Abrechnungsfrist einhalten kann; andernfalls hat er das Fristversäumnis zu vertreten (Schmidt-Futterer § 556 BGB Rn: 463). Danach hat die Beklagte das Versäumnis der Abrechnungsreife zu vertreten. Es ist vorliegend weder hinreichend dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte alles ihr zumutbare unternommen hat, um von ihrem Vermieter die für die Abrechnung der Vorauszahlungen des Untermieters erforderlichen Unterlagen und Daten zu erlangen.

(2)

Wie das Amtsgericht zutreffend entschieden hat, steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch der von ihr geleisteten Mietkaution in Höhe von 2.100 € zu. Der Untermieter Herr T. hat jedenfalls zum 01.01.2018 einen fälligen Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Mietsicherheit. Die Zahlung der Mietsicherheit ist ausweislich der Anlage K5 (Bl. 119) am 31.05.2017 von der Klägerin an die Beklagte gezahlt worden. Durch die Leistung der Kaution erwirbt der Mieter einen aufschiebend bedingten Rückgewähranspruch, dessen Bedingung mit Rückgabe der Mietsache eintritt und fällig wird, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen (Schmidt-Futterer 14. Auflage § 551 BGB Rn: 95). Die Überlegungsfrist ist – ohne Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit einer längeren Frist – regelmäßig 6 Monate nach Rückgabe der Wohnung abgelaufen. Das streitgegenständliche Mietverhältnis (Anlage K1) zwischen der Beklagten und Herrn T. dauerte vom 01.04.2017 bis zum 30.06.2017. Da aufrechenbare Gegenansprüche der Vermieterseite (der Beklagten) aus dem Mietverhältnis zwischen ihr und Herrn T. weder hinreichend dargetan noch ersichtlich sind, ist der dem vormaligen Mieter T. zustehende Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von 2.100 € jedenfalls zum 01.01.2018 fällig gewesen. Zudem hat Herr T. als Leistungsempfänger in den Folgemonaten (vgl. Anlage K5) durch die Klägerin den Rückzahlungsanspruch übersteigende Leistungen erhalten, so dass sowohl die für den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II erforderliche Zeitraumidentität als auch die erforderliche Kausalität auch hinsichtlich des Kautionsrückzahlungsanspruchs vorgelegen haben.

Auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Leistungsempfänger T. das ihm ursprünglich zur Zahlung der Mietsicherheit gewährte Darlehen an die Klägerin zurückgezahlt hat, kommt es im Ergebnis nicht an. Eine von der Beklagten befürchtete doppelte Inanspruchnahme wegen des Kautionsrückzahlungsanspruchs einerseits durch die Klägerin und andererseits durch den Untermieter T. scheidet bereits deshalb aus, weil der Untermieter T. aufgrund der Legalzession nach § 33 Abs. 1 SGB II gar (bzw. mangels Rückabtretung) nicht mehr Forderungsinhaber des Kautionsrückzahlungsanspruchs ist (OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2008, Az: 15 WF 293/07).

Doch auch wenn man die in der Rechtsprechung durchaus streitige Frage, ob der Kautionsrückzahlungsanspruch gemäß § 33 Abs. 1 SGB II auf die Klägerin im Wege der Legalzession übergegangen ist, verneinen wollte, würde sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus der erfolgten Abtretung vom 30.03.2017 ergeben, da eine Rückabtretung nicht erfolgt ist. Dieser zwischen Herrn T. und der Klägerin geschlossene Abtretungsvertrag war der Beklagten bekannt.

Soweit die Beklagte behauptet hat, die Kaution in Höhe von 2.100 € bereits direkt an den Untermieter K. ausgekehrt zu haben (vgl. Bl. 55 d. Akte, Anlage B2), führt diese behauptete Zahlung wegen § 407 Abs. 1 BGB nicht zur Erfüllung. Die Abtretung hatte die Klägerin der Beklagten angezeigt. Darüber hinaus wusste die Beklagte aus der Vielzahl der mit Flüchtlingen geschlossenen Untermietverträge, dass die Klägerin sich aufgrund der den Flüchtlingen und Leistungsempfängern als Darlehen gewährten Mietsicherheit die Rückzahlungsansprüche von den Leistungsempfängern abtreten lässt.

Der Kautionsrückzahlungsanspruch der Klägerin ist auch nicht durch die erklärte Hilfsaufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB in Höhe von 300 € erloschen. Die Beklagte konnte schon nicht erklären, welche Forderung die Beklagte mit dieser Zahlung getilgt haben will oder warum sie glaubt, diese Zahlung der Klägerin entgegenhalten zu können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

(3)

Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche durch die Klägerin ist auch nicht nach § 242 BGB treuwidrig. Allein der Umstand, dass die Beklagte unter Umständen selbst Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat, schließt eine Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche nicht aus. Im Übrigen hat sich die Beklagte als Treufordernde ausweislich der von ihr verwirklichten Straftatbestände selbst treuwidrig verhalten und kann sich deshalb nicht auf § 242 BGB berufen.

2.

Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe; die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Rechtssache, die einen Einzelfall betrifft, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, bietet diese Rechtssache nicht. Die Auswirkungen dieses Rechtsstreits berühren auch nicht die Interessen der Allgemeinheit im besonderen Maße (BGHZ 151, 221; NJW 2003, 2319). Sie ist auch zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ersichtlich nicht erforderlich.

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