Ein Rattenbefall einer Mietwohnung nebst Garten rechtfertigt nach Ansicht des Amtsgerichts Dülmen eine Mietminderung von 80 %. Eine Mietminderung von 100 % kommt nach Ansicht des Amtsgerichts Dülmen erst dann in Frage, wenn die vollständige Wohnung nebst Garten nicht nutzbar ist bzw. die Nutzbarkeit von Wohnung und Garten durch Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vollständig eingeschränkt ist (Amtsgericht Dülmen, Urteil vom 15.11.2012, Az.: 3 C 128/12).
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