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Mietzahlung ein Tag nach Zugang der Kündigung nicht mehr rechtzeitig

Ein Lebensmittelriese muss sein Logistikzentrum räumen, weil er die Miete nicht pünktlich zahlte. Das Landgericht Bamberg entschied, dass Personalengpässe in der Buchhaltung keine Entschuldigung für die versäumten Zahlungen sind und bestätigte die fristlose Kündigung. Der Konzern muss nun nicht nur das riesige Lager, sondern auch außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von über 3.500 Euro tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Bamberg
  • Datum: 28.03.2024
  • Aktenzeichen: 45 O 600/23 Miet
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eigentümerin des Logistikzentrums, Rechtsnachfolgerin der Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG und der Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. OHG. Sie argumentiert, dass die Beklagte sich durch Mietrückstand schuldig gemacht hat, was eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
  • Beklagte: Teil eines Lebensmittelskonzerns, Mieterin der Gewerberäume und Anlagen im Logistikzentrum. Sie nimmt an, dass die Kündigung ungültig ist, da die Zahlung der Miete vor dem Erhalt der Kündigung erfolgte und die verspätete Zahlung auf Buchhaltungsfehlern basierte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Gewerbemietvertrages und eines Mietvertrages über Anlagen und Betriebsvorrichtungen wegen Mietrückständen für zwei aufeinanderfolgende Monate.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob die fristlose Kündigung der Mietverträge rechtens war, obwohl die Beklagte die ausstehenden Mieten nach dem Datum der Kündigung bezahlt hat.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung der Mietverträge durch die Klägerin.
  • Begründung: Die Kündigung war gerechtfertigt, da die Beklagte mit den Mietzahlungen für Mai und Juni 2023 in Verzug geriet, was laut Vertrag keine Mahnung erforderte. Der Zahlungsverzug fiel in den Verantwortungsbereich der Beklagten, und die Zahlung erfolgte erst nach Zugang der Kündigung.
  • Folgen: Die Mietverträge verlängern sich nicht über den 30.06.2023 hinaus. Die Beklagte muss die Klägerin von den Kosten des außergerichtlichen Anwaltsschreibens freistellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Mietrecht im Fokus: Risiken und Konsequenzen bei verspäteter Mietzahlung

Die rechtzeitige Zahlung der Miete ist eine entscheidende Verpflichtung im Mietrecht. Versäumnisse in der Mietzahlung können weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, darunter eine mögliche Wohnraumkündigung. In der Regel sind Mieter dazu angehalten, die vereinbarten Mietzahlungen innerhalb der festgelegten Zahlungsfrist zu leisten, um einen Mietverzug und die damit verbundenen Risiken zu vermeiden. Bei Fragen zur Zahlungspflicht oder den gesetzlichen Regelungen können Mieter in der Regel auf den Mieterschutzbund oder andere rechtliche Beratungsstellen zurückgreifen.

Ein besonders kritischer Aspekt ist die Fristsetzung, die oft im Zusammenhang mit einer Abmahnung steht. Wenn eine Mietzahlung nach Zugang einer Kündigung ein Tag verspätet erfolgt, stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit dieser Zahlung und den möglichen rechtlichen Ansprüchen des Vermieters. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der genau diese Fragestellungen behandelt.

Der Fall vor Gericht


Unwirksame Mietrückstände führen zur fristlosen Kündigung eines Logistikzentrums

mietzahlung-kündigung-fristEin deutschlandweit und europaweit agierender Lebensmittelkonzern muss sein angemietetes Logistikzentrum nach einer fristlosen Kündigung räumen. Das Landgericht Bamberg bestätigte die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung wegen zweimonatiger Mietrückstände.

Zwei Mietverträge über Logistikflächen und Betriebsvorrichtungen

Der Lebensmittelkonzern hatte 2015 zwei separate Mietverträge für ein Logistikzentrum abgeschlossen. Der erste Vertrag umfasste Lagerflächen, Büroräume und Stellplätze mit einer Gesamtfläche von über 20.000 Quadratmetern zu einer monatlichen Kaltmiete von rund 63.000 Euro. Der zweite Vertrag betraf die Anmietung von Betriebsvorrichtungen wie Überladebrücken, Tore und Kraftstromanschlüsse für etwa 1.500 Euro monatlich.

Zahlungsrückstände führen zu fristloser Kündigung

Die Mietzahlungen für Mai und Juni 2023 blieben zunächst aus. Nach einer telefonischen Mahnung am 26. Juni 2023 kündigte die Vermieterin beide Mietverträge am 28. Juni 2023 fristlos. Die Mieterin überwies die ausstehenden Zahlungen von insgesamt rund 203.800 Euro erst am 28. Juni 2023, wobei der Betrag erst am Folgetag dem Vermieterkonto gutgeschrieben wurde.

Gericht bestätigt Wirksamkeit der fristlosen Kündigung

Das Landgericht Bamberg erklärte die fristlose Kündigung für wirksam. Nach den vertraglichen Vereinbarungen war für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung der Geldeingang auf dem Vermieterkonto maßgeblich. Da die Zahlung erst nach Zugang der Kündigung einging, konnte sie die Kündigung nicht mehr verhindern.

Die von der Mieterin angeführten Personalengpässe in der Buchhaltung wertete das Gericht nicht als Entschuldigung. Als Teilnehmerin am Geschäftsverkehr hätte die Mieterin durch Daueraufträge oder Einzugsermächtigungen für pünktliche Zahlungen sorgen müssen.

Relevante Rechtsgrundlagen für die Kündigung

Die fristlose Kündigung stützte sich auf § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3a BGB. Demnach kann ein Mietverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Mietzahlung in Verzug ist. Anders als bei Wohnraummietverträgen kann bei Gewerberaummietverträgen eine verspätete Zahlung nach Kündigungszugang die Kündigung nicht mehr unwirksam machen.

Die Mieterin wurde zusätzlich zur Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.526,98 Euro verurteilt. Der Streitwert wurde auf über 1,1 Millionen Euro festgesetzt.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil zeigt klar: Bei Gewerberaummietverträgen reicht ein zweimonatiger Zahlungsverzug für eine fristlose Kündigung – selbst wenn die Zahlung kurz nach der Kündigung erfolgt. Anders als bei Wohnraummietverträgen gibt es keine Heilungsmöglichkeit durch nachträgliche Zahlung. Personalengpässe oder organisatorische Probleme in der Buchhaltung entlasten den Mieter nicht von seiner Pflicht zur pünktlichen Zahlung. Auch eine vorherige Duldung verspäteter Zahlungen durch den Vermieter schützt nicht vor einer fristlosen Kündigung, wenn der Vermieter – auch nur mündlich – zur pünktlichen Zahlung auffordert.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als gewerblicher Mieter müssen Sie besondere Vorsicht bei Mietzahlungen walten lassen. Richten Sie unbedingt Daueraufträge ein oder erteilen Sie eine Einzugsermächtigung, um Zahlungsverzögerungen durch Personalausfälle oder organisatorische Probleme zu vermeiden. Überwachen Sie die fristgerechte Zahlung engmaschig, denn schon bei zwei ausstehenden Monatsmieten riskieren Sie die sofortige Kündigung – auch wenn Sie das Geld kurz danach überweisen. Bauen Sie nicht darauf, dass Ihr Vermieter verspätete Zahlungen wie bisher toleriert. Sobald er – auch nur telefonisch – auf pünktliche Zahlung besteht, kann er bei erneutem Verzug fristlos kündigen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nach welchen rechtlichen Kriterien kann ein gewerblicher Mietvertrag fristlos gekündigt werden?

Eine fristlose Kündigung eines Gewerbemietvertrags ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum regulären Vertragsende nicht zugemutet werden kann.

Gesetzlich definierte Kündigungsgründe

Der Vermieter kann den Gewerbemietvertrag insbesondere dann fristlos kündigen, wenn der Mieter:

  • für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Mietzahlung in Verzug ist
  • über einen längeren Zeitraum einen Mietrückstand in Höhe von zwei Monatsmieten angehäuft hat
  • die Mietsache durch Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht erheblich gefährdet
  • die Räumlichkeiten unbefugt Dritten überlässt

Bei gewerblichen Mietverhältnissen kann bereits ein Rückstand von einer Monatsmiete oder weniger für eine fristlose Kündigung ausreichen, wenn besondere Umstände wie die finanzielle Situation des Vermieters dies rechtfertigen.

Weitere wichtige Kündigungsgründe

Als weitere wichtige Gründe gelten:

  • ständige unpünktliche Mietzahlung
  • eigenmächtige Baumaßnahmen, die die Substanz gefährden
  • Nichtzahlung der Kaution
  • nicht genehmigte Nutzungsänderung
  • Verletzung einer vereinbarten Betriebspflicht

Formelle Voraussetzungen

Vor einer fristlosen Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung erfolgen. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn:

  • sie offensichtlich keinen Erfolg verspricht
  • eine sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist
  • der Mieter mit der Mietzahlung im oben genannten Umfang in Verzug ist

Eine bloße Zerrüttung des Mietverhältnisses reicht für eine fristlose Kündigung nicht aus. Es muss stets ein pflichtwidriges Verhalten der anderen Vertragspartei hinzukommen.


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Welche Unterschiede bestehen bei Kündigungen zwischen Gewerbe- und Wohnraummietverträgen?

Im Gewerbemietrecht herrscht grundsätzlich Vertragsfreiheit, während das Wohnraummietrecht stark vom Mieterschutz geprägt ist. Dies führt zu wesentlichen Unterschieden bei Kündigungen.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Gewerbemietverträgen beträgt sechs Monate zum Quartalsende. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Quartals beim Empfänger eingehen. Wenn Sie beispielsweise am 3. Juli kündigen, endet das Mietverhältnis am 31. Dezember.

Vertragsgestaltung und Befristung

Bei Gewerbemietverträgen können Sie abweichende Kündigungsfristen vereinbaren. Befristete Gewerbemietverträge enden automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt und müssen nicht gekündigt werden. Bei Verlängerungsklauseln verlängert sich der Vertrag allerdings automatisch, wenn Sie nicht rechtzeitig widersprechen.

Kündigungsgründe

Bei der Kündigung von Gewerberäumen benötigen Sie als Vermieter keinen besonderen Kündigungsgrund. Dies unterscheidet sich deutlich vom Wohnraummietrecht, wo nur unter engen Voraussetzungen, wie etwa Eigenbedarf, gekündigt werden kann.

Außerordentliche Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist bei Gewerbemietverträgen möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Anders als im Wohnraummietrecht kann eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs bei Gewerberäumen auch dann bestehen bleiben, wenn die Mietzahlung nach Zugang der Kündigung erfolgt.

Räumungsschutz

Bei Gewerberäumen gibt es keinen gesetzlichen Räumungsschutz. Wenn Sie als Gewerbemieter gekündigt werden, können Sie keine Sozialklausel geltend machen oder eine Räumungsfrist beantragen – selbst wenn dies zur Geschäftsaufgabe führt.


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Welche Präventivmaßnahmen können Gewerbemieter gegen Zahlungsverzug treffen?

Ein effektives Zahlungsmanagement ist für Gewerbemieter von entscheidender Bedeutung, da bereits ein Rückstand von weniger als einer Monatsmiete zur fristlosen Kündigung führen kann.

Automatisierte Zahlungssysteme einrichten

Die Einrichtung eines Dauerauftrags stellt die pünktliche Überweisung der Miete sicher. Dabei wird die Miete automatisch zum vereinbarten Termin überwiesen, wodurch Sie die volle Kontrolle über Ihre Zahlungen behalten. Alternativ können Sie dem Vermieter eine Einzugsermächtigung erteilen, was besonders bei schwankenden Nebenkosten vorteilhaft ist.

Finanzplanung und Liquiditätsmanagement

Eine sorgfältige Finanzplanung ist unerlässlich. Richten Sie einen speziellen Rücklagenfonds für Mietzahlungen ein, der mindestens drei Monatsmieten umfasst. Führen Sie regelmäßige Liquiditätsprüfungen durch und stellen Sie sicher, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichend Deckung auf dem Konto vorhanden ist.

Proaktive Kommunikation

Bei absehbaren finanziellen Engpässen sollten Sie frühzeitig das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Gemeinsam können oft Lösungen wie Ratenzahlungen oder temporäre Stundungen vereinbart werden. Dies zeigt Verantwortungsbewusstsein und kann die Bereitschaft des Vermieters zur Zusammenarbeit erhöhen.

Interne Kontrollmechanismen

Führen Sie ein systematisches Controlling der Mietzahlungen ein. Dokumentieren Sie alle Zahlungen sorgfältig und überprüfen Sie regelmäßig die Kontoauszüge. Richten Sie ein Erinnerungssystem ein, das Sie rechtzeitig vor dem Fälligkeitstermin auf die anstehende Mietzahlung hinweist.


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Welche Fristen gelten bei der Mietzahlung im gewerblichen Mietrecht?

Bei Gewerberaummietverträgen ist die Miete nach § 556b BGB spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen. Der Samstag gilt dabei nicht als Werktag, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Zahlungseingang und Überweisungszeitpunkt

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist nicht der Eingang auf dem Konto des Vermieters entscheidend, sondern der Zeitpunkt der Erteilung des Zahlungsauftrags an die Bank. Dies gilt allerdings nur, wenn das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist.

Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung

Bei verspäteter Mietzahlung können Vermieter von Gewerberäumen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Diese Regelung gilt ab dem vierten Werktag des Monats.

Vertragliche Sonderregelungen

Im Gewerbemietrecht können die Parteien aufgrund der Vertragsfreiheit abweichende Zahlungsfristen vereinbaren. Solche individuellen Vereinbarungen haben dann Vorrang vor der gesetzlichen Regelung, sofern sie nicht gegen zwingendes Recht verstoßen.

Konsequenzen bei Zahlungsverzug

Im Gewerbemietrecht kann bereits ein geringer Mietrückstand zur fristlosen Kündigung berechtigen. Anders als im Wohnraummietrecht gibt es keine Schonfrist – die nachträgliche Zahlung der Mietrückstände kann ein Räumungsverfahren nicht mehr verhindern.


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Welche rechtlichen Folgen hat eine fristlose Kündigung für den Gewerbemieter?

Bei einer wirksamen fristlosen Kündigung des Gewerbemietverhältnisses muss der Mieter die Räumlichkeiten unverzüglich verlassen und dem Vermieter zurückgeben.

Finanzielle Konsequenzen

Der Mieter haftet für sämtliche dem Vermieter entstehenden Schäden. Wenn Sie als Mieter ungerechtfertigt fristlos kündigen, müssen Sie die Miete bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit weiterzahlen. Bei einer berechtigten fristlosen Kündigung durch den Vermieter schulden Sie als Mieter Schadensersatz für die vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses.

Räumungspflicht und Nutzungsentschädigung

Nach Wirksamwerden der fristlosen Kündigung besteht eine sofortige Räumungspflicht. Kommen Sie dieser nicht nach, müssen Sie eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zahlen.

Besondere Situation bei Mängeln

Wenn Sie als Mieter wegen erheblicher Mängel der Mietsache berechtigt fristlos kündigen, können Sie Schadensersatz vom Vermieter verlangen. Dies umfasst beispielsweise Umzugskosten, Kosten für den Transport von Einrichtungsgegenständen sowie die Installation von technischen Anlagen am neuen Standort. Auch eine eventuell höhere Miete für Ersatzräume kann bis zum ursprünglich vereinbarten Vertragsende erstattungsfähig sein.

Zahlungsverzug und Heilungsmöglichkeit

Bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vor Ausspruch der Kündigung die ausstehenden Beträge erhält. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn Sie als Mieter unverzüglich nach der Kündigung eine wirksame Aufrechnung erklären.

Bei Gewerbemietverhältnissen kann bereits ein Rückstand von weniger als einer Monatsmiete eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn besondere Umstände vorliegen. Dabei spielen die Kreditwürdigkeit des Mieters und die finanzielle Situation des Vermieters eine wichtige Rolle.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Außerordentliche Kündigung

Eine sofortige Beendigung eines Mietverhältnisses aus wichtigem Grund, ohne dass Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Bei Mietverhältnissen ist sie insbesondere bei erheblichen Zahlungsrückständen möglich. Die rechtliche Grundlage bildet § 543 BGB. Anders als bei der ordentlichen Kündigung muss hier ein schwerwiegender Grund vorliegen, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Mietverhältnis fortzusetzen. Ein klassisches Beispiel ist der Zahlungsverzug bei zwei aufeinanderfolgenden Mietzahlungen.


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Streitwert

Der Streitwert bezeichnet den Geldbetrag, der den wirtschaftlichen Wert eines Rechtsstreits beziffert. Er ist maßgeblich für die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten und wird vom Gericht festgesetzt. Bei Mietstreitigkeiten orientiert sich der Streitwert häufig an der Jahresmiete oder dem Wert der streitigen Forderung. Im vorliegenden Fall beträgt er über 1,1 Millionen Euro, was die wirtschaftliche Bedeutung der Räumung des Logistikzentrums widerspiegelt.


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Mietverzug

Beschreibt den Zustand, wenn ein Mieter mit seinen Mietzahlungen in Rückstand gerät. Nach § 286 BGB tritt Verzug ein, wenn die Miete nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bezahlt wird. Bei Gewerbemietverträgen kann bereits ein kurzer Verzug schwerwiegende Folgen haben. Anders als bei Wohnraummietverträgen kann eine nachträgliche Zahlung die Kündigung nicht mehr unwirksam machen. Im konkreten Fall führte der zweimonatige Mietverzug zur wirksamen fristlosen Kündigung.


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Gewerberaummietvertrag

Ein Mietvertrag über Räume, die ausschließlich geschäftlichen Zwecken dienen, wie Büros, Läden oder Lagerhallen. Im Gegensatz zum Wohnraummietvertrag gelten hier strengere Regelungen und weniger Schutzvorschriften für den Mieter. Besonders bei Zahlungsverzug sind die Konsequenzen unmittelbarer und härter. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in §§ 578 ff. BGB. Ein typisches Beispiel ist die Anmietung eines Logistikzentrums wie im vorliegenden Fall.


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Außergerichtliche Anwaltskosten

Kosten für anwaltliche Tätigkeiten, die vor einem möglichen Gerichtsverfahren entstehen, etwa für Beratung, Korrespondenz oder Mahnungen. Sie müssen vom Verursacher getragen werden, wenn die Einschaltung eines Anwalts notwendig und angemessen war. Die Höhe richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und ist abhängig vom Streitwert. Im konkreten Fall musste der Mieter über 3.500 Euro an Anwaltskosten übernehmen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


-§ 543 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) – Kündigungsrecht bei einem Mietverhältnis:** Dieser Paragraph regelt die ordentliche und außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses. Insbesondere für gewerbliche Mietverhältnisse ist eine außerordentliche Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen, wie einem erheblichem Zahlungsrückstand, möglich. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin sich auf diesen Paragraphen berufen, da die Beklagte mit den Mieten für die Monate Mai und Juni 2023 in Rückstand geraten ist, was ein Kündigungsgrund darstellt.

  • § 569 BGB – Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses: Hier finden sich die Regelungen zur fristlosen Kündigung von Mietverhältnissen aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Mieters. Eine fristlose Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Mieter mehr als zwei Monate mit der Zahlung der Miete in Rückstand ist. Die Beklagte hat wiederholt Mietzahlungen versäumt, was der Klägerin die Möglichkeit gab, fristlos zu kündigen und einen gerichtlichen Streit zu initiieren.
  • § 550 BGB – Formvorschrift für Mietverträge: Dieser Paragraph besagt, dass Mietverträge, die auf länger als ein Jahr abgeschlossen werden, schriftlich verfasst sein müssen. In dem vorliegenden Fall handelt es sich um einen Gewerbemietvertrag, der schriftlich geschlossen wurde, was die grundsätzliche Gültigkeit des Mietverhältnisses und der daraus resultierenden Verpflichtungen sichert, auch im Hinblick auf eventuelle längere Kündigungsfristen.
  • § 16 des vielleicht relevanten Mietvertrags – Vertragszugeschnittene Regelungen: In vielen Mietverträgen sind spezifische Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Verzugszinsen und Kündigungsfristen enthalten. Diese können ebenfalls einen entscheidenden Einfluss auf die Handhabung von Mietrückständen und Kündigungen haben. Die Klägerin hat im Fall auf die vertraglich vereinbarte Zahlungsmodalität verwiesen, um den rechtlichen Anspruch auf die ausstehenden Zahlungen geltend zu machen.
  • § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Gleichbehandlung (AGG): Dieses Gesetz schützt vor Diskriminierungen im Rahmen von Verträgen, auch im Mietrecht. Es ist hier von Bedeutung, um sicherzustellen, dass alle möglichen Maßnahmen gegen die Beklagte nicht diskriminierend, sondern auf Basis der vertraglichen Pflichten und gesetzlichen Regelungen erfolgen. Dies sichert ab, dass die Klägerin rechtlich korrekt im Rahmen der bestehenden Gesetze handelt, während sie sich um die Mietrückstände kümmert.

Das vorliegende Urteil

LG Bamberg – Az.: 45 O 600/23 Miet – Urteil vom 28.03.2024


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