Hat der Mieter mit dem Vermieter eine schriftliche Vereinbarung getroffen, dass ein schriftlicher Mietvertrag zwischen den Parteien geschlossen werden soll und einigen sich beide sodann nicht über alle wesentlichen Mietvertragspunkte, so ist im Zweifelsfall zwischen den Parteien kein Mietvertrag zustanden gekommen (OLG Brandenburg, Urteil vom 25.03.09, 3 U 172/07). Solange sich die Vertragsparteien nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel kein Vertragsschluss zustande gekommen (vgl. §154 Abs. 1 BGB).
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