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Mietrückforderung aufgrund Mietminderung

Mieter wehren sich erfolgreich gegen überhöhte Mietzahlungen und erkämpfen vor Gericht die Rückzahlung von über 12.000 Euro aufgrund von Wohnungsmängeln. Das Amtsgericht Charlottenburg bestätigt das Recht der Mieter auf Mietminderung und verurteilt die Vermieterin zur Rückerstattung. Ein wegweisendes Urteil für alle Mieter, die mit ähnlichen Problemen konfrontiert sind.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Es geht um eine Mietminderungsklage wegen erheblicher Mängel in der gemieteten Wohnung.
  • Die Kläger fordern von der Vermieterin die Rückzahlung von Miete aufgrund dieser Mängel.
  • Schwierigkeiten liegen in der Beurteilung, ob die Mängel die Mietminderung rechtfertigen und wie hoch diese ausfallen soll.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Kläger, die einen großen Teil der geforderten Summe zugesprochen bekamen.
  • Das Gericht entschied so, weil die Mängel als erheblich und nachhaltig eingestuft wurden, was eine Mietminderung rechtfertigt.
  • Die Beklagte muss den Großteil der Gerichtskosten tragen, was finanziellen Druck auf Vermieter bei Mängeln erhöht.
  • Kläger profitieren von der Entscheidung, da sie einen klar definierten Rahmen für Mietminderungen bei vergleichbaren Mängeln erhalten.
  • Mieter lernen aus dem Urteil, dass eine rechtzeitige und dokumentierte Mängelanzeige wichtig ist, um eine Mietminderung durchzusetzen.
  • Vermieter werden daran erinnert, dass sie umgehend auf Mängelanzeigen reagieren müssen, um Kosten zu vermeiden.

Mieter erkämpfen Rückzahlung überhöhter Miete wegen Mängeln

Die Frage, ob und wie viel Miete ein Mieter im Falle von Mängeln an der Mietsache mindern kann, ist ein häufiges Thema in Mietstreitigkeiten. Mietminderung ist ein wirksames Mittel, um den Mieter vor unzumutbaren Verhältnissen zu schützen und den Vermieter zur Beseitigung der Mängel zu bewegen. Allerdings ist es wichtig, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Mietminderung genau zu kennen, um nicht unnötig in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.

Grundsätzlich darf der Mieter die Miete nur mindern, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der die Nutzung der Wohnung erheblich beeinträchtigt. Dieser Mangel muss nachhaltig sein, d.h. nicht nur kurzzeitig auftreten. Zudem muss der Mieter den Mangel dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels einräumen. Erst wenn der Vermieter innerhalb dieser Frist den Mangel nicht behebt, steht dem Mieter das Recht zur Mietminderung zu. Wie hoch die Mietminderung ausfällt, hängt von der Schwere des Mangels ab.

Im Folgenden wird ein Gerichtsfall besprochen, der die komplexen Zusammenhänge der Mietminderung verdeutlicht und wichtige Hinweise für die Praxis liefert.

Ihr Recht auf Mietminderung: Wir setzen es für Sie durch

Mietstreitigkeiten sind oft komplex und emotional belastend. Die Kanzlei Kotz steht Ihnen mit jahrelanger Erfahrung im Mietrecht zur Seite. Wir verstehen die Feinheiten der Mietminderung und setzen uns für Ihre Rechte ein. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und gemeinsam eine Lösung zu finden. Ihr erster Schritt zu Ihrem Recht beginnt mit einem Anruf bei uns.

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Der Fall vor Gericht


Mieter klagen auf Rückzahlung überhöhter Mietzahlungen wegen Mängeln in der Wohnung

In dem vorliegenden Fall streiten die Mieter einer Vier-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad, Balkon und Kellerabteil mit der Vermieterin um die Rückzahlung von Mietzahlungen aufgrund von Mängeln in der Mietwohnung. Die Mieter machen geltend, dass ihnen wegen dieser Mängel ein Recht zur Mietminderung zustand und die Miete, die sie in voller Höhe gezahlt haben, daher anteilig zurückgefordert werden kann.

Die Mieter bewohnen die Wohnung seit Januar 2001 aufgrund eines Mietvertrags mit der Voreigentümerin. Offenbar traten im Laufe des Mietverhältnisses Mängel in der Wohnung auf, die nach Ansicht der Mieter zur Minderung der Miete berechtigten. Da sie die Miete jedoch zunächst in voller Höhe weitergezahlt hatten, verlangen sie nun im Klagewege die Rückzahlung der überhöhten Mietzahlungen von der aktuellen Vermieterin.

Amtsgericht verurteilt Vermieterin zur Rückzahlung überhöhter Miete

Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Klage der Mieter überwiegend stattgegeben. Die Vermieterin wurde verurteilt, an die Mieter insgesamt 12.754,20 € nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 6.351,48 € für überhöhte Mietzahlungen bis Januar 2021 und weiteren 6.402,72 € für die Zeit von Januar 2021 bis Januar 2022.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass den Mietern aufgrund der Mängel in der Wohnung ein Recht zur Mietminderung zustand. Wenn Mieter wegen Mängeln die Miete gemindert hätten, die Miete aber dennoch in voller Höhe gezahlt haben, können sie den überzahlten Betrag grundsätzlich zurückfordern. Die Höhe der gerechtfertigten Mietminderung hat das Gericht offenbar anhand der konkret vorliegenden Mängel ermittelt.

Dass die Klage nicht in vollem Umfang erfolgreich war, deutet darauf hin, dass die Mieter wohl eine höhere Mietminderung geltend gemacht hatten, als ihnen nach Ansicht des Gerichts tatsächlich zustand. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen. Auch die Kostenentscheidung, wonach die Mieter 1/5 und die Vermieterin 4/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben, spiegelt dieses Verhältnis von teilweisem Obsiegen der Mieter wider.

Voraussetzungen für die Rückforderung überhöhter Mietzahlungen wegen Mängeln

Damit Mieter überhöhte Mietzahlungen erfolgreich vom Vermieter zurückfordern können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es müssen Mängel in der Mietwohnung vorliegen, die nach Art und Umfang eine Mietminderung rechtfertigen. Dabei kann es sich z.B. um Schimmelbefall, Heizungsausfall, unzumutbare Lärmbelästigungen oder sonstige Einschränkungen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache handeln.
  2. Der Mieter muss diese Mängel dem Vermieter angezeigt haben. Nur dann kann sich der Vermieter nicht darauf berufen, er habe von den Mängeln nichts gewusst. Für Mieter empfiehlt es sich daher, Mängel immer schriftlich anzuzeigen.
  3. Die Miete muss trotz des bestehenden Minderungsrechts in voller Höhe weitergezahlt worden sein. Hier ist zu beachten, dass der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Miete nach 3 Jahren verjährt. Mieter sollten daher nicht zu lange warten, die überhöhten Mietzahlungen zurückzufordern.
  4. Die gerechtfertigte Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Umfang des Mangels und der Gebrauchsbeeinträchtigung für den Mieter. In der Rechtsprechung haben sich dafür gewisse Erfahrungswerte herausgebildet. Bei gravierenden Mängeln können Minderungsquoten von 50% bis 100% gerechtfertigt sein.

Mieter können überhöhte Mietzahlungen wegen Mängeln zurückfordern

Das Urteil des AG Charlottenburg zeigt, dass Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung der Miete haben, soweit sie wegen Mängeln in der Wohnung zur Mietminderung berechtigt waren, die Miete aber trotzdem in voller Höhe gezahlt haben. Wichtig ist, dass die Mängel dem Vermieter angezeigt wurden und dass die Rückforderung rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung erfolgt.

Die Höhe der zulässigen Mietminderung und damit auch des Rückzahlungsanspruchs hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Mieter sollten sich daher genau überlegen, in welchem Umfang sie die Miete mindern und welchen Betrag sie gegebenenfalls zurückfordern. Im Zweifel kann anwaltlicher Rat sinnvoll sein, um den Anspruch nicht zu überhöht geltend zu machen und im Prozess teilweise zu unterliegen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stärkt die Rechte von Mietern, die trotz berechtigter Mietminderung aufgrund von Mängeln die volle Miete gezahlt haben. Sie können überhöhte Mietzahlungen grundsätzlich vom Vermieter zurückfordern, wenn sie die Mängel angezeigt haben und die Verjährungsfrist einhalten. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte anhand der konkreten Mängel eine angemessene Minderungsquote festlegen. Mieter sollten daher genau prüfen, in welcher Höhe sie ihr Minderungsrecht geltend machen, um Prozessrisiken zu minimieren.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Mieter erheblich. Es bestätigt, dass Sie nicht nur dann Ihre Miete mindern können, wenn aktuelle Mängel bestehen, sondern auch rückwirkend zu viel gezahlte Miete zurückfordern können, wenn Sie wegen bestehender Mängel hätten mindern dürfen. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Mängel nicht explizit angezeigt haben, sofern der Vermieter Kenntnis davon hatte.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer rechtzeitigen Geltendmachung Ihrer Ansprüche, da diese verjähren können. Es zeigt auch, dass die Gerichte bereit sind, Mietern bei berechtigten Forderungen entgegenzukommen, auch wenn diese nicht in vollem Umfang durchsetzbar sind.

Wenn Sie also Mängel in Ihrer Wohnung feststellen, sollten Sie diese unverzüglich Ihrem Vermieter melden und Ihre Rechte aktiv wahrnehmen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

Wenn Sie von Mängeln in Ihrer Mietwohnung betroffen sind und Ihr Recht auf Mietminderung und Rückzahlung überhöhter Mietzahlungen geltend machen möchten, ist unser Angebot an FAQ-Informationen Ihr idealer Anlaufpunkt. Hier finden Sie präzise Antworten auf Ihre drängendsten Fragen, wie Sie Mängel korrekt anzeigen, die angemessene Mietminderung berechnen und sogar zu viel gezahlte Miete zurückfordern können. Mit diesen verlässlichen Informationen sind Sie bestens gewappnet, um Ihre Rechte als Mieter durchzusetzen und mögliche finanzielle Belastungen zu vermeiden.


Welche Mängel berechtigen mich zur Mietminderung?

Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit des Mietobjekts von der vertraglich vereinbarten abweicht und dadurch die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigt wird. Nicht jeder Mangel berechtigt jedoch automatisch zu einer Mietminderung. Entscheidend sind die Art und das Ausmaß der Beeinträchtigung. Unerhebliche Mängel, die den Gebrauch der Mietsache nicht oder nur geringfügig einschränken, bleiben außer Betracht. Dazu zählen beispielsweise ein vorübergehender Ameisenbefall, eine defekte Glühbirne im Hausflur oder Kinderlärm von Nachbarn.

Zur Mietminderung berechtigen hingegen erhebliche Mängel, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung spürbar beeinträchtigen. Typische Beispiele sind Schimmelbefall, eine defekte Heizung, undichte Fenster oder Dächer, Wasserschäden oder anhaltende Lärmbelästigungen. Die Höhe der zulässigen Mietminderung richtet sich nach dem Grad der Gebrauchsbeeinträchtigung und kann im Einzelfall bis zu 100 Prozent betragen, wenn die Wohnung unbenutzbar ist.

Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht den Unterschied: Während ein tropfender Wasserhahn in der Regel nur einen unerheblichen Mangel darstellt, kann ein Wasserschaden, der die Nutzung eines Zimmers unmöglich macht, eine Mietminderung von 20 bis 30 Prozent rechtfertigen. Voraussetzung für die Ausübung des Minderungsrechts ist stets, dass der Mieter den Mangel dem Vermieter angezeigt und ihm Gelegenheit zur Beseitigung gegeben hat. Verschweigt der Mieter einen Mangel, obwohl er ihn kennt oder hätte erkennen müssen, ist eine spätere Mietminderung ausgeschlossen.

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Wie muss ich vorgehen, um die Miete zu mindern?

Um die Miete wegen eines Mangels in der Mietwohnung zu mindern, muss der Mieter zunächst den Vermieter über den Mangel informieren. Dies sollte am besten schriftlich erfolgen, um später den Zugang der Mängelanzeige beweisen zu können. In dem Schreiben ist der Mangel möglichst präzise zu beschreiben. Fotos oder ein Protokoll können hilfreich sein, um das Ausmaß und die Dauer der Beeinträchtigung zu dokumentieren.

Gleichzeitig mit der Mängelanzeige sollte der Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden. Wie lang diese Frist sein muss, hängt von der Art und Dringlichkeit des Mangels ab. In der Regel werden 2-3 Wochen als ausreichend angesehen. Bei akuten Mängeln, die eine sofortige Reparatur erfordern, kann auch eine kürzere Frist von wenigen Tagen angemessen sein.

Kommt der Vermieter seiner Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, darf der Mieter die Miete in angemessenem Umfang mindern. Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Grad der Gebrauchsbeeinträchtigung. Als Bemessungsgrundlage dient die Bruttowarmmiete, also die Grundmiete inklusive aller Nebenkosten. Der Minderungsbetrag ergibt sich dann aus der prozentualen Gebrauchsbeeinträchtigung multipliziert mit der Bruttowarmmiete.

Die genaue Berechnung der Minderungsquote ist nicht immer einfach. Mietminderungstabellen können zwar eine erste Orientierung bieten, sind aber rechtlich nicht verbindlich. Im Streitfall muss die angemessene Minderungshöhe durch ein Gericht festgestellt werden. Um Auseinandersetzungen mit dem Vermieter zu vermeiden, ist es ratsam, die Miete zunächst unter Vorbehalt weiterzuzahlen. Der Vorbehalt muss dem Vermieter gegenüber eindeutig erklärt werden. Stellt sich später die Berechtigung der Mietminderung heraus, kann der Mieter die zu viel gezahlte Miete vom Vermieter zurückfordern.

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Kann ich zu viel gezahlte Miete zurückfordern, auch wenn ich nicht aktiv gemindert habe?

Ja, Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen zu viel gezahlte Miete zurückfordern, auch wenn sie nicht aktiv gemindert haben. Grundsätzlich tritt bei Vorliegen eines Mangels, der die Tauglichkeit der Mietsache nicht nur unerheblich mindert, die Mietminderung kraft Gesetzes ein. Der Mieter schuldet dann automatisch nur noch die geminderte Miete, ohne dass es einer Erklärung bedarf.

Hat der Mieter trotz Kenntnis des Mangels zunächst die volle Miete weitergezahlt, steht ihm ein Rückforderungsanspruch für die Überzahlung zu. Dieser Anspruch verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter Kenntnis vom Mangel erlangt hat.

Um sich die Rückforderung zu sichern, sollte der Mieter den Mangel dem Vermieter anzeigen und die Miete nur noch unter Vorbehalt zahlen. So kann er eine Verwirkung des Minderungsrechts vermeiden. Denn nach der Rechtsprechung vor der Mietrechtsreform 2001 ging man noch davon aus, dass der Mieter sein Minderungsrecht verliert, wenn er trotz Kenntnis des Mangels vorbehaltlos die volle Miete zahlt. Für Mietzahlungen ab September 2001 ist dies aber nicht mehr der Fall.

Ein Beispiel: In der Mietwohnung tritt im Januar 2022 ein Wasserschaden auf, der die Nutzung erheblich beeinträchtigt. Der Mieter zeigt den Mangel zwar an, zahlt aber bis Dezember 2022 die volle Miete weiter. Ab Januar 2023 mindert er dann um 30%. In diesem Fall kann der Mieter die überzahlte Miete von Januar bis Dezember 2022 zurückfordern. Der Anspruch verjährt am 31.12.2025.

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Wie wird die Höhe der Mietminderung festgelegt?

Die Höhe der Mietminderung hängt von verschiedenen Faktoren ab und muss für jeden Einzelfall gesondert ermittelt werden. Eine allgemeingültige Mietminderungstabelle existiert nicht. Stattdessen sind Art und Schwere des Mangels, die Dauer der Beeinträchtigung sowie die Größe der betroffenen Wohnfläche entscheidend für die Bestimmung der angemessenen Minderungsquote.

Je stärker sich der Mangel auf die Gebrauchstauglichkeit und den Wohnwert der Mietsache auswirkt, desto höher darf die Mietminderung ausfallen. Ein Totalausfall der Heizung im Winter kann beispielsweise eine Mietminderung von bis zu 100 Prozent rechtfertigen, während eine defekte Klingel lediglich zu einer Minderung von etwa 3 Prozent berechtigt. Auch die Dauer des Mangels beeinflusst die Höhe der Mietminderung. Je länger die Beeinträchtigung andauert, desto höher darf die Minderungsquote angesetzt werden.

Zudem spielt der Anteil der von dem Mangel betroffenen Wohnfläche eine Rolle. Ist nur ein Teil der Wohnung in seiner Nutzbarkeit eingeschränkt, fällt die Mietminderung entsprechend geringer aus, als wenn die gesamte Wohnung betroffen wäre. Die Minderung bezieht sich dabei stets auf die Bruttowarmmiete, also die Grundmiete inklusive Betriebs- und Heizkosten.

Um die konkrete Minderungsquote zu ermitteln, können Mieter Gerichtsurteile zu vergleichbaren Fällen als Orientierung heranziehen. So wurde beispielsweise bei Schimmelbefall im Schlafzimmer eine Mietminderung von 20 Prozent, bei einer durchschnittlichen Raumtemperatur von nur 15 Grad Celsius im Winter hingegen eine Minderung von 30 Prozent für angemessen erachtet. Letztlich muss die Minderungsquote aber immer auf den Einzelfall abgestimmt werden.

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Welche Fristen muss ich beachten, um meine Ansprüche geltend zu machen?

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit einer Mietminderung sind verschiedene Fristen zu beachten. Für die Mängelanzeige selbst sieht das Gesetz keine bestimmte Frist vor. Der Mieter muss den Mangel jedoch unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, dem Vermieter anzeigen. Unterlässt er dies, kann er sich unter Umständen sogar schadensersatzpflichtig machen.

Das Recht zur Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen und kein Ausschlussgrund besteht. Eine Erklärung des Mieters ist dafür nicht erforderlich. Allerdings kann der Mieter sein Minderungsrecht durch längere vorbehaltlose Mietzahlung in Kenntnis des Mangels verwirken. Die genauen Voraussetzungen dafür sind jedoch noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Für die Rückforderung überzahlter Miete aufgrund einer Mietminderung gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Spätestens nach zehn Jahren ab Anspruchsentstehung verjährt der Rückforderungsanspruch aber in jedem Fall.

Ein anschauliches Beispiel verdeutlicht die Anwendung dieser Fristen: Angenommen, in einer Mietwohnung tritt im April 2021 ein erheblicher Mangel auf, der eine Mietminderung von 20% rechtfertigt. Der Mieter zeigt den Mangel unverzüglich an, zahlt aber unter Vorbehalt weiter die volle Miete. Erst im Januar 2024 fordert er die überzahlte Miete für die Zeit von April 2021 bis Dezember 2023 zurück. Dieser Anspruch ist nicht verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2024 zu laufen beginnt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 536 BGB – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln: Dieser Paragraph ist essenziell, da er das Recht des Mieters auf Mietminderung bei Vorliegen erheblicher Mängel regelt. Im vorliegenden Fall ist dies relevant, weil die Mieter (Kläger) aufgrund von Mängeln in der Wohnung die Miete mindern wollten. Ein Beispiel für die Anwendung ist die Rückforderung überzahlter Miete wegen nicht behobener Mängel.
  • § 812 BGB – Herausgabeanspruch: Dieser Paragraph behandelt den Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Im Kontext des Falls bedeutet dies, dass die Mieter den überhöhten Mietbetrag zurückfordern können, da sie wegen der Mängel einen bereinigten Mietbetrag schulden. Ein Beispiel ist die Klage auf Rückzahlung von 12.754,20 €, die aufgrund von zu viel gezahlter Miete erhoben wurde.
  • § 288 BGB – Verzugsschaden: Dieser Paragraph regelt die Verzugszinsen, die der Schuldner zu zahlen hat, wenn er in Verzug ist. Die Mieter haben Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Rückforderung der zu viel gezahlten Miete. Im Fall wurden Zinsen aus 6.351,48 € seit dem 6. Januar 2021 und aus 6.402,72 € seit dem 17. Januar 2022 zugesprochen.
  • § 259 ZPO – Nachweis der Forderung im Streitfall: In der Zivilprozessordnung wird geregelt, wie Ansprüche nachzuweisen sind. Für die Mietrückforderung müssen die Kläger darlegen, dass die Mängel vorliegen und wie diese die Mietzahlungsverpflichtung beeinflussen. Im Urteil mussten die Mieter also konkret nachweisen, wie hoch die überhöhten Mietzahlungen wegen der Mängel waren.
  • § 91 ZPO – Kosten des Rechtsstreits: Dieser Paragraph regelt, wie die Kosten eines Rechtsstreits verteilt werden. Im vorliegenden Urteil tragen die Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 der Kosten des Rechtsstreits. Beispiel: Wird eine Klage teilweise erfolgreich, so muss die unterliegende Partei auch einen Teil der Kosten übernehmen.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Mietminderung: Das Recht des Mieters, die Miete zu reduzieren, wenn die Wohnung Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Nutzbarkeit erheblich mindern.
  • Mietmangel: Ein Fehler oder Defekt an der Mietsache, der den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, z. B. Schimmel, defekte Heizung oder undichte Fenster.
  • Mietrückforderung: Der Anspruch des Mieters, zu viel gezahlte Miete vom Vermieter zurückzufordern, insbesondere wenn eine Mietminderung gerechtfertigt war.
  • Verjährungsfrist: Ein Zeitraum, innerhalb dessen ein Rechtsanspruch geltend gemacht werden muss, ansonsten verfällt er. Im Mietrecht beträgt die Verjährungsfrist für Mietminderungsansprüche in der Regel drei Jahre.
  • Minderungsquote: Der Prozentsatz, um den die Miete aufgrund eines Mangels reduziert werden kann. Die Höhe hängt von der Schwere und Dauer des Mangels ab.

Das vorliegende Urteil

AG Charlottenburg – Az.: 211 C 18/21 – Urteil vom 23.03.2022

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 12.754,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.351,48 € seit dem 6. Januar 2021 und aus weiteren 6.402,72 € seit dem 17. Januar 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist er ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen sich jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind aufgrund eines Vertrages mit der Voreigentümerin vom 9. Januar 2001 Mieter einer Vier-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad, Balkon und Kellerabteil im 5. OG des Hauses …
[…]

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in … . Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages, der in § 5 die Vorauszahlungspflicht der Mieter spätestens am 3. Werktag jeden Monats vorsieht, wird auf die Ablichtung Bd. I Bl. 48 bis 60 d. A. verwiesen. Nach Eigentümerwechsel ist die … GmbH & Co. KG als Vermieterin in diesen Mietvertrag eingetreten, die Beklagte ist die Komplementärin dieser KG. Die Sollmiete (incl. abgerechneter Nebenkosten bzw. Nebenkostenvorschüssen) betrug im Jahr 2016 monatlich 990,66 €, im Jahr 2017 monatlich 1.058,59 € und im Jahr 2018 monatlich 1.067,12 €. Die Kläger zahlten diese Miete im genannten Zeitraum jeweils in voller Höhe an die Beklagte.

Im Jahr 2017 erhoben die Kläger gegen die Beklagte vor diesem Gericht Klage auf Beseitigung zahlreicher Mängel in der Mietwohnung und Berechtigung zur Mietminderung von 50 %. Durch Versäumnisurteil vom 29. August 2017 (Az.: 233 C 231/17) gab das Amtsgericht Charlottenburg der Klage statt und stellte fest, dass die Kläger ab dem 16. Juni 2016 zu einer Minderung der Bruttomiete von 50 % berechtigt seien. Dieses Urteil, wegen dessen Einzelheiten auf Bd. I Bl. 14 bis 19 d. A. verwiesen wird, wurde rechtskräftig.

Die Beklagte nahm keine Arbeiten zur Mängelbeseitigung vor. Durch einen Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg gemäß § 887 ZPO vom 22. Mai 2018 wurden die Kläger ermächtigt, die Mängel selbst auf Kosten der Beklagten beseitigen zu lassen. Gleichzeitig wurde die Beklagte verurteilt, den Klägern hierfür einen Vorschuss von 14.670,00 € zu zahlen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf dessen Ablichtung Bd. I Bl. 69 bis 72 d. A. verwiesen. Der Vorschuss wurde von der Beklagten Ende 2019 gezahlt und die Kläger ließen im Jahre 2020 durch die Firma … Arbeiten in der Wohnung vornehmen. Einzelheiten sind insoweit zwischen den Parteien streitig.

Die Kläger verlangen mit der vorliegenden Klage 50 % der von ihnen gezahlten Miete für den Zeitraum Mitte Juni 2016 bis Ende 2018 zurück. Sie behaupten, die gesamte Zeit die Miete nur unter Vorbehalt geleistet zu haben. Sie haben zunächst den Anspruch für 2016 (3.236,19 €) und 2017(6.351,48 €) durch einen Mahnbescheid geltend gemacht, der am 24. Dezember 2020 beim Amtsgericht Wedding als Mahngericht beantragt wurde und der Beklagten sodann am 6. Januar 2021 zugestellt wurde. Der Anspruch für 2018 in Höhe von 6.402,72 € wurde durch eine Klageerweiterung geltend gemacht, die am 29. Dezember 2021 bei Gericht einging un d der Beklagten am 17. Januar 2022 zugestellt wurde.

Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.990,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.587,67 € seit dem 6. Januar 2021 und aus weiteren 6.402,72 € seit dem 17. Januar 2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Kläger hätten die Mieten ohne Vorbehalt gezahlt, Rückzahlungsansprüche seien verjährt bzw. verwirkt. Außerdem sei die Rechnung der Firma … nicht prüffähig und nachvollziehbar. Ihnen stünde daher ein Anspruch auf Abrechnung des von ihnen gezahlten Vorschusses zu, den sie den klägerischen Ansprüchen im Weg des Zurückbehaltungsrechtes entgegenhält.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist bezüglich der Jahre 2017 und 2018 begründet. Insoweit ist die Beklagte gemäß § 812 Abs. 1 S.1 BGB als persönlich haftende Gesellschafterin der Vermieterin zur Rückzahlung der hälftigen gezahlten Miete verpflichtet, da aufgrund des Urteils im Vorprozess rechtskräftig feststeht, dass die Miete insoweit gemindert war. Dieser Anspruch ist nicht verjährt, da die dreijährige Verjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB erst am 31. Dezember 2020 bzw. 2021 vollendet war und gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB i. V. mit § 167 ZPO jeweils durch Klage bzw. Beantragung des Mahnbescheids rechtzeitig gehemmt wurde.

Verwirkung des Anspruchs liegt nicht vor. Die Mängel, die zur Minderungsberechtigung führten, waren im gesamten vorgenannten Zeitraum vorhanden und die zur Beseitigung rechtskräftig verurteilte Beklagte behauptet nicht, in diesen Jahren eine Mängelbeseitigung auch nur versucht zu haben. Sie kann sich nicht zu ihrem Vorteil darauf berufen, dass sie ihren Verpflichtungen trotz rechtskräftiger Titulierung nicht nachgekommen ist.

Dem Anspruch steht unabhängig von der Frage, wann und welcher Höhe die Kläger einen Vorbehalt der Rückforderung erklärt haben, auch nicht § 814 BGB entgegen. Die Parteien hatten, entsprechend dem gesetzlichen Leitbild des § 556b Abs. 1 BGB, der seit dem 1. September 2001 Gesetz ist, wirksam Vorauszahlung der Miete vereinbart und die Kläger haben unstreitig jeweils zum Fälligkeitszeitpunkt geleistet. Im jeweiligen Zeitpunkt der Leistung – dem 3. Werktag des Monats – wussten die Kläger also nicht, ob und in welcher Höhe in dem Zeitabschnitt, für den sie die Miete im Voraus zahlten, der Anspruch der Beklagten aus § 535 Absatz 2 BGB in voller Höhe bestehen oder – wegen des hier gegenständlichen oder gegebenenfalls auch anderer Mängel – nach § 536 Absatz 1 BGB herabgesetzt sein wird oder ob die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Mängelbeseitigung doch noch nach kommen wird. Der spätere Wegfall des Rechtsgrundes für das Behaltendürfen der Miete löst schon nach dem Wortlaut des § BGB § 814 BGB nicht die darin geregelte Kondiktionssperre aus. Die Anwendung des § 814 BGB scheidet in diesen Konstellationen also regelmäßig aus (LG Berlin Urt. v. 28.3.2018 – 65 S 245/17).

Der Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Sie kann insbesondere nicht verlangen, dass die Kläger den gemäß § 887 Abs. 2 ZPO vereinnahmten Vorschuss abrechnet. Mit „Vorschuss“ i. S. des § 887 Abs. 2 ZPO und „Ermächtigung“ i. S. des § 887 Abs. 1 ZPO ist nämlich nicht gemeint, dass der Vollstreckungsgläubiger die Verpflichtung des Schuldners übernimmt und diesem gegenüber rechenschafts- oder gar erfüllungspflichtig wird. Diese Verpflichtung verbleibt vielmehr bei dem hierzu verurteilten Schuldner. Der Begriff Vorschuss soll lediglich klarstellen, dass der Gläubiger Nachforderungen stellen kann, wenn ein größerer Kostenaufwand entsteht (§ 887 Abs. 2 a. E. ZPO. Der Gläubiger ist allenfalls nach Treu und Glauben im Vollstreckungsverhältnis mitzuteilen, wofür er das Geld verwendet hat. Dies haben die Kläger durch Vorlage der Rechnung … getan, die Form einer geordneten Abrechnung ist darüber hinaus nicht notwendig. Soweit die Beklagte anzweifelt, dass der Rechnungsbetrag tatsächlich in voller Höhe gezahlt und die Rechnung insoweit „seriös“ ist, steht ihr das Recht zu, durch Besichtigung und gegebenenfalls Untersuchung der Mietsache zu prüfen, ob die Arbeiten erledigt sind und die vermutete Nichtzahlung auf ihr Risiko einzuklagen und die Mitarbeiter der Firma … als Zeugen dafür zu benennen, dass die Rechnung fingiert sei, weil z. B. andere Anbieter die gleichen Leistungen deutlich günstiger anbieten. Ein nicht oder ohne triftigen Grund nicht innerhalb angemessener Frist zweckentsprechend verwendeter Vorschuss kann eventuell zurückgefordert werden. Die Beklagte hat aber gegen die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Informationen als die bereits vorgelegten.

Unbegründet ist die Klage jedoch bezüglich der Rückzahlung für 2016. Insoweit sind die Ansprüche der Kläger gemäß §§ 195, 199 BGB schon seit dem 31. Dezember 2019 verjährt, weil die Kläger diesbezüglich nichts vorher zur Hemmung der Verjährung unternommen haben. Bezüglich dieses Anspruchs gilt nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, denn im Vorprozess wurde nicht ein Rückzahlungsanspruch der Kläger rechtskräftig festgestellt, sondern ein Recht zur Minderung der Miete. Ob hieraus ein Rückforderungsanspruch entstehen wird oder teilweise schon entstanden war, lässt das Urteil offen. Dies ist auch keineswegs zwangsläufig miteinander verbunden, da der Rückforderungsanspruch z. B. nicht entsteht, wenn die Miete gar nicht gezahlt wird. Das Urteil hart damit lediglich ein Tatbestandselement für den Rückforderungsanspruch festgestellt, nämlich die teilweise Rechtsgrundlosigkeit einer Mietzahlung, aber nicht den Anspruch selbst dem Grunde oder gar der Höhe nach festgestellt. Damit greift die Einrede der Verjährung hier durch.

Die Zinsentscheidung für den zuerkannten Teil beruht auf § 291 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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