LG Berlin, Az.: 65 S 148/14
Gründe
In dem Rechtsstreit beabsichtigt die Kammer, die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 18. März 2014 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.
I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Denn das angefochtene Urteil des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Die Rechtsfrage, ob dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung zusteht, ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Das OLG Frankfurt a.M. hat in einem Rechtsentscheid vom 29.07.1999, – 20 RE Miet 1/96, NJW 2000,2155, zit. nach juris) ein Zurückbehaltungsrecht verneint. Dieser Ansicht ist zu folgen:
Ein auf § 320 BGB beruhendes Leistungsverweigerungsrecht scheidet bereits deshalb aus, weil der Zustimmungsanspruch nicht synallagmatisch dem Mängelbeseitigungsanspruch gegenüber steht.
Auch ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB scheidet aus. Dieses ergibt sich hier aus der Natur der Regelungen zur Mieterhöhung. Soweit der zitierte Rechtsentscheid noch auf § 2 MHG Bezug nimmt, gilt für die inzwischen geltende Regelung in §§ 558 ff. BGB nichts anderes.
Der Mieter ist in Bezug auf seinen Mängelbeseitigungsanspruch durch die gesetzlichen Regelungen in §§ 536 ff. BGB und ggf. §§ 320 ff. BGB in Bezug auf die Zahlung der laufenden Miete hinreichend geschützt. Neben der Mietminderung auch eine Mieterhöhung noch verweigern zu können, stellt eine Beeinträchtigung der Rechte des Vermieters dar, die der Mieter wegen der ihm bereits zustehenden rechtlichen Möglichkeiten nicht bedarf.
II.
Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen eingeräumt. Die Kammer weist darauf hin, dass sich die Gerichtsgebühren ermäßigen, wenn die Berufung zurückgenommen wird.