Eine Klausel in einem Mietvertrag, nach der der Mieter verschuldensunabhängig für alle Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter, Besucher, Lieferanten, Arbeitsnehmer, Handwerker usw. verursacht worden sind haftet, ist nach § 307 BGB unwirksam. Der Mieter würde insoweit auch für Personen haften, die ohne oder gegen seinen Willen mit der Mietsache in Berührung kommen. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung, da eine Haftung für Dritte nur dann angemessen und nach den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen vorgesehen ist, wenn der Schuldner sich des Dritten bedient oder er seinem Geschäfts- oder Gefahrenkreis entstammt. Die Begründung einer Haftung für Dritte, die dem Einflussbereich des Mieters entzogen sind, ist mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und daher unwirksam (AG Düren, Urteil vom 28.04.2010, Az: 47 C 43/10; BGH, Urteil vom 15.05.1991, Az: VIII ZR 38/90).
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