Skip to content

Kostengrundentscheidung abgeändert – Gültigkeit bzw. Vollstreckbarkeit der ersten Entscheidung

Ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss behält seine Gültigkeit, selbst wenn die Parteien später einen Vergleich mit abweichender Kostenregelung schließen. Das entschied das Bundesgericht und stärkt damit die Verbindlichkeit von Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Wer nach einem Vergleich zu viel gezahlt hat, muss die Rückzahlung aktiv einfordern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 30.10.2024
  • Aktenzeichen: 11 W 1520/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Kostenfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Kostenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Er hat nach der ursprünglichen Klageabweisung durch das Landgericht Berufung eingelegt, woraufhin ein Vergleich vor dem Oberlandesgericht geschlossen wurde. Der Kläger argumentierte für eine Ermäßigung seiner Kostenlast aufgrund des Vergleichs.
  • Beklagte: Diese haben gegen den zweiten Kostenfestsetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt, da sie die Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Klägers beanstandeten und die Anwaltskosten der ersten Instanz als nicht berücksichtigt ansahen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Nach einer Klageabweisung durch das Landgericht und einem daraufhin geschlossenen Vergleich vor dem Oberlandesgericht wurde die Kostenlast zwischen Kläger und Beklagten neu verteilt. Ein zweiter Kostenfestsetzungsbeschluss setzte eine neue Kostenverteilung um, bei der nur die Kosten der zweiten Instanz berücksichtigt wurden.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Streits lag in der Berechnung und Aufteilung der Kosten zwischen erster und zweiter Instanz und ob der Vergleich Einfluss auf die Wirksamkeit des ersten Kostenfestsetzungsbeschlusses hatte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die sofortige Beschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Der Beschluss erkannte keine Rechtsfehler bei der Festsetzung der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die akzessorische Natur des Kostenfestsetzungsbeschlusses wurde bestätigt, wobei klargestellt wurde, dass die Anpassungen durch den Vergleich ordnungsgemäß und zutreffend erfolgten.
  • Folgen: Die außergerichtlichen Kosten des Klägers bleiben wie festgesetzt. Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung präzisiert die Abhängigkeit von Kostengrundentscheidungen und deren Änderungen auf bestehende Kostenfestsetzungen.

Kostengrundentscheidung im Fokus: Abänderung und Rechtsmittel im Fall analysiert

Im Rechtsprozess spielt die Kostengrundentscheidung eine zentrale Rolle, da sie festlegt, wer die Gerichtskosten zu tragen hat. Diese Entscheidung ist nicht nur wichtig für die finanziellen Aspekte eines Verfahrens, sondern auch für die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Urteile. In der Praxis kann es jedoch vorkommen, dass eine solche Entscheidung nachträglich abgeändert wird. Dies wirft Fragen bezüglich der Gültigkeit der ursprünglichen Entscheidung und der Möglichkeiten auf, gegen unrechtmäßige Kostengrundentscheidungen vorzugehen.

Die Abänderung von Kostengrundentscheidungen kann weitreichende Auswirkungen auf die beteiligten Parteien haben, insbesondere wenn es darum geht, welche Kosten letztlich erstattet werden müssen. Anhand eines konkreten Falls wird nun analysiert, wie Gerichte mit der Gültigkeit und Vollstreckbarkeit von Kostengrundentscheidungen umgehen und welche Rechtsmittel gegen solche Entscheidungen zur Verfügung stehen.

Der Fall vor Gericht


Kostenfestsetzungsbeschluss bleibt trotz späterem Vergleich wirksam

Gerichtsdokumente auf einem Schreibtisch, Anwalt organisiert Kostenaufteilung mit Rechner und verhandelt "4/5 – 1/5 Kostenregelung".
Wirksamkeit von Kostengrundentscheidungen und Kostenfestsetzung | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Bundesgericht bestätigte mit seinem Urteil die Wirksamkeit eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses, auch wenn die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung durch einen späteren Vergleich geändert wurde. Der Fall behandelte die Frage, ob ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss durch einen nachträglichen Vergleich seine Gültigkeit verliert.

Prozessverlauf und Ausgangslage der Kostenfestsetzung

Die Parteien hatten zunächst ein gerichtliches Verfahren geführt, in dem ein Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig wurde. In einem späteren Vergleich einigten sich die Beteiligten auf eine abweichende Kostenregelung. Die kostenpflichtige Partei argumentierte daraufhin, der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss sei durch den Vergleich hinfällig geworden und müsse aufgehoben werden.

Rechtliche Kernfragen zur Wirksamkeit des Beschlusses

Das Gericht musste klären, ob ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss durch eine spätere Änderung der Kostengrundentscheidung automatisch seine Wirksamkeit verliert. Von besonderer Bedeutung war dabei das Verhältnis zwischen der ursprünglichen Kostengrundentscheidung und dem darauf basierenden Kostenfestsetzungsbeschluss.

Gerichtliche Bewertung der Rechtslage

Das Bundesgericht stellte klar, dass ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss eigenständige Rechtskraft erlangt und nicht automatisch durch eine nachträgliche Änderung der Kostengrundentscheidung unwirksam wird. Die Richter betonten, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckbarer Titel bestehen bleibt, solange er nicht durch einen gesonderten Beschluss aufgehoben wird.

Die nachträgliche Änderung der Kostengrundentscheidung durch einen Vergleich führt lediglich dazu, dass die kostenpflichtige Partei einen Erstattungsanspruch gegen die andere Partei erhält. Dieser muss jedoch separat geltend gemacht werden. Eine automatische Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgt nicht.

Praktische Folgen für die Kostentragung

Für die Beteiligten bedeutet dies, dass der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss weiterhin vollstreckbar bleibt. Die im späteren Vergleich vereinbarte abweichende Kostenregelung begründet lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch zwischen den Parteien. Wer aufgrund des rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses mehr gezahlt hat als nach dem Vergleich geschuldet, muss die Erstattung des überzahlten Betrags gesondert verlangen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss wird bei einer späteren Änderung der Kostengrundentscheidung (z.B. durch Vergleich) nur teilweise unwirksam – nämlich in dem Umfang, in dem die neue Entscheidung eine andere Kostenverteilung vorsieht. Der ursprüngliche Beschluss behält seine Wirksamkeit im Übrigen bei. Bei der Umsetzung einer neuen Kostenentscheidung muss daher genau geprüft werden, welche Teile des alten Beschlusses noch gelten und welche neu festzusetzen sind.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Kostenfestsetzungsbeschluss erhalten haben und später die Kostenentscheidung geändert wird (etwa durch einen Vergleich), müssen Sie nicht den kompletten alten Beschluss als ungültig betrachten. Prüfen Sie genau, welche Kostenanteile von der Änderung betroffen sind – nur diese Teile werden unwirksam. Für die praktische Umsetzung bedeutet das: Addieren Sie die noch gültigen Teile des alten Beschlusses mit den neu festgesetzten Kosten. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Rechtspfleger erklären, welche konkreten Beträge Sie noch zahlen müssen.


Die Rechtslage bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen und späteren Vergleichen ist komplex. Gerade bei der Berechnung der endgültig zu tragenden Kosten können schnell Fehler passieren, die zu finanziellen Nachteilen führen. Um Ihre Rechte optimal zu wahren und sicherzustellen, dass Sie weder zu viel noch zu wenig zahlen, kann es sinnvoll sein, die Expertise von erfahrenen Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die Sachlage in Ihrem individuellen Fall zu analysieren und die richtigen Schritte einzuleiten.
Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie beeinflussen nachträgliche Vergleiche bestehende Kostenfestsetzungsbeschlüsse?

Ein nachträglicher Vergleich zwischen den Parteien hat grundsätzlich keine automatische Auswirkung auf bereits bestehende rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

Wirkung des Vergleichs auf Kostenentscheidungen

Wenn Sie einen Prozessvergleich schließen, müssen Sie beachten, dass zwischen den Kosten des Rechtsstreits und den Kosten des Vergleichs unterschieden wird. Die Vergleichskosten gelten nach § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Bestehende Kostenfestsetzungsbeschlüsse

Ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss verliert seine Wirkung nur dann, wenn die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Wenn Sie also einen Vergleich schließen, der die bisherige Kostengrundentscheidung nicht ausdrücklich aufhebt, bleiben die darauf basierenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse bestehen und vollstreckbar.

Gestaltungsmöglichkeiten im Vergleich

Wenn Sie die Kostensituation durch einen Vergleich neu regeln möchten, sollten Sie im Vergleichstext ausdrücklich festhalten, ob und wie bestehende Kostenentscheidungen davon betroffen sein sollen. Eine pauschale Formulierung wie „die Kosten des Rechtsstreits werden geteilt“ reicht dafür nicht aus. Stattdessen muss sich aus dem Vergleichstext klar ergeben, dass auch die bereits festgesetzten Kosten von der neuen Regelung erfasst werden sollen.

Rechtliche Besonderheiten

Die Kostenfestsetzung ist von der Kostengrundentscheidung abhängig. Wenn Sie im Vergleich eine neue Kostenregelung vereinbaren, wird diese nur dann zur neuen Grundlage für die Kostenfestsetzung, wenn sie die alte Entscheidung eindeutig ersetzt. Eine bloße Regelung der „Kosten des Rechtsstreits“ umfasst dabei nicht automatisch auch die Vergleichskosten.


zurück

Was bedeutet die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses für die Vollstreckbarkeit?

Ein rechtskräftiger Kostenfestsetzungsbeschluss stellt einen eigenständigen Vollstreckungstitel dar, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Die Rechtskraft tritt ein, wenn keine Erinnerung innerhalb der zweiwöchigen Frist eingelegt wurde oder die Erinnerung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.

Abhängigkeit von der Kostengrundentscheidung

Die Wirksamkeit des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist unmittelbar mit der zugrundeliegenden Kostengrundentscheidung verknüpft. Wird die Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert, verliert der Kostenfestsetzungsbeschluss im entsprechenden Umfang seine Wirkung. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss bereits rechtskräftig geworden ist.

Vollstreckung vor Rechtskraft

Wenn das zugrundeliegende Urteil noch nicht rechtskräftig ist, können Sie die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nur gegen Sicherheitsleistung durchführen. Die Sicherheitsleistung dient dem Schutz des Schuldners für den Fall, dass sich die Kostenentscheidung im weiteren Verfahrensverlauf noch ändert.

Besonderheiten bei der Vollstreckung

Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nach § 105 ZPO auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils. Eine gesonderte Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss ist dabei nicht erforderlich.

Die Vollstreckung selbst richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Zwangsvollstreckung. Sie können als Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen, sobald eine vollstreckbare Ausfertigung vorliegt.


zurück

Welche Möglichkeiten bestehen zur Aufhebung eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses?

Zur Aufhebung eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:

Antrag auf Aufhebung von Amts wegen

Wenn die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung aufgehoben oder abgeändert wird, verliert der Kostenfestsetzungsbeschluss automatisch seine Wirkung. In diesem Fall können Sie beim Gericht einen Antrag auf Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses von Amts wegen stellen. Das Gericht ist dann verpflichtet, den Beschluss aufzuheben, um Rechtsklarheit zu schaffen.

Wiederaufnahme des Verfahrens

In bestimmten Fällen können Sie eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Dies ist möglich, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel auftauchen, die eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten. Stellen Sie sich vor, es wird nachträglich bekannt, dass die Gegenseite gefälschte Belege vorgelegt hat. In einem solchen Fall könnten Sie die Wiederaufnahme beantragen.

Verfassungsbeschwerde

In sehr seltenen Fällen kann eine Verfassungsbeschwerde in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss Ihre Grundrechte verletzt. Wenn Sie beispielsweise der Meinung sind, dass der Beschluss Ihr Recht auf rechtliches Gehör missachtet hat, könnten Sie diesen Weg in Erwägung ziehen.

Antrag auf Berichtigung

Enthält der Kostenfestsetzungsbeschluss offensichtliche Unrichtigkeiten wie Schreib- oder Rechenfehler, können Sie einen Antrag auf Berichtigung nach § 319 ZPO stellen. Dies ist zwar keine Aufhebung im eigentlichen Sinne, kann aber zu einer Korrektur des Beschlusses führen.

Vollstreckungsgegenklage

Wenn der Kostenfestsetzungsbeschluss bereits vollstreckt wird, können Sie unter bestimmten Umständen eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO erheben. Dies kommt in Betracht, wenn Sie Einwendungen gegen den Anspruch selbst haben, die erst nach Erlass des Beschlusses entstanden sind.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Möglichkeiten zur Aufhebung eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses begrenzt sind. In der Regel müssen Sie schwerwiegende Gründe vorbringen, um eine Aufhebung zu erreichen. Jeder Fall ist individuell zu betrachten, und die Erfolgsaussichten hängen stark von den spezifischen Umständen ab.


zurück

Wie können zu viel gezahlte Kosten nach einer Änderung der Kostengrundentscheidung zurückgefordert werden?

Grundsätzliche Rückforderungsmöglichkeit

Zu viel gezahlte Kosten können nach einer Änderung der Kostengrundentscheidung auf Basis des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückgefordert werden. Die Rückforderung erfolgt durch einen förmlichen Rückforderungsbescheid.

Voraussetzungen der Rückforderung

Der Rückforderungsanspruch entsteht, sobald die rechtliche Grundlage für die Zahlung wegfällt. Eine Rückforderung ist auch dann möglich, wenn der rechtliche Grund erst später weggefallen ist.

Bei der Rückforderung muss eine Billigkeitsentscheidung getroffen werden. Diese berücksichtigt:

  • Die Verantwortung für die Überzahlung
  • Das Maß des Verschuldens beider Seiten
  • Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen

Umfang der Rückforderung

Wenn die Überzahlung überwiegend im Verantwortungsbereich der Behörde liegt, ist regelmäßig von einer teilweisen Rückforderung abzusehen. In solchen Fällen ist eine Reduzierung um 30% des überzahlten Betrages üblich.

Praktische Durchführung

Die Rückforderung muss in Textform erfolgen und folgende Angaben enthalten:

  • Den genauen Rückforderungsbetrag
  • Den Anspruchszeitraum
  • Die Form der Rückzahlung
  • Eine Begründung der Billigkeitsentscheidung

Die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche beträgt grundsätzlich drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Überzahlung erfolgt ist.


zurück

Welche Fristen sind bei der Anfechtung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen zu beachten?

Bei der Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gilt eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses. Diese Frist ist zwingend einzuhalten, da der Rechtsbehelf ansonsten nicht mehr beachtet wird.

Unterscheidung nach Beschwerdewert

Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt das zulässige Rechtsmittel:

Bei einem Beschwerdewert über 200 Euro können Sie eine sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO einlegen. Der Beschwerdewert ergibt sich aus der Differenz zwischen der beantragten und der bewilligten Erstattungssumme.

Bei einem Beschwerdewert unter 200 Euro ist die befristete Erinnerung der richtige Rechtsbehelf. Auch hierfür gilt die zweiwöchige Frist.

Ergänzungsbeschlüsse und Fristen

Wenn ein Ergänzungsbeschluss zum ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht, beginnt für diesen eine neue zweiwöchige Frist. Die Frist für den ursprünglichen Beschluss wird dadurch jedoch nicht verlängert, wenn sie bereits abgelaufen ist.

Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs

Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, der auf einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung basiert, verjährt erst nach 30 Jahren. Diese lange Verjährungsfrist gibt Ihnen ausreichend Zeit, um die festgesetzten Kosten geltend zu machen.

Form der Anfechtung

Die Anfechtung muss schriftlich erfolgen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine elektronische Einreichung ist ebenfalls möglich, sofern das Gericht den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet hat.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Kostenfestsetzungsbeschluss

Ein gerichtlicher Beschluss, der die konkrete Höhe der zu zahlenden Gerichts- und Anwaltskosten festlegt. Er basiert auf der Kostengrundentscheidung und macht die Kosten bezifferbar und vollstreckbar. Geregelt ist dies in §§ 103ff ZPO. Ein Beispiel: Das Gericht entscheidet, dass die unterlegene Partei 70% der Kosten tragen muss und setzt dann im Kostenfestsetzungsbeschluss den genauen Betrag fest, z.B. 3.500 Euro. Der Beschluss wird eigenständig rechtskräftig und bleibt auch bei späteren Änderungen der Kostengrundentscheidung zunächst wirksam.


Zurück

Kostengrundentscheidung

Die grundsätzliche Entscheidung des Gerichts darüber, welche Partei in welchem Verhältnis die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Sie ist Teil des Urteils und wird nach § 91 ZPO getroffen. Beispielsweise kann das Gericht festlegen, dass die unterliegende Partei alle Kosten trägt oder diese zwischen den Parteien aufgeteilt werden. Die Kostengrundentscheidung bestimmt nur das „Ob“ und „Wer“, während der konkrete Betrag erst im Kostenfestsetzungsbeschluss festgelegt wird.


Zurück

Rechtskraft

Der Zustand einer gerichtlichen Entscheidung, wenn sie nicht mehr mit regulären Rechtsmitteln angefochten werden kann und damit endgültig bindend wird. Geregelt in § 705 ZPO. Die Rechtskraft bewirkt, dass der Inhalt der Entscheidung für alle Beteiligten verbindlich ist. Beispiel: Wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist, ohne dass Rechtsmittel eingelegt wurden, wird das Urteil rechtskräftig. Bei der Rechtskraft unterscheidet man zwischen formeller (Unanfechtbarkeit) und materieller Rechtskraft (inhaltliche Bindungswirkung).


Zurück

Vollstreckbarer Titel

Ein Dokument, das die zwangsweise Durchsetzung einer Forderung ermöglicht, geregelt in § 704 ZPO. Mit einem vollstreckbaren Titel kann der Gläubiger staatliche Zwangsmittel in Anspruch nehmen, um seine Ansprüche durchzusetzen. Beispiele sind rechtskräftige Urteile oder Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Der Gerichtsvollzieher kann auf Grundlage des Titels Vermögen pfänden oder andere Zwangsmaßnahmen durchführen.


Zurück

Erstattungsanspruch

Ein rechtlicher Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass diese ohne Rechtsgrund erfolgt sind (§ 812 BGB). Im Kostenrecht entsteht ein solcher Anspruch, wenn aufgrund einer späteren Änderung der Kostenentscheidung zu viel gezahlt wurde. Beispiel: Wurde aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses 5.000 Euro gezahlt, laut späterem Vergleich waren aber nur 3.000 Euro geschuldet, besteht ein Erstattungsanspruch über 2.000 Euro.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 104 ZPO (Kostenfestsetzung): Der Kostenfestsetzungsbeschluss konkretisiert die durch die Kostengrundentscheidung zugewiesenen Kosten in einem vollstreckbaren Betrag. Er basiert auf der Kostengrundentscheidung und setzt deren Vorgaben um. Im vorliegenden Fall wurde der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.05.2024 durch den späteren Vergleich teilweise modifiziert, was seine teilweise Wirkungslosigkeit bedingt. Dies zeigt die Akzessorietät zwischen Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung.
  • § 278 Abs. 6 ZPO (Vergleich im Zivilprozess): Ein durch Beschluss festgestellter Vergleich hat dieselben Wirkungen wie ein Urteil und bildet die Grundlage für die Abänderung bestehender Kostenentscheidungen. Hier wurde der Vergleich vom 11.07.2024 Grundlage für die Anpassung der Kostenverteilung, wodurch der Kläger 4/5 und die Beklagten 1/5 der Kosten tragen müssen. Diese Änderung beeinflusst die Kostenfestsetzungsbeschlüsse direkt.
  • § 15a Abs. 3 RVG (Anrechnung der Geschäftsgebühr): Diese Regelung verhindert eine doppelte Belastung der Gegenseite durch bereits abgerechnete vorgerichtliche Kosten. Im vorliegenden Fall wurden vorgerichtliche Gebühren korrekt angerechnet, wodurch die Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Klägers angepasst wurde. Die Beklagten rügten jedoch Fehler bei der Höhe der Anrechnung.
  • § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten des Beschwerdeverfahrens): Die Vorschrift regelt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Hier wurden die Beklagten zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren verpflichtet, während Gerichtskosten nicht erhoben wurden. Diese Entscheidung berücksichtigt die Umstände des Beschwerdeausgangs.
  • § 1812 Abs. 2 KVGKG (Gebührenfreiheit in besonderen Fällen): Diese Vorschrift ermöglicht es, in Ausnahmefällen keine Gerichtskosten zu erheben, um die Parteien nicht unnötig zu belasten. Im vorliegenden Fall wurde dies angewendet, um die finanziellen Belastungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu minimieren, da die Sachlage bereits durch die Abänderung der Kostengrundentscheidung komplex genug war.

Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 11 W 1520/24 – Beschluss vom 30.10.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!