Kinderlärm und Hotellärm eines benachbarten Hotels in einer Wohnanlage berechtigten einen Mieter nicht zur Mietminderung. Kinderlärm aufgrund von Kinderspielen, Besuchen etc. ist innerhalb einer größeren Wohnanlage normal und muss vom jeweiligen Mieter hingenommen werden. Ebenso sind Geräuschimmissionen einer benachbarten Hotelanlage (Biergarten, Partylärm etc.) in zentraler Lage hinzunehmen (AG München, Urteil vom 25.06.2010, Az: 412 C 25702/09). Biergartenlärm ist in München nach dem Urteil ein Teil des sozialen Lebens.
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