Ein Vermieter kann eine Betriebskostenabrechnung im Rahmen der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB noch korrigieren und bereits ausgezahlte Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung zurückfordern, da die Guthabenerstattung aus einer Betriebskostenabrechnung insoweit kein Schuldanerkenntnis des Vermieters darstellt (BGH, Urteil vom 12.01.2011, Az: VIII ZR 296/09).
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