Ein Vermieter kann einem Mieter nicht per Mietvertragsklausel generell untersagen Tiere in der vermieteten Mietwohnung zu halten. Enthält ein Mietvertrag eine Klausel, die eine Tierhaltung in der Mietwohnung generell untersagt, so ist diese Klausel unwirksam. Die Unwirksamkeit der Tierhaltungsklausel im Mietvertrag führt jedoch nicht dazu, dass der Mieter Tiere jeglicher Art in der Mietwohnung ohne jegliche Rücksicht auf die Mitmieter oder den Vermieter halten darf. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Tierhaltung in der Mietwohnung die Belange der Mitmieter und des Vermieters nicht erheblich beeinträchtigen, so dass eine Tierhaltung trotz der unwirksamen Mietvertragsklausel vom Vermieter untersagt werden kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2013, Az.: VIII ZR 168/12).
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