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Genehmigungswiderruf zur Anbringung einer Parabolantenne nach 7 Jahren

AG Frankfurt, Az.: 33 C 4398/13 (30), Urteil vom 30.05.2014

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die an der Fassade der Liegenschaft … installierte Parabolantenne nebst Zubehör zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 29a ZPO.

Das angerufene Gericht ist auch sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr. 2 a. GVG.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Entfernung der installierten Parabolantenne und Widerherstellung des früheren Zustandes (§ 541 BGB), da die Genehmigung vom 18.12.2007 wirksam widerrufen wurde und den Beklagten kein Recht zusteht, trotz fehlender Genehmigung eine Parabolantenne an der Fassade ihrer Wohnung zu installieren.

Nach § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung des Vermieters fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustands (BGH NJW-RR 2007, 1243). Die installierte Parabolantenne war nach Widerruf der ursprünglich erteilten Erlaubnis zur Aufstellung der Antenne als vertragswidrig zu qualifizieren.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die damalige Vermieterin und Eigentümerin des Hauses den Beklagten im Jahre 2007 die Anbringung einer Satellitenanlage an der Fassade gestattet hat. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Vermieterin zur Erteilung dieser Erlaubnis nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch verpflichtet gewesen ist, weil die Beklagten im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nur mittels der Parabolantenne Fernsehprogramme aus ihrem Heimatland empfangen konnten. Können ausländische Mieter ohne Parabolantenne keine ausländischen Programme aus ihrer Heimat empfangen, ist ihre Informationsfreiheit wesentlich eingeschränkt, weil sie vom Informationsfluss und von der Meinungsbildung in ihrem Heimatland abgeschnitten sind, so dass der Vermieter dann regelmäßig die Installation einer Parabolantenne erlauben muss (BVerfG WuM 1994, 251).

Jedoch durfte die Klägerin die erteilte Genehmigung zur Anbringung der Parabolantenne widerrufen. Die Voraussetzungen der Notwendigkeit einer Zustimmung im Sinne des § 8 Abs. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages liegen nicht vor. Die Klägerin wäre nach den heutigen technischen Möglichkeiten nicht mehr verpflichtet, eine Zustimmung zur Aufstellung der Parabolantenne zu erteilen. Zwischenzeitlich ist es entsprechend dem Fortschritt der Technik ohne weiteres möglich, auch über das Internet ausländische Fernsehprogramme und Informationssendungen zu empfangen. Die zum Zeitpunkt der Genehmigung vorausgesetzte Tatsache, dass anderweitig als durch Nutzung einer Parabolantenne den Beklagten ein Zugang zum heimischen Fernsehen nicht möglich ist, ist somit entfallen.

Die Beklagten haben zugestanden, dass via Internetfernsehen die von ihnen favorisierten kurdischen Sender zur Verfügung stehen. Ob die Beklagten über einen Computer verfügen, ist dabei unerheblich, denn gewisse Investitionen sind einem Mieter zur Befriedigung seines Informationsinteresses abzuverlangen. Auch dass den Kindern der Internetzugang nicht ermöglicht werden soll, bietet keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass es für die Beklagten unzumutbar ist, das Fernsehen über das Internet zu beziehen. Den Internetzugang den Kindern zu versperren, ist durch einen Passwortgeschützen Computer auch möglich. Weiterhin gibt es entsprechende Schutz-Programme für Kinder, mit denen man bestimmte Web-Seiten im Internet sperren fassen kann. Den Beklagten ist es auch zumutbar, sich bei der Einrichtung, soweit sie eine solche nicht selbsttätig installieren können, fachlicher Hilfe zu bedienen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO.

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