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Einstellung der Warmwasserversorgung durch den Vermieter nach erfolgter Eigenbedarfskündigung

AG Wetzlar –  Az.: 38 C 1006/13 (38) –  Beschluss vom 03.12.2013

Nach Erledigung der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.

Gründe

Nachdem die Parteien mit ihren jeweiligen Schriftsätzen vom 14.08. und vom 20.08.2013 und erneut im Verhandlungstermin vom 5.11.2013 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Verfahrens nach § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf den Verfügungsbeklagten, da er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Verfahren aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre. Denn die auf den zulässigen und begründeten Antrag der Verfügungsklägerin hin erlassene einstweilige Verfügung vom 8.07.2013 wäre auf den Widerspruch des Verfügungsbeklagten hin voraussichtlich in vollem Umfang bestätigt worden. Denn der Verfügungsbeklagte hat die Warmwasserzufuhr zu der Zapfstelle der Verfügungsklägerin in der Mietwohnung H…straße  in A. in der Zeit vom 26.06. bis zum 5.08.2013 unberechtigt unterbrochen und damit erst lange nach Erlass der einstweiligen Verfügung vom 8.07.2013 und Einlegung des Widerspruchs mit Schriftsatz vom 9.07.2013 wiederhergestellt.

Soweit der Verfügungsbeklagte unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 6.05.2009 zu Az. XII ZR 137/07 (NJW 2009, 1947 ff., im Folgenden zit. n. juris) die Auffassung vertritt, dass aufgrund seiner Eigenbedarfskündigung vom 4.06.2012 das Besitzrecht der Verfügungsklägerin an der Wohnung geendet habe und er daher nicht mehr zur Warmwasserversorgung verpflichtet sei, vermag ihm das Gericht darin nicht zu folgen. Denn auch nach der genannten BGH-Entscheidung, der sich das erkennende Gericht in vollem Umfang anschließt,  greift ein Vermieter unzulässigerweise in Rechte der Mieterin ein, wenn er die Warmwasserzufuhr zu der von ihr genutzten Wohnung unterbindet. Der Bundesgerichtshof (aaO.) hat wörtlich ausgeführt: „Allerdings können nach Treu und Glauben einzelne Verpflichtungen des Vermieters noch nach der Vertragsbeendigung bestehen, wozu auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen gehören kann (vgl. Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. § 546 a BGB Rdn. 47 ff.; MünchKomm/Bieber BGB 5. Aufl. § 546 a Rdn. 28 ff.; allgemein MünchKomm/Ernst aaO § 280 Rdn. 109 ff.). Solche nachvertraglichen Pflichten können sich im Einzelfall aus der Eigenart des – beendeten – Mietvertrages (z.B. Wohnraummiete) oder den besonderen Belangen des Mieters (z.B. Gesundheitsgefährdung oder etwa durch eine Versorgungssperre drohender, besonders hoher Schaden) ergeben. Eine über die Vertragsbeendigung hinausgehende Versorgungsverpflichtung würde allerdings allein den Interessen des Mieters dienen (vgl. insoweit Staudinger/Rolfs BGB [2006] § 546 a Rdn. 6). Die trotz beendeten Vertrages aus Treu und Glauben nach § 242 BGB herzuleitende Verpflichtung lässt sich daher nur rechtfertigen, wenn sie auf der anderen Seite den berechtigten Interessen des Vermieters nicht in einer Weise zuwiderläuft, die ihm die weitere Leistung unzumutbar macht. Ist dem Vermieter die Weiterbelieferung nicht zumutbar, so kommt es anders als bei bestehendem Mietvertrag auf den Umfang und die Grenzen eines Zurückbehaltungsrechts nicht an, weil der Vermieter in diesem Fall schon nicht mehr zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet ist.“

Vorliegend geht es zum Einen um ein Wohnraummietverhältnis, dessen Fortbestand zwischen den Parteien allerdings streitig ist, zum Anderen bewohnt die Verfügungsklägerin die Wohnung des Verfügungsbeklagten mit zahlreichen Familienangehörigen, die schon aus hygienischen Gründen auf die Fortsetzung der Warmwasserzufuhr angewiesen sind, so dass unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof (aaO.) angelegten Kriterien nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Weiterversorgungsanspruch der Verfügungsklägerin selbst nach einer wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses durch den Verfügungsbeklagten zu bejahen wäre.

Soweit die Verfügungsklägerin wegen der eingestellten Warmwasserversorgung die Miete bzw. Nutzungsentschädigung gemindert hat, führt dies alleine nicht dazu, dass die weitere Versorgung für den Verfügungsbeklagten unzumutbar würde. Denn zum Einen hat die Verfügungsklägerin bis heute den weit überwiegenden Teil der geschuldeten Miete bzw. Nutzungsentschädigung bezahlt, so dass dem Verfügungsbeklagten aus der Fortsetzung der Versorgungsleistung kein wesentlicher Nachteil erwächst. Zum Anderen hat der Verfügungsbeklagte selber mit der zeitweiligen Versorgungseinstellung die wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass die Verfügungsklägerin ihre Zahlungen zeitweilig reduziert hat. Ihr steht dabei – entweder unmittelbar oder in entsprechender Anwendung – die gesetzliche Regelung der §§ 536 ff. BGB zur Seite, nach der von ihr bei einer hier zwanglos zu bejahenden Mangelhaftigkeit der Mietsache nur noch eine geminderte Nutzungsentschädigung zu zahlen ist.

Würde dem Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Möglichkeit einer Einstellung sämtlicher Versorgungsleistungen eingeräumt, ohne dass dies einen Einfluss auf die Höhe der zu leistenden Nutzungsentschädigung hätte, wäre der Durchsetzung eines titulierten Räumungsanspruchs auf kaltem Wege unter Umgehung der gesetzlichen Zwangsvollstreckungsvorschriften Tür und Tor geöffnet.

Der Umstand, dass die Verfügungsklägerin die Miete möglicherweise zu lange gemindert hat, kann dabei dahinstehen, da es sich im Ergebnis nur um einen geringfügigen Betrag handelt, der für die Gesamtbetrachtung im Ergebnis ohne entscheidende Bedeutung bleibt. Soweit der Verfügungsbeklagte erstmals im Verhandlungstermin vom 5.11.2013 vorgetragen hat, dass die erneute Unterbrechung der Warmwasserversorgung im August/September 2013 auf einem technischen Defekt beruht habe, bleibt dies für die Frage ohne Belang, ob der am bereits am 9.07.2013 eingelegte Widerspruch gegen die am 8.07.2013 wegen der ersten, bis zum 5.08.2013 währenden Versorgungsunterbrechung erlassene einstweilige Verfügung ohne die Erledigung des Rechtsstreits Erfolg gehabt hätte oder nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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