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Einrüstungskosten sind umlegbare Modernisierungskosten

Ein Vermieter in Paderborn darf die Miete nach einer energetischen Sanierung seines Mietshauses deutlich erhöhen. Das Amtsgericht Paderborn gab ihm Recht und verurteilte die Mieterin zur Zahlung von knapp 48 Euro mehr pro Monat. Der Fall zeigt, wie Modernisierungsmaßnahmen zu erheblichen Mieterhöhungen führen können, selbst wenn sie – wie hier – der Energieeinsparung dienen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Rechtsstreit betraf eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen an einem Mietshaus.
  • Der Vermieter wollte die Miete um einen bestimmten Betrag pro Monat ab dem Jahr 2023 erhöhen, was die Mieterin nicht akzeptierte.
  • Die Schwierigkeit lag darin, ob die durchgeführten Arbeiten tatsächlich als energetische Modernisierungen gelten.
  • Das Gericht hob ein vorher ergangenes Versäumnisurteil überwiegend auf und gab dem Kläger in der Hauptsache recht.
  • Die Entscheidung basierte darauf, dass die Maßnahmen zu einer nachhaltig verminderten Energieverwendung führten, was eine Modernisierung rechtfertigte.
  • Die Mieterhöhung war ordnungsgemäß nach dem Gesetz zur Modernisierungsmieterhöhung umgesetzt.
  • Die Mieterin muss die rückständige Mieterhöhung von Januar bis Oktober 2023 zahlen und die erhöhte zukünftige Miete akzeptieren.
  • Das Urteil führt zu einer klaren rechtlichen Grundlage für Mieterhöhungen aufgrund energetischer Modernisierungen.
  • Die Entscheidung zeigt, dass eine Mieterhöhung durchsetzbar ist, wenn Modernisierungen zu nachweislichen Energieeinsparungen führen.
  • Die Berufung wurde nicht zugelassen, was auf die Standardangemessenheit des Falles hinweist.

Gerichtsurteil: Rechte und Pflichten bei Mietkostenerhöhung durch Modernisierung

Die Mietkosten spielen für viele Menschen eine zentrale Rolle im Alltag, insbesondere wenn es um Modernisierungsmaßnahmen geht. Dabei sind Einrüstungskosten beispielsweise Kosten, die Vermieter im Rahmen von Modernisierungen auf ihre Mieter umlegen können. Diese Kosten können im Zuge von energetischen Sanierungen oder anderen Wohnwertsteigerungen anfallen. Eine präzise Kenntnis der rechtlichen Grundlage dieser umlegbaren Kosten ist für Mieter und Vermieter von Bedeutung, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden.

Die gesetzlichen Bestimmungen regeln, in welchem Umfang Vermieter Mieterhöhungen durch Modernisierung vornehmen dürfen und welche Kosten als umlegbar gelten. Neben den Einrüstungskosten spielen auch Modernisierungskosten und Sanierungskosten eine Rolle, die in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden können. Zudem müssen Vermieter bestimmte Pflichten erfüllen, insbesondere die Modernisierungsankündigung, die den Mietern rechtzeitig mitgeteilt werden muss. Fördermittel für Modernisierungen können ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Kostenübernahme durch den Mieter spielen und entlasten häufig die Instandhaltungsrücklage des Vermieters.

Zur besseren Veranschaulichung dieser komplexen Materie wird im Folgenden ein konkreter Fall betrachtet, der die Auswirkungen und die rechtlichen Rahmenbedingungen von Einrüstungskosten im Kontext der Modernisierung erläutert.

Der Fall vor Gericht


Mieterhöhung nach energetischer Sanierung rechtmäßig

Mieterhöhung nach energetischer Modernisierung
Das Amtsgericht Paderborn entschied, dass ein Vermieter nach energetischer Modernisierung die Miete um 48 Euro pro Monat erhöhen darf, da alle Maßnahmen als umlegbare Modernisierungskosten gelten. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Amtsgericht Paderborn hat in einem Urteil vom 30.11.2023 (Az.: 59 C 108/22) entschieden, dass ein Vermieter nach umfangreichen energetischen Modernisierungsmaßnahmen die Miete um knapp 48 Euro pro Monat erhöhen darf. Der Kläger hatte an seinem Mietshaus in der Zeit vom 23.08.2021 bis 22.04.2022 bauliche Veränderungen durchgeführt und verlangte daraufhin von der beklagten Mieterin eine höhere Miete.

Umfang der Modernisierungsarbeiten

Die Modernisierungsmaßnahmen umfassten unter anderem das Anbringen von Fassadendämmplatten aus Mineralwolle, den Einbau neuer Fenster und einer neuen Haustür sowie Ergänzungen der Dämmung am Dach. Für diese Arbeiten entstanden dem Vermieter Kosten in Höhe von insgesamt 107.854,17 Euro. Diese Summe setzte sich aus verschiedenen Einzelpositionen zusammen, darunter Kosten für Gerüstbau, Malerarbeiten, Metallbauarbeiten und Dachdeckerarbeiten.

Berechnung der Mieterhöhung

Das Gericht bestätigte die Berechnung des Vermieters zur Mieterhöhung. Nach § 559 Abs. 1 S. 1 BGB darf der Vermieter die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Bei den Gesamtkosten von 107.854,17 Euro ergab sich daraus eine jährliche Erhöhung von 8.628,33 Euro für das gesamte Mietshaus. Bezogen auf die Wohnfläche von 52 Quadratmetern der beklagten Mieterin errechnete sich eine monatliche Mieterhöhung von 47,94 Euro.

Rechtmäßigkeit der Modernisierungsmaßnahmen

Das Gericht sah alle durchgeführten Arbeiten als Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b Nr. 1 BGB an. Es handelte sich um bauliche Veränderungen, durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird. Auch der Einbau der neuen Haustür wurde als Modernisierung und nicht als bloße Instandhaltung gewertet, da er über eine reine Reparatur hinausging.

Verteilung der Kosten auf alle Mieter

Die Kosten für die Dämmung des Hauses und den Einbau neuer Fenster und der Haustür kamen dem gesamten Mietshaus zugute. Der Vermieter durfte diese Kosten daher anteilig auf alle Mieter umlegen, gemessen an der jeweiligen Wohnungsgröße. Das Argument der Beklagten, ihre innenliegende Wohnung profitiere weniger von der Außendämmung, wurde vom Gericht nicht berücksichtigt.

Fälligkeit und Verzug

Die erhöhte Miete war laut Urteil ab Januar 2023 zu zahlen, nachdem der Vermieter die Erhöhung im September 2022 angekündigt hatte. Das Gericht sprach dem Vermieter auch Verzugszinsen zu, da die Mieterin die erhöhte Miete nicht gezahlt hatte. Diese wurden für jeden Monat ab dem vierten Werktag berechnet.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit von Mieterhöhungen nach energetischen Modernisierungen gemäß § 559 BGB. Es unterstreicht, dass alle Maßnahmen, die zu nachhaltiger Energieeinsparung führen, als Modernisierung gelten und die Kosten auf alle Mieter umgelegt werden dürfen, unabhängig vom individuellen Nutzen. Dies stärkt die Position von Vermietern bei der Durchführung energetischer Sanierungen und fördert indirekt den Klimaschutz im Wohnungssektor.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Mieter bedeutet dieses Urteil, dass Sie mit höheren Mieten rechnen müssen, wenn Ihr Vermieter energetische Modernisierungen durchführt. Selbst wenn Ihre Wohnung nicht direkt von allen Maßnahmen profitiert, können die Kosten auf Sie umgelegt werden. Als Mieter haben Sie das Recht, die Berechnung der Mieterhöhung zu überprüfen. Vermieter hingegen können nach diesem Urteil Investitionen in energetische Sanierungen leichter refinanzieren, müssen aber die gesetzlichen Fristen und Berechnungsgrundlagen einhalten. Beide Parteien sollten beachten, dass Modernisierungsankündigungen rechtzeitig erfolgen müssen und die erhöhte Miete erst nach einer dreimonatigen Frist fällig wird.


FAQ – Häufige Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen gelten für eine Mieterhöhung nach einer energetischen Modernisierung?

Die rechtliche Grundlage für eine Mieterhöhung nach einer energetischen Modernisierung ist § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieser Paragraph regelt die Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen, zu denen auch energetische Sanierungen zählen.

Umlagefähige Kosten

Nach § 559 Abs. 1 BGB kann der Vermieter 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Wenn Sie als Mieter von einer solchen Maßnahme betroffen sind, bedeutet dies, dass Ihre jährliche Miete um diesen Betrag steigen kann.

Kappungsgrenze

Um Mieter vor übermäßigen Erhöhungen zu schützen, gibt es eine Kappungsgrenze. § 559 Abs. 3a BGB legt fest:

  • Die monatliche Miete darf sich innerhalb von sechs Jahren um nicht mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.
  • Beträgt die monatliche Miete vor der Erhöhung weniger als 7 Euro pro Quadratmeter, ist die Erhöhung auf 2 Euro je Quadratmeter begrenzt.

Ankündigungspflicht

Der Vermieter muss die Modernisierung und die damit verbundene Mieterhöhung mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen ankündigen (§ 555c BGB). In dieser Ankündigung müssen Art, Umfang und voraussichtlicher Beginn der Modernisierung sowie die zu erwartende Mieterhöhung genannt werden.

Abzug von Instandhaltungskosten

Wichtig für Sie als Mieter ist, dass der Vermieter von den Modernisierungskosten die Kosten abziehen muss, die für eine ohnehin fällige Instandhaltung angefallen wären (§ 559 Abs. 2 BGB). Wenn also beispielsweise im Rahmen einer energetischen Sanierung alte Fenster ausgetauscht werden, die sowieso hätten erneuert werden müssen, darf der Vermieter nur die Mehrkosten für die energetische Verbesserung auf die Miete umlegen.

Besonderheit bei Heizungsmodernisierung

Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine Sonderregelung für den Heizungstausch. Nach § 559e BGB dürfen Vermieter in diesem Fall 10 Prozent der Kosten auf die Jahresmiete umlegen, wenn sie dafür öffentliche Fördermittel in Anspruch genommen haben. Die Mieterhöhung ist jedoch auf 50 Cent pro Quadratmeter und Monat begrenzt.

Wenn Sie als Mieter mit einer Mieterhöhung nach energetischer Modernisierung konfrontiert werden, sollten Sie die Berechnung sorgfältig prüfen. Achten Sie darauf, dass nur tatsächliche Modernisierungskosten umgelegt werden und die gesetzlichen Grenzen eingehalten werden.

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Welche Pflichten hat der Vermieter bei der Ankündigung einer Mieterhöhung nach Modernisierung?

Der Vermieter muss bei der Ankündigung einer Mieterhöhung nach Modernisierung bestimmte formale Anforderungen und Fristen einhalten. Die Modernisierungsankündigung muss dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Modernisierungsmaßnahmen in Textform zugehen.

Inhalt der Modernisierungsankündigung

Die Ankündigung muss folgende Informationen enthalten:

  • Art und voraussichtlicher Umfang der Modernisierungsmaßnahmen
  • Voraussichtlicher Beginn und die voraussichtliche Dauer der Maßnahmen
  • Der zu erwartende Betrag der zukünftigen Mieterhöhung, sofern eine Mieterhöhung geplant ist
  • Die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten

Wenn Sie als Mieter eine solche Ankündigung erhalten, achten Sie besonders auf diese Punkte, da sie für Ihre Planung und mögliche Reaktionen wichtig sind.

Mieterhöhungserklärung nach Abschluss der Modernisierung

Nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten muss der Vermieter die tatsächliche Mieterhöhung in Textform erklären. Diese Erklärung muss die Berechnung der Mieterhöhung nachvollziehbar darlegen. Dabei sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Die Kosten für die durchgeführten Maßnahmen müssen nach Wohnungen aufgeschlüsselt werden.
  • Kosten für Erhaltungsmaßnahmen, die ohnehin erforderlich gewesen wären, müssen abgezogen werden.
  • Eventuelle Förderungen oder Zuschüsse sind zu berücksichtigen.

Fristen und Wirksamkeit der Mieterhöhung

Die erhöhte Miete wird erst ab dem dritten Monat nach Zugang der Mieterhöhungserklärung fällig. Beachten Sie: Wenn der Vermieter die Modernisierung nicht ordnungsgemäß angekündigt hat oder die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt, verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.

Besonderheiten bei Heizungsmodernisierung

Bei der Modernisierung von Heizungsanlagen gelten seit 2024 besondere Regeln. Die monatliche Miete darf sich durch den Einbau einer neuen Heizung innerhalb von sechs Jahren um nicht mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Diese Regelung soll Sie als Mieter vor übermäßigen Belastungen schützen.

Wenn Sie eine Modernisierungsankündigung oder Mieterhöhungserklärung erhalten, prüfen Sie sorgfältig, ob alle erforderlichen Informationen enthalten sind und die Fristen eingehalten wurden. Dies hilft Ihnen, Ihre Rechte als Mieter zu wahren und gegebenenfalls auf Fehler oder Unklarheiten hinzuweisen.

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Kann ich die Rechtmäßigkeit der umgelegten Modernisierungskosten überprüfen oder anfechten?

Ja, Sie können als Mieter die Rechtmäßigkeit der umgelegten Modernisierungskosten überprüfen und gegebenenfalls anfechten. Dafür stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung:

Prüfung der Modernisierungsmieterhöhung

Zunächst sollten Sie die Modernisierungsmieterhöhungserklärung sorgfältig prüfen. Der Vermieter muss darin die durchgeführten Maßnahmen und die entstandenen Kosten detailliert aufschlüsseln. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

  • Handelt es sich tatsächlich um Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 555b BGB?
  • Wurden Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen korrekt abgezogen?
  • Ist die Berechnung der Mieterhöhung nachvollziehbar und korrekt (8% der Modernisierungskosten pro Jahr)?

Wichtig: Einrüstungskosten gelten als umlegbare Modernisierungskosten und dürfen berücksichtigt werden.

Einsicht in die Originalbelege

Sie haben das Recht, die Originalrechnungen und -belege einzusehen. Fordern Sie diese schriftlich bei Ihrem Vermieter an. So können Sie die geltend gemachten Kosten im Detail überprüfen.

Einwendungen erheben

Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung haben, können Sie schriftlich Einwendungen erheben. Begründen Sie Ihre Bedenken konkret und setzen Sie eine angemessene Frist zur Stellungnahme.

Kürzung der Miete

Sollte der Vermieter nicht auf Ihre Einwendungen reagieren oder diese nicht ausräumen können, haben Sie die Möglichkeit, die erhöhte Miete unter Vorbehalt zu zahlen oder den strittigen Betrag zurückzubehalten. Beachten Sie dabei, dass Sie im Falle eines Rechtsstreits möglicherweise Nachzahlungen leisten müssen.

Gerichtliche Überprüfung

Als letztes Mittel können Sie die Modernisierungsmieterhöhung gerichtlich überprüfen lassen. Das Gericht wird dann die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen und die Höhe der umgelegten Kosten prüfen.

Bedenken Sie: Die Überprüfung und Anfechtung von Modernisierungskosten kann komplex sein. Es ist wichtig, dass Sie sorgfältig vorgehen und Ihre Rechte wahren, ohne vorschnell in einen Rechtsstreit zu geraten.

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Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich die neue Miete wegen der Erhöhung nicht bezahlen kann?

Wenn Sie die erhöhte Miete nicht bezahlen können, haben Sie mehrere Möglichkeiten:

Härtefallregelung geltend machen

Sie können einen wirtschaftlichen Härtefall geltend machen. Dies bedeutet, dass die Mieterhöhung für Sie eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt. Um einen Härtefall geltend zu machen, müssen Sie innerhalb der Überlegungsfrist von zwei Monaten nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens Einwände erheben.

Bei der Beurteilung eines wirtschaftlichen Härtefalls wird Ihr gesamtes Haushaltseinkommen berücksichtigt. Als Faustregel gilt: Wenn die Wohnkosten nach der Erhöhung mehr als 30% Ihres Netto-Haushaltseinkommens ausmachen würden, könnte ein Härtefall vorliegen.

Teilweise Zustimmung zur Mieterhöhung

Sie haben die Möglichkeit, der Mieterhöhung nur teilweise zuzustimmen. Wenn Sie beispielsweise die Hälfte der geforderten Erhöhung bezahlen können, können Sie dies dem Vermieter mitteilen. Stimmt der Vermieter zu, wird nur dieser Teilbetrag wirksam.

Staatliche Unterstützung beantragen

Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zur Miete für Haushalte mit geringem Einkommen. Die Höhe hängt von Ihrem Einkommen, der Miethöhe und dem Wohnort ab.

Verhandlung mit dem Vermieter

Versuchen Sie, mit Ihrem Vermieter zu verhandeln. Möglicherweise lässt sich eine Ratenzahlung vereinbaren oder die Mieterhöhung über einen längeren Zeitraum strecken. Erklären Sie Ihre finanzielle Situation und schlagen Sie Lösungen vor, die für beide Seiten akzeptabel sind.

Prüfung der Mieterhöhung

Lassen Sie die Rechtmäßigkeit der Mieterhöhung überprüfen. Achten Sie besonders auf die Einhaltung der Kappungsgrenze (maximal 20% Erhöhung innerhalb von drei Jahren, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt 15%) und die Begründung der Mieterhöhung. Bei Modernisierungsmaßnahmen dürfen nur 8% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten auf die Jahresmiete umgelegt werden.

Beachten Sie, dass Einrüstungskosten bei Modernisierungsmaßnahmen zu den umlegbaren Kosten gehören. Dies kann die Mieterhöhung zusätzlich beeinflussen.

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Wie wird die Mieterhöhung bei gemeinschaftlichen Maßnahmen auf die einzelnen Mieter verteilt?

Bei gemeinschaftlichen Modernisierungsmaßnahmen werden die Kosten in der Regel nach dem Verhältnis der Wohnflächen auf die einzelnen Mieter umgelegt. Dies bedeutet, dass ein Mieter mit einer größeren Wohnung einen höheren Anteil an den Modernisierungskosten trägt als ein Mieter mit einer kleineren Wohnung.

Berechnung der Kostenverteilung

Um die Kostenverteilung zu berechnen, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Ermitteln Sie die Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme.
  2. Berechnen Sie die Gesamtwohnfläche des Gebäudes.
  3. Teilen Sie die Gesamtkosten durch die Gesamtwohnfläche, um die Kosten pro Quadratmeter zu erhalten.
  4. Multiplizieren Sie die Kosten pro Quadratmeter mit der Wohnfläche jeder einzelnen Wohnung.

Besonderheiten bei der Verteilung

In einigen Fällen kann von der Verteilung nach Wohnfläche abgewichen werden. Wenn Sie beispielsweise eine Modernisierungsmaßnahme durchführen, die nicht alle Wohnungen gleichermaßen betrifft, können Sie die Kosten entsprechend anpassen. Stellen Sie sich vor, Sie installieren einen Aufzug, der nur bis zum dritten Stock fährt. In diesem Fall wäre es angemessen, die Kosten vorwiegend auf die Mieter der unteren Stockwerke zu verteilen.

Transparenz und Kommunikation

Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig, dass Sie als Vermieter die Kostenverteilung transparent und nachvollziehbar darlegen. Erklären Sie Ihren Mietern, wie Sie die Verteilung berechnet haben und welche Faktoren dabei berücksichtigt wurden. Dies kann dazu beitragen, das Verständnis und die Akzeptanz für die Mieterhöhung zu fördern.

Rechtliche Grundlagen

Die Grundlage für die Umlage von Modernisierungskosten finden Sie in § 559 BGB. Dieser Paragraph regelt, dass Sie als Vermieter berechtigt sind, die jährliche Miete um bis zu 8% der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten zu erhöhen. Beachten Sie dabei die Kappungsgrenze von 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren.

Wenn Sie gemeinschaftliche Maßnahmen durchführen, achten Sie darauf, dass die Verteilung der Kosten fair und angemessen erfolgt. Eine sorgfältige Dokumentation der Kostenaufstellung und der Berechnungsmethode kann Ihnen helfen, im Falle von Einwänden seitens der Mieter Ihre Vorgehensweise zu rechtfertigen.

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Energetische Modernisierungsmaßnahmen

Energetische Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen an einem Gebäude, die dazu dienen, den Energieverbrauch zu senken. Ziele sind oft die Verbesserung der Energieeffizienz durch Maßnahmen wie Wärmedämmung, den Austausch von Fenstern oder den Einbau moderner Heizsysteme. Ein Beispiel ist das Anbringen von Fassadendämmplatten, um den Heizenergieverbrauch zu reduzieren. Solche Maßnahmen können zu einer Mieterhöhung führen, da der Vermieter gemäß § 555b BGB einen Teil der Kosten auf die Miete umlegen darf.


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Bauliche Veränderungen

Bauliche Veränderungen sind Umbauten oder Erweiterungen an einem Gebäude, die in der Regel über einfache Instandhaltungsarbeiten hinausgehen. Dazu zählen Maßnahmen wie das Einbauen neuer Fenster oder das Erneuern einer Fassade. Im Gegensatz zu bloßen Reparaturen zielen sie darauf ab, den Wohnwert zu steigern oder beispielsweise Energie einzusparen. Ein Beispiel kann der Einbau einer energiesparenden Haustür sein. Im rechtlichen Kontext sind solche Veränderungen entscheidend für die Berechtigung von Mieterhöhungen gemäß § 555b BGB.


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Modernisierungsankündigung

Die Modernisierungsankündigung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung des Vermieters an die Mieter, die geplante Modernisierungen, deren Umfang, Dauer und voraussichtliche Mieterhöhung darlegt. Sie muss mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten erfolgen und den Mietern die Möglichkeit geben, sich auf die Änderungen einzustellen. Ein Beispiel wäre eine Ankündigung über den Austausch von Fenstern zur Verbesserung der Wärmedämmung. Die Ankündigungspflicht leitet sich aus § 555c BGB ab und soll die Transparenz und rechtzeitige Information sicherstellen.


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Umlegbare Modernisierungskosten

Umlegbare Modernisierungskosten sind Ausgaben, die ein Vermieter für bauliche Maßnahmen aufbringt und die er anteilig auf die Mieter umlegen kann. Diese Kosten müssen zur nachhaltigen Verbesserung der Wohnverhältnisse beitragen, wie etwa durch Energieeinsung. Typischerweise umfassen sie Material- und Arbeitskosten für Projekte wie Fassadendämmungen. Nach § 559 BGB darf der Vermieter 8 Prozent der aufgewendeten Modernisierungskosten pro Jahr auf die Miete umlegen.


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Verzugszinsen

Verzugszinsen sind Zinsen, die ein Schuldner zahlen muss, wenn er eine fällige Zahlung nicht rechtzeitig leistet. Im Mietrecht können sie etwa anfallen, wenn ein Mieter die erhöhte Miete nach einer wirksamen Modernisierungsankündigung nicht begleicht. Gemäß § 288 BGB werden Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Zahlungsverzugs berechnet, üblicherweise ab dem nächsten Tag nach dem vereinbarten Zahlungstermin.


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Wohnfläche

Die Wohnfläche ist die Grundfläche einer Wohnung oder eines Hauses, die wohnlich nutzbar ist. Sie ist maßgeblich für die Berechnung von Mietkosten und Mieterhöhungen, insbesondere bei Modernisierungsmaßnahmen, da die Kosten häufig anteilig nach Wohnfläche auf die Mieter verteilt werden. Zum Beispiel wird die Mieterhöhung bei einer energetischen Sanierung anhand der Wohnfläche der Mietpartei berechnet. Die Definition und Berechnung der Wohnfläche kann nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) erfolgen.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 559 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Diese Norm regelt die Möglichkeit für Vermieter, die Miete aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen zu erhöhen. Dabei ist der Vermieter verpflichtet, den Mietern die Modernisierungen mitzuteilen und die Berechnung der Mieterhöhung transparent darzulegen. Im vorliegenden Fall verlangt der Kläger, die Beklagte soll eine höhere Miete zahlen, da er Modernisierungen durchgeführt hat, die den Wohnwert erhöhen und die Energiekosten senken sollen.
  • § 558 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph behandelt die allgemeinen Voraussetzungen einer Mieterhöhung und legt fest, in welchen Grenzen eine Mieterhöhung zulässig ist. Es ist entscheidend, dass die Mieterhöhung nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und die Mieterhöhung auch den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der Kläger hat eine konkrete Berechnung der erhöhten Miete präsentiert, die auf den durchgeführten Modernisierungen beruht, und erhebt diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  • § 557 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): § 557 ermöglicht eine Erhöhung der Miete wegen Modernisierung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Dies bedeutet, dass Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungen nur unter bestimmten Bedingungen durchgeführt werden dürfen. Hier wird die Mieterhöhung um 47,94 Euro pro Monat geltend gemacht, was aufgrund der durchgeführten Maßnahmen und deren Auswirkungen auf die Wohnqualität und Energiekosten gerechtfertigt sein soll.
  • § 288 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die Verzugszinsen bei Zahlungsverzug. Grundsätzlich sind Schuldner nach Fälligkeit der Zahlung verpflichtet, Zinsen zu zahlen, wenn sie nicht fristgerecht leisten. Im vorliegenden Fall wird die Beklagte nicht nur zur Zahlung der erhöhten Miete, sondern auch zur Begleichung von Zinsen aufgefordert, was die Anwendung dieses Paragraphen notwendig macht.
  • § 14a WoEigG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieser Paragraph befasst sich mit der Erhöhung der Kosten durch Modernisierungsmaßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf Mieterhöhungen. Die Vorschrift zeigt auf, unter welchen Bedingungen Modernisierungen in Mehrfamilienhäusern durchgeführt werden können und wie die Kosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Der Kläger stützt seine Mieterhöhung auf die Argumentation, dass die durchgeführten Arbeiten die Immobilie aufwerten und die Betriebskosten senken, was in den Rahmen dieser Regelung fällt.

Das vorliegende Urteil

AG Paderborn – Az.: 59 C 108/22 – Urteil vom 30.11.2023


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