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WEG-Anlage – Heizkostenverteilung – Korrekturverfahren bei fehlenden Heizkostenverteilern

LG Dortmund – Az.: 17 S 33/18 – Beschluss vom 08.06.2018

Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.

Gründe

Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Urteil des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die dagegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 28.11.2016 zu TOP 5 über die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für 2015 in Hinblick auf die angefochtene Position „Heizkosten“ ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 4 WEG entspricht.

Dabei ist das Amtsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Vortrag der Klägerin nicht den Schluss zulässt, dass die von der Fa. U abgerechneten Gesamt- bzw. Einzelverbräuche an Heizkosten nicht zutreffend ermittelt worden sind, da die Beklagten die z.T. stark unterschiedlichen Verbräuche in den einzelnen Wohneinheiten plausibel erläutert haben. Zu Recht stellt das Amtsgericht auch fest, dass der Sachverständige H zwar in seinem zur Akte gereichten Gutachten vom 07.01.2015 für das Jahr 2013 festgestellt hat, dass der Wärmeverlust in der Immobilie zu hoch sei. Ungeachtet dessen ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass die von der Fa. U gelieferte Wärmemenge tatsächlich verbraucht wurde. Damit besteht eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Eigentümergemeinschaft, so dass der Gesamtbetrag der Rechnung der Fa. U zutreffend in die Abrechnung einzustellen war.

WEG-Anlage - Heizkostenverteilung - Korrekturverfahren bei fehlenden Heizkostenverteilern
(Symbolfoto: tommaso79/Shutterstock.com)

Entgegen der mit der Berufung vorgebrachten Auffassung der Klägerin entspricht auch die Verteilung der Heizkosten in den Jahreseinzelabrechnungen ordnungsgemäßer Verwaltung. Gemäß § 3 S. 1 HeizKVO sind die Vorschriften dieser Verordnung auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind.

Demnach sind die Heizkosten gemäß § 7 Abs. 1 S.1 HeizKVO i.V.m. § 14 der Teilungserklärung zu 70% nach Verbrauch und zu 30% nach Wohnflächen zu verteilen. Soweit die Klägerin demgegenüber mit der Berufung einwendet, dass gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 nach dem „erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer“ abzurechnen sei, welcher sich auf 74.187,542 kWh belaufe, ist dem insoweit nicht zuzustimmen, als gemäß der zitierten Vorschrift „von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlagen“ bis zu 70% nach „dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen“ sind. Dem entspricht die angegriffene Heizkostenabrechnung, indem von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage, welche sich auf die Brennstoffkosten für die insgesamt verbrauchten 114.352,00 kWh belaufen, 70% entsprechend den erfassten Einzelverbräuchen verteilt werden.

Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, ist die von der Klägerin demgegenüber begehrte Verteilung nach Miteigentumsanteilen gesetzlich nicht vorgesehen. Die HeizKVO bietet bei hohen Rohrwärmeverlusten lediglich gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 die Möglichkeit, den Wärmeverbrauch der Nutzer nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen (= VDI 2077). Dies kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht und zwar unabhängig von der Frage, ob die (analoge) Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKVO vorliegend bereits deswegen ausgeschlossen ist, weil es sich um überwiegend ungedämmte, aber nicht freiliegende Leitungen handelt (so BGH, Urteil vom 15.03.2017, VIII ZR 5/16). Denn vorliegend sind die Kriterien der VDI 2077 bereits deswegen nicht erfüllt, weil in den Wohnungen der Liegenschaft Wärmemengenzähler und nicht Heizkostenverteiler verbaut sind (vgl. Gutachten des Sachverständigen H vom 07.01.2015, S. 23 f.; Mitteilung der U Bl. 114 ff. d.A.). Im Gegensatz zu Heizkostenverteilern ermitteln Wärmemengenzähler die abgegebene Wärmeenergie anhand Volumenstrom sowie der Differenz aus Vor- und Rücklauftemperatur, so dass sie auch den wesentlichen Teil der Rohrwärme erfassen. Damit kommt auch ein Korrekturverfahren gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKVO nicht in Betracht. Im Übrigen wäre auch bereits das erste, wesentliche Kriterium der VDI 2077, nämlich ein Verbrauchswärmeanteil von < 34% nicht erfüllt, da der Anteil der erfassten Verbrauchswärme bei ca. 65% liegt. Damit liegt zwar ein hoher Wärmeverlust in der Immobilie vor, jedoch nicht ein solcher, welcher die abweichende Bestimmung des erfassten Verbrauchs nach den anerkannten Regeln der Technik gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKVO rechtfertigt. Da vorliegend auch nicht weniger, sondern deutlich mehr als 20% der abgegebenen Wärme von den Verbrauchserfassungsgeräten erfasst wird (vgl. AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 15. März 2016 – 980a C 29/13 WEG -, Rn. 31, juris; München, Urteil vom 19.12.2013 – 36 S 12255/12, Rn. 9 -m.w.N.), kommt auch eine Korrektur aufgrund Treuwidrigkeit unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht.

Die Heizkostenabrechnung entspricht somit im Ergebnis den Vorgaben der HeizKVO und der Teilungserklärung und damit ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Ermittlung der Ursache für die hohen Wärmeverluste ist im vorliegenden Verfahren entbehrlich. Es wird den Parteien nahe gelegt, sich außergerichtlich über die Ursachenermittlung und ggf. Beseitigung zu verständigen, um weitere Prozesse in Zukunft zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Kammer zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen unanfechtbaren Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im allgemeinen von 4 auf 2 Gerichtsgebühren halbiert würden (KV 1222 Nr. 1 GKG). Wird dem gegenüber die Berufung förmlich durch Beschluss zurückgewiesen, verbleibt es regelmäßig bei der 4-fachen Gerichtsgebühr (KV 1220 GKG).

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Hinweisen binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses gegeben.

 

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