AG Berlin-Mitte – Az.: 20 C 117/16 – Urteil vom 18.01.2021
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.288,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 312,97 € vom 12.07.2016 bis 31.10.2020 €, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 18,41 € vom 05.06.2016 bis 31.10.2020, vom 06.07.2016 bis 31.10.2020, vom 06.08.2016 bis 31.10.2020, vom 06.09.2016 bis 31.10.2020, vom 07.09.2016 bis 31.10.2020, vom 05.11.2016 bis 31.10.2020, vom 06.12.2016 bis 31.10.2020, vom 05.01.2017 bis 31.10.2020, vom 06.02.2017 bis 31.10.2020, vom 04.03.2017 bis 31.10.2020, vom 06.04.2017 bis 31.10.2020, vom 06.05.2017 bis 31.10.2020, vom 07.06.2017 bis 31.10.2020, vom 06.07.2017 bis 31.10.2020, vom 04.08.2017 bis 31.10.2020, vom 07.09.2017 bis 31.10.2020, vom 06.10.2017 bis 31.10.2020, vom 06.11.2017 bis 31.10.2020, vom 06.12.2017 bis 31.10.2020, vom 05.01.2018 bis 31.10.2020, vom 05.02.2018 bis 31.10.2020, vom 06.03.2018 bis 31.10.2020, vom 06.04.2018 bis 31.10.2020, vom 05.05.2018 bis 31.10.2020, vom 06.06.2018 bis 31.10.2020, vom 05.07.2018 bis 31.10.2020, vom 04.08.2018 bis 31.10.2020, vom 06.09.2018 bis 31.10.2020, vom 05.10.2018 bis 31.10.2020, vom 06.11.2018 bis 31.10.2020, vom 05.12.2018 bis 31.10.2020, vom 05.01.2019 bis 31.10.2020, vom 06.02.2019 bis 31.10.2020, vom 06.03.2019 bis 31.10.2020, vom 04.04.2019 bis 31.10.2020, vom 07.05.2019 bis 31.10.2020, vom 06.06.2019 bis 31.10.2020, vom 04.07.2019 bis 31.10.2020, vom 06.08.2019 bis 31.10.2020, vom 05.09.2019 bis 31.10.2020, vom 05.10.2019 bis 31.10.2020, vom 07.11.2019 bis 31.10.2020, vom 05.12.2019 bis 31.10.2020, vom 07.01.2020 bis 31.10.2020, vom 06.02.2020 bis 31.10.2020, vom 05.03.2020 bis 31.10.2020, vom 04.04.2020 bis 31.10.2020, vom 07.05.2020 bis 31.10.2020, vom 05.06.2020 bis 31.10.2020, vom 04.07.2020 bis 31.10.2020, vom 06.08.2020 bis 31.10.2020, vom 04.09.2020 bis 31.10.2020 und vom 06.10.2020 bis 31.10.2020, zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 12.07.2016 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10%. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Kraft Mietvertrages vom 30.10.2006, auf dessen Inhalt verwiesen wird, war der Kläger Mieter der im 3. OG des Vorderhauses … Berlin, gelegenen Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 85,79 m2. Die Beklagte trat als neue Eigentümerin in das Mietverhältnis ein. Das Mietverhältnis endete am 31.10.2020.
Mit Schreiben vom 28.01.2014, auf dessen Inhalt verwiesen wird, kündigte die Beklagte umfassende Instandsetzung – und Modernisierungsmaßnahmen an.
Mit Schreiben vom 27.10.2014, auf dessen Inhalt nebst Anlagen verwiesen wird, ließ die Beklagtenseite durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigte dem Kläger mitteilen, dass das die monatliche Miete ab dem 01.01.2015 um 95,98 € auf eine Gesamtmiete von 631,64 € und ab dem 01.07.2015 um weitere 2,24 € auf eine Gesamtmiete von 633,89 € erhöht sei. Mit Schreiben vom 09.12.2014 ließ der Kläger durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten dagegen Widerspruch einlegen. Auf den Inhalt dieses Schreibens (Anlage K6) wird ebenso verwiesen wie auf den Inhalt des anschließenden Schriftwechsel der Parteien mit Schreiben vom 21.12.2014 sowie 05.01., 10.02., 28.07. und 09.10.2015 (K7- K9).
Für Januar bis einschließlich August 2015 zahlte der Kläger monatlich 535,66 € Mietzins, im August weitere 700,00 € und von September 2015 bis einschließlich Mai 2016 jeweils 633,88 € unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
Der Kläger behauptet, dass eine Erneuerungsbedürftigkeit hinsichtlich aller Fassadenteile von über 11 % nicht bestanden habe. Es habe weder 369 m2 schadhafte Fassadenputzfläche noch 118 m2 schadhaften Sockelputz gegeben, so dass der Reparaturaufwand nicht 17% betragen habe. Eine. Sein eigenes Aufmaß habe ergeben, dass nur etwa 8% der Gesamtfläche, gemessen seien die Außenfassaden und der Innenhof, als defekt einzustufen seien. Die Fassadenerneuerung sei deshalb eine reine Instandsetzungsmaßnahme.
Der Kläger trägt vor, dass keine energetische Modernisierung gegeben sei. Der vorgetragene Wärmedurchgangskoeffizient zwischen 0,238 – 0,239W/(m2/K) würden bei konkreter Betrachtung der Bausubstanzdämmung, Vollziegel, Putzschichten und Hohlräumen nicht erreicht werden. Die Beklagte habe nur ein einziges Dämmmaterial verwendet, das einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,36 anders als in der Modernisierungsankündigung von 0,24 gehabt habe. Da von einem deutlich höheren Wärmedurchgangskoeffizienten auszugehen sei, sei der Idealwert von 0,24 m nicht zu erreichen. Die beklagtenseits beabsichtigte Dämmwirkung werde aufgrund der mangelhaften Verarbeitung nicht eintreten, weil die Dämmplatten verkehrt herum und entgegen der Herstellervorgaben angebracht worden seien. Die Dämmplatten seien nicht bündig mit der Außenwand aufgebracht worden. Dazwischen befände sich ein Luftschlitz von etwa 3 cm Breite und mehr, durch den ungehindert kalte Luft hinter die Dämmplatten strömen könne. Diese Lufteinschlüsse führten dazu, dass die Dämmwirkung nicht unerheblich reduziert werde, ohne dass die Schlitze fachgerecht geschlossen würden. Eine Einsparung an Energie durch die Dämmung der Wände werde durch die verlorene Energie der undichten Doppelkastenfenster unerheblich.
Das Fassadenaufmaß betrage tatsächlich eine Gesamtfläche von 2.359 m2 und nicht die beklagtenseits zugrundegelegte Gesamtfläche von 2.783,10 m2. Demzufolge sei die Gerüstfläche zu hoch angesetzt und die Gerüstmenge fehlerhaft berechnet worden.
Vorort habe es keinen Bauaufzug bis maximal 500 kg gegeben. Tatsächlich sei ein Radreifen montiert gewesen, über den eine Strickkordel geführt und Material entlang des Gerüstes hochgezogen worden sei. Einen motorbetriebenen Transportaufzug habe es bis einschließlich Oktober 2015 Vorort nicht gegeben.
Eine Fassadenreinigung mit Hochdruckreiniger nach Ausbesserung und vor Montage der Wärmedeämmplatten habe nicht stattgefunden. Das abgerechnete Maß sei fehlerhaft. Bei der klägerischen Wohnung sei nichts gereinigt worden, sondern wilder Wein „eingedämmt“ worden. Als das Gerüst Anfang Juni 2014 gestanden habe, sei damit begonnen worden, die Wärmedämmung vorzubereiten. Dafür sei lediglich die Fixierung für die Wärmedämmung aufgebracht und diese befestigt worden.
Ab Juni 2014 seien keine 725 lfm und 639 lfm Fensterfaschen farblich abgesetzt mit Putz gearbeitet worden.
Die Maße der verbauten Fensterbleche entsprächen nicht dem tatsächlichen Umfang. Die Fensterbretter seien nicht ordnungsgemäß mit dem Gebäudeabschlüssen und der Wärmedämmung verbunden worden und die Enden der jeweiligen Bauteile seien mit Silikon/sonstigem Dichtmaterial nicht verschlossen worden.
Der Kläger bestreitet, dass 80 lfm Regenfallrohre an Vorderhaus- und Hoffassade ausgetauscht worden seien. Die Fallrohre seien noch nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Es habe die Möglichkeit bestanden, die alten Fallrohre wieder zu installieren.
Der Kläger trägt vor: Mangels erforderlicher Wärmedämmung der Fassaden (42,35 €/mtl. Straßenfassade und 33,04 €/mtl.) liege keine Umlagefähigkeit vor; mangels Herstellung von Fensterfaschen seien 5,56 € monatlich sowie anteilige Kosten wegen der Zweifarbigkeit, die als Instandsetzung wiederherzustellen gewesen sei, nicht umlegbar; die Dachklempnerarbeiten seien nicht erforderlich gewesen und jedenfalls handele es sich nicht um Modernisierungsmaßnahmen als solche, sondern um Instandsetzungsarbeiten eine zeitanteilige Gerüstverlängerung habe es ebenso wenig gegeben wie die für den Bauaufzug angesetzten Kosten von monatlich umgelegten 6,35 €.
Die Kosten der Herstellung der Müllstandfläche von 2,24 € monatlich seien nicht umlegbar, weil damit der Zustand erstmals hergestellt worden sei, der bei vergleichbaren Mehrfamilienhäusern der übliche Standard sei.
Danach ergebe sich eine monatliche Überbezahlung von 95,98 € bis einschließlich Juni 2015 und von 98,22 € ab 01.07.2015.
Der Kläger meint, dass die Beklagte seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen der geltendgemachten Mieterhöhung von 1.1178,64 € als Gegenstandswert zu erstatten habe, weil dies zur Abwehr der unberechtigten Forderung erforderlich und geboten gewesen sei.
Der Kläger hat den Klageantrag festzustellen, dass die bisher gezahlte Nettokaltmiete für die von dem Kläger bewohnte Mietwohnung, … Berlin, 3. OG rechts (Mieternummer 010.1111 M05. 03) bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Wohnfläche 85,79 m2 in Höhe von 430,66 € trotz der auf Veranlassung der Beklagten durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen in Form von Wärmedämmung und Bestandsfläche und der dafür mit der Modernisierung Mieterhöhung vom 27.10.2014 geforderten Mieterhöhung in Höhe von 98,22 € für die anteilige Gerüstvorhaltung, das Wärmedämmverbundsystem Straßenseite, die Straßenfassade Fensterfaschen/Zulage Zweifarbigkeit, die Dachklempnerarbeiten Straßenfassade, das Wärmedämmverbundsystem Hofseite, die Hoffassade Fensterfaschen/Zulage Zweifarbigkeit, die Dachklempnerarbeiten Hoffassade und die Müllstandfläche unverändert bleibt, für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 06.01.2021 hat sich die Beklagte dieser Erledigterklärung angeschlossen, nachdem sie in der mündlichen Verhandlung am 04.12.2020 insoweit Klageabweisung beantragt hat.
Der Kläger beantragt zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.861,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1.656,30 € seit Rechtshängigkeit, nebst weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten auf 687,54 €, mithin 87,68 € vom 05.06.2016 bis 31.10.2020, sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.178,64 €, mithin 153,40 € vom 05.01.2017 bis 31.10.2020, sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 1.178,64 €, mithin 114,96 € vom 05.01.2018 bis 31.10.2020, sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.178,64 €, mithin 66,26 € vom 05.01.2019 bis 31.10.2020, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus dem jeweiligen Basiszinssatz aus 982,20 €, mithin 58,09 € vom 07.01.2020 bis 31.10.2020 zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an dem Kläger 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 06.01.2021 die Zahlungsklage zu 1 in Höhe eines Teilbetrages von 990,50 € nebst anteiliger Zinsen in Höhe von insgesamt 119,14 € anerkannt und beantragt im übrigen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass 17% Fassadenputz der Fassadenflächen einschließlich Sockel (ca. 369 m2) von 2860 m2 Fassade (1610 m2 Straßenfassade +1250 m2 Hoffassade) schadhaft und reparaturbedürftig gewesen seien. Damit seien mehr als 10% der Bauteilfläche betroffen gewesen mit der Folge der gesetzlichen Verpflichtung, eine äußere Wärmedämmung anzubringen.
Straßenseitig sei auf einer Fläche von 1.677,90 m2 und hofseitig auf einer Fläche von 1.105,50 m2 ein Wärmedämmungsverbundsystem montiert worden, für dessen Berechnung auf die Tabelle (Bd. I Bl. 99 d.A.) wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Anbringung des Wärmedämmungsverbundsystems werde zu einer nachhaltigen Einsparung an Endenergie in Bezug auf die Mietsache führen. Der nachhaltige Einspareffekt an Endenergie liege deutlich höher als 1,00 € im Monat.
Bei den Gerüstkosten seien nur die modernisierungsbedingten Verlängerungswochen für den Zeitraum der reinen Ausführung der Modernisierungsmaßnahmen, deren Ausführung insgesamt 5 Monate gedauert habe, als notwendige Modernisierungskosten berücksichtigt geworden. Die Kosten für ein Gerüst beinhalteten immer eine Grundvorhaltezeit von vier Wochen. Die Instandsetzungsmaßnahmen hätten knapp zwei Monate und die Modernisierungsmaßnahmen fünf Monate gedauert. Hätte die Beklagte nur die Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt, wäre das Gerüst 4 Wochen nach Ablauf der Grundvorhaltezeit abgebaut worden. Folglich wären der Beklagten die Kosten für die Verlängerung von weiteren fünf Monaten nicht entstanden, so dass sie aufgrund der Modernisierung entstanden und umlegbar seien. Kosten der Baustelleneinrichtung oder der Gerüststellung seien nicht umgelegt worden, wie die Tabelle Bd. I Bl. 110 belege.
Es seien 3 Bauaufzüge (elektrische als auch mit Seilbetrieb) bzw. 2 elektrische Bauaufzüge ausweislich der Rechnung vom 02.09.2014, auf die verwiesen wird (Bd. I Bl. 139 d.A.), gemietet und am Gerüst aufgestellt gewesen, deren Kosten angemessen und ortsüblich seien.
Die Fassaden seien mit Hochdruckreinigern am 13., 14. und 21.05.2014 von Staub, Schmutz usw. gereinigt worden, damit eine kraftschlüssige Anbringung des Wärmedämmungsverbundsystems gewährleistet gewesen sei. Wegen der Einzelheiten der vorgetragenen Reinigung wird auf Bd. I Bl. 136, 137 d.A. verwiesen.
Eine Farbfensterfasche sei ein in Farbe angesetzter Streifen um das Fenster, wie dies hier durchgeführt worden sei. Der Kläger verwechsele eine Putzfasche mit einer Farbfensterfasche. Bei den Kosten für die Dachklempnerarbeiten handele es sich um notwendige Modernisierungskosten, nämlich die neuen Außenfensterbänke, Dachabdeckungen und Regenfallrohre und Dachrinnen, da durch die Anbringung der 120 mm starken Wärmedämmung die alten Außenfensterbänke, Dachabdeckungen, Regenfallrohre, Dachrinnen nicht wieder verwendet hätten werden können. Ein Abzug ersparter Instandsetzungskosten sei nicht vorzunehmen, da – wie klägerseits zugestanden – die Regenfallrohr nicht erneuerungsbedürftig gewesen seien.
Da mit der Müllstandfläche als Ausstattungsmerkmalen nach Mietspiegel eine Wohnwerterhöhung einhergehe, liege darin auch eine Gebrauchswerterhöhung.
Die Klage u.a. auf Zahlung von 1.656,30 € und Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist der Beklagten am 12.07.2016 zugestellt worden.
Nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten ist sie mit Anerkenntnisteilurteil vom 18.08.2016 verurteilt worden, an den Kläger eine Mietminderung in Höhe von 6% der Gesamtmiete für den Zeitraum vom 08.09.2014 bis einschließlich 20.4.2015, mithin 190,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2015 zu zahlen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Beschlüsse vom 20.02.2017, 19.06.2017, 03.05.2018 und 08.06.2018. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 22.05.2017, 25.08.2017, 05.02.2018 und 04.12.2020 sowie das Sachverständigengutachten des Herrn Prof. … vom 24.01.2020 verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Schriftsätze vom 4. und 06.01.2021 sind jeweils am gleichen Tage bei Gericht eingegangen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
Die Zahlungsklagen sind aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet, denn die Mieterhöhungserklärung vom 27.10.2014 ist gem. § 559 Abs. 2 BGB teilweise unwirksam. Dem Kläger steht wegen teilweise unwirksamer Mieterhöhungserklärung ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte bis zur Beendigung des Mietverhältnisses am 30.10.2020 zu. Der Kläger ist im Rahmen der Zahlungsklage als Anspruchsteller für diese Anspruchsvoraussetzung „ohne Rechtsgrund“ in der Darlegungs- und Beweislast und genügt dieser Last nur teilweise.
Der Kläger hat die klagegegenständliche Mieterhöhung unter Vorbehalt an die Beklagte geleistet. Die Rückzahlungsansprüche sind nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Der Kläger hat sich unstreitig jeweils die Rückforderung unmittelbar bei den Zahlungen vorbehalten. Dieser Vorbehalt war umfassend.
Die Mieterhöhungserklärung vom 27.10.2014 genügt den formellen Anforderungen aus § 559b BGB. Eine Mieterhöhungserklärung nach § 559b Abs. 1 BGB muss eine nachvollziehbare Berechnung des Erhöhungsbetrages und eine hinreichende Erläuterung des angegebenen Verteilungsschlüssels sowie nachvollziehbare Angaben zu den abgesetzten Kostenanteilen für Instandsetzung enthalten. Die Erklärung nach § 559b Abs. 1 BGB muss so ausgestaltet sein, dass eine überschlägige Überprüfung des verlangten Mehrbetrages dem Mieter ohne besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechnungsprüfung und ohne Einsicht in die Belege möglich ist. Hat der Vermieter mehrere Modernisierungsarbeiten gleichzeitig durchführen lassen, so muss er die Gesamtkosten zunächst auf die verschiedenen Modernisierungsmaßnahmen aufteilen. Mussten für eine oder mehrere Modernisierungsarbeiten verschiedene Gewerke ausgeführt werden, so muss innerhalb der einzelnen Modernisierungsmaßnahmen nochmals nach Gewerken, z. B. Maurerarbeiten, Malerarbeiten, Installationsarbeiten, Gerüst usw. untergliedert werden. Diesen Anforderungen wird die mehrseitige Erhöhungserklärung vom 27.10.2014 gerecht, denn der Verteilermaßstab ist angegeben, eine Aufteilung der verschiedenen Modernisierungsmaßnahmen und verschiedenen Gewerke erfolgt ebenso wie der jeweiligen Kosten differenziert nach Aufbau der Gerüste, jeweiligen Arbeiten an Straßen- und Hoffassade etc. im Einzelnen dargelegt und aufgeschlüsselt sowie der Abzug von Instandsetzungsanteilen, so dass sie insgesamt hinreichend nachvollziehbar begründet und berechnet ist. Auch der Vergleich der Wärmekoeffizienten ist nach den Angaben zureichend möglich (vgl. BGH NJW 2006, 1129).
Die materiellrechtlichen Angriffe des Klägers greifen demgegenüber teilweise durch, denn es werden teilweise tatsächlich nicht oder nicht modernisierungsbedingt entstandene Kosten umgelegt. Nur die tatsachlich aufgewendeten Kosten sind umlagefähig, die notwendige sind und nicht unnötige, unzweckmäßige oder sonst überhöht sind (vgl. BGH NJW 2009, 839).
Nach dem Teilanerkenntnis der Beklagten gem. § 307 ZPO mit Schriftsatz vom 06.01.2021, das in jedem Stand des Verfahrens und damit auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen und auch ohne Antrag der Klägerseite zu tenorieren ist, ist gegenüber der Mieterhöhungserklärung vom 27.10.2014 unter der Position „zeitanteilig Gerüstverlängerung/Aufzug“ der noch ungelegte Modernisierungsanteil von 1.000,00 € für „Bauaufzüge max. 500 kg nur für Transport WDVS“ streitig. Er ist nicht „unstreitig“ geworden nach der Ziffer 2 des Beschlusses vom 04.12.2017, denn die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 13.12.2017 die Wiederholung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen … und … beantragt und damit den Vorschlag des Gerichts in vorbenanntem Beschluss abgelehnt.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gemäß Beweisbeschluss vom 20.02.2017 zu 1.a) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass motorbetriebene Transport-/ „Bau“-aufzüge „max.500 kg für Transport WDVS“ allenfalls anlässlich des Gerüstaufbaus durch die Gerüstbauer verwandt worden sind und danach keine „Bauaufzüge max.500 kg für Transport WDVS“ vorhanden waren, sondern ausschließlich Seilwinden, die keine maximale Last von 500 kg transportieren können. Die Zeugin … ebenso wie die Zeugen …, … und … verneinen bei ihrer Einvernahme am 22.05.2017 ebenso überzeugend wie der Zeuge … am 25.08.2017 das Vorhandensein von motorbetriebenen Transportaufzügen, indem sie als Bewohner bzw. Nachbar des streitgegenständlichen Gebäudes ihre Wahrnehmungen spontan, widerspruchsfrei und hinreichend detailliert bekunden. Alle schließen bestimmt aus, dass es elektrisch betriebene „Bauaufzüge“ gegeben hat, sondern ausschließlich Seilwinden. Ihre glaubhaften Bekundungen sind auch glaubwürdig, weil die Zeugen während der Beweisaufnahme einen ihrer Wahrheitspflicht bewussten Eindruck gemacht haben. Die von Hand betriebenen Seilwinden, die über ein über ein Rad geführtes Seil Materialien transportieren können, sind kein elektrischer Bauaufzug und erst recht kein solcher Aufzug, bei dem über ein fest zu montierendes Schienen-/Trägersystem der Transport schwerer Materialien bis zu 500 kg durchgeführt werden kann.
Der Gegenbeweis gelingt der Beklagten nach Vernehmung Vernehmung der Zeugen … und … am 25.08.2017 sowie Zeugen … und … am 05.02.2018 nicht dahin, dass „…3 Bauaufzüge (elektrische als auch mit Seilbetrieb) am Gerüst aufgestellt….“ bzw. „“ 2 elektrische Bauaufzüge“ ausweislich der Rechnung vom 02.09.2014 vorhanden gewesen seien entsprechend der umgelegten Kosten als „Bauaufzüge max. 500 kg für Transport WDVS“.
Der Zeuge … bestätigt zwar, dass 2 zusätzliche Verankerungen für Lastaufzüge installiert worden seien. Er verneint aber deren Installation durch seine Firma und kann über die Installation durch eine andere Firma keine Angaben machen. Der Zeuge … erinnert sich an Elektroaufzüge nicht und schließt den Transport schwerer Gegenstände mit dem Handaufzug aus. Zwar erinnert er sich für die streitgegenständliche Baustelle an Handaufzüge, allerdings nicht, wie schwere Sachen transportiert worden sind und um solche schweren Sachen muss es sich aber bei den umgelegten Kosten für „Bauaufzüge max.500 kg für Transport WDVS“ handeln. Der Zeuge … macht zwar Ausführungen zu einer elektrischen Seilwinde, allerdings auf einer anderen als der streitgegenständlichen Baustelle, an letztere hat er keine genaueren Erinnerungen mehr. Der Zeuge … bestätigt für seine 3-monatige Anwesenheit nicht das Vorhandensein von Aufzugsanlagen, sondern von einer Hand- und einer Elektroseilwinde, allerdings nicht, dass sie „… max. 500 kg für Transport WDVS“ geeignet gewesen wären, sondern die Handseilwinde für weniger als die elektrische Seilwinde, mit der 4 Eimer je 25 kg transportiert werden konnten, geeignet war. Der Zeuge … … war gem. § 356 ZPO nicht zu vernehmen.
Im Rahmen des § 286 ZPO sind diese Angaben der Zeugen nicht geeignet, an der gewonnenen Überzeugungsbildung des Gericht Zweifel zu sähen.
Die eingereichte Rechnung der Vermietungskosten für 2 elektrische Seilwinden ändert daran nichts, denn mit deren Anmietung geht nicht notwendigerweise ihr Einsatz auf der streitgegenständlichen Baustelle einher.
In oben bezeichneter Kostenposition steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme gemäß Beweisbeschluss vom 03.05.2018 zu 1.9. des Weiteren zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO nach dem Gutachten des Herrn Prof. … vom 24.01.2020 fest, dass die Fassadenflächen straßen- und hofseitig sich auf 2978 m2 belaufen. Das stellt der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet fest unter Bezug auf die Anlage K zu seinem Gutachten mit dem zusätzlichen Hinweis, dass die Gerüstfläche wegen schräger Gebäudeecken, vorstehender Balkone und Aussteifung wie Absturzsicherheit sowieso größer als die Fassadenfläche sein muss. Dem tritt die Klägerseite nicht entscheidungserheblich entgegen mit dem pauschalen Hinweis in dem Schriftsatz vom 20.04.2020 darauf, „dass die Balkone + Stützen nur instandgesetzt wurden und somit eigentlich auch aus der Gerüststellung herausfallen sollten“. Ohne dass dafür konkrete Maße zu deren Geometrie und Achsen angegeben werden, die einen erhöhten Aufwand beim Einrüsten darstellten, und herausgerechnet werden zu könnten. Soweit dem nicht sowieso entgegen stünde, dass ein notwendiger Gerüstaufbau zur Modernisierung die Balkoneinrüstung zwecks Stabilität notwendigerweise einschlösse.
Nach dem Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 06.01.2020 werden unter der Kostenposition „Straßenfassade – Montage Wärmedämmverbundsystem (WDVS)“ die umgelegten Kosten wegen der Fehlputzstellen, der Freilegung der Stahlträger der Balkone und Überarbeitung des Sockelputzes nicht mehr geltend gemacht und sind damit der gerichtlichen Prüfung entzogen. Streitig bleiben die umgelegten Kosten für die „Fassadenreinigung auch für die Hofseite“ von nunmehr noch 7.364,50 € und damit der Hälfte deren Gesamtkosten 14.729,00 € aus der Mieterhöhungserklärung vom 27.10.2014. Sie sind nicht „unstreitig“ geworden nach der Ziffer 2 des Beschlusses vom 04.12.2017, denn die Klägerseite hat mit Schriftsatz vom 13.12.2017 die Wiederholung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen … und … beantragt und damit den Vorschlag des Gerichts in vorbenanntem Beschluss abgelehnt.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gemäß Beweisbeschluss vom 20.02.2017 zu 1.b) steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die noch geltendgemachten Fassadenreinigungskosten entstanden sind. Die Zeugin … ebenso wie der Zeugen …-…, und … haben bei ihrer Einvernahme am 22.05.2017 nachvollziehbar ausgeschlossen, dass mittels eines Hochdruckreinigers eine Fassadenreinigung von Straßen- und Hoffassade stattgefunden hat. Die Zeugin … und der Zeuge …-… schlussfolgern das aus dem Fehlen abgeklebter Fenster wie einer Schutzplane am Gerüst und Aussehen der Fassade wie Balkon ebenso wie daraus, keine Wasserrückstände, aber Putzreste vorgefunden zu haben nach ihrer Rückkehr am Abend oder späten Nachmittag von der Arbeit. Von dem Zeugen …-… wird das mittels der fotografische Abbildung Bd. II Bl. 113 zusätzlich begründet. Zwar hat der Zeuge … ausschließlich straßenseitige Fenster in seiner Wohnung, allerdings war er am 13. Mai 2014 wegen seines eigenen Geburtstages im Hause und schließt ebenfalls aus dem Fehlen abgeklebter Fenster wie Schutzfolie am Gerüst und seinem trockenen Kellerraum sicher aus, dass die Fassaden „gekärchert“ worden sind. Die Beklagte führt den Gegenbeweis, denn die Zeugen … und … bekunden am 25.08.2017 sowie der Zeuge … am 05.02.2018 zur Überzeugung des Gerichts, dass Straßen- wie Hoffassade mit kleinen Hochdruckreinigern durch Wasseranschluss im Hof bei normalem Stromanschluss mit Wasser bzw. einem Sprühnebel gereinigt worden sind, dass sie so frei von Resten waren, dass das WDVS angebracht werden konnte. Der Zeuge … beschreibt, dass er die vorbezeichneten Geräte zur Baustelle gebracht hat und gibt den Reinigungszeitpunkt für Ende April/Anfang Mai 2014 genau genug an nach der vergangenen Zeit bis zu seiner Zeugenaussage. Ebenso ist es bei den Zeugen … und …, die mit der noch zu erwartenden Detailtreue das Reinigungsgerät und die Reinigungsarbeit ebenso beschreiben wie den Umstand, dass keine solche Menge von Schmutzwasser verbleibt, das Schutzmaßnahmen erforderlich machte bzw. Wasserlachen entstehen ließe. Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft und sie sind nach dem in der mündlichen Verhandlung gemachten Eindruck glaubwürdig. Die Zeugin … ebenso wie der Zeugen …-…, … und … hatten eine bestimmte Vorstellung von dem Reinigen der Fassade mit „Kärcher“, die nach den überzeugenden Angaben der Zeugen …, … und … in Übereinstimmung mit dem Beklagtenvorbringen mit Schriftsatz vom 07.06.2017 (Bd. I Bl.136, 137 d.A.) nicht den tatsächlichen Umständen entsprochen haben. Die Zeugin … ebenso wie der Zeugen …-…, … und … haben daraus, dass sie keine Umstände wahrgenommen haben, die ihrer sich nicht als richtig erwiesenen Vorstellung entsprochen haben, den Schluss gezogen haben, dass eine Fassadenreinigung nicht stattgefunden hat. Ihre Bekundungen sind deshalb nicht mehr überzeugend und der Kläger bleibt beweislos, was zu seinen Lasten geht. Somit sind die in dieser Kostenposition als Fassaden Reinigungskosten noch geltendgemachten 7.364,50 € als umlagefähig nicht zu beanstanden.
Anders verhält es sich für die mit 169.304,29 € eingestellten Kosten für „1677,90 qm Fassade WDVS montieren“, denn die Beklagte muss sich an ihre Mieterhöhungserklärung vom 27.10.2014 festhalten lassen, in der für 1610 m2 Fassade WDVS montieren 158.102,00 € in Ansatz gebracht worden sind. Eine rückwirkende Anpassung und Erhöhung der einseitig gestaltenden Mieterhöhungserklärung gem. § 559 BGB scheidet aus.
Allerdings stellen die Montage von 1610 m2 an der Straßenfassade und 1105,50 qm nach dem Schriftsatz vom 06.01.2021 an der Hoffassade entgegen der von der Klägerseite vertretenen Auffassung umlagefähige Kosten der Modernisierung gem. § 555b Nr.1 und Nr. 6 BGB dar.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme gemäß Beweisbeschluss vom 03.05.2018 zu I.1. – 4. und II. steht nach dem Gutachten des Herrn Prof. … vom 24.01.2020 und seiner ergänzenden Stellungnahme in dem Termin am 04.12.2020 zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO fest, dass die Beklagte eine entsprechende Modernisierung umgesetzt hat.
Der Sachverständige bestätigt eine Modernisierung nach. § 555b Nr. 6 BGB i.V.m. § 9 EnEV damit, dass sich nach dem prüfbaren Aufmaß der Firma … im Verhältnis zur Fassadenfläche ein Fehlputzstellenanteil in Höhe von 16 % ergibt und damit einer, der die gesetzliche Verpflichtung aus § 9 EnEV auslöst. Der Sachverständige stellt in seinem umfassenden Gutachten im Einzelnen dar, auf welche Unterlagen und Informationen, örtliche Feststellungen und fachliche Grundlagen er seine Schlussfolgerungen stützt. Diesen detaillierten, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ergebnissen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang gestellten Ergänzungsfragen mit Schriftsatz vom 25.06.2020 zu 2. – 4. beantwortet der Sachverständige in dem Termin am 04.12.2020 vollumfänglich und dahin, dass Zweifel an seiner Feststellung eines über 10% liegenden Fehlputzanteils nicht bestehen. Daran ändern die Frage der Klägerseite mit Schriftsatz vom 04.01.2021 nach der Genauigkeit der Feststellungen nichts, denn der Sachverständige führt etwaige Ungenauigkeiten darauf zurück, dass sich die festgestellten Fehlstellen bei Ausführung der Arbeiten durch Hohlstellen infolge Ablösung angrenzender Flächenteile vergrößern können und es dadurch zu anderen Anteilen kommen kann. Eine etwaige Ungenauigkeit zuvor festgestellter Fehlstellen ohne Gerüstaufbau würde damit ausscheiden, weil die tatsächlichen Flächen größer waren.
Zur Überzeugung des Gerichts bestätigt der Sachverständige eine Modernisierung i.S.d. § 555b Nr. 1 BGB in der Beantwortung der Beweisthemen zu I. 1.a), 2. -4.. Zwar ermittelt er entgegen dem Beklagtenvorbringen lediglich einen U-Wert von U = 0,241-0,245 W/(m2/K), allerdings geht damit nach seiner Auffassung auch unter Berücksichtigung des klägerseits gerügten Luftspalts zwischen Wärmedämmung und Mauerwerksoberfläche, des von der Beklagten zum Einsatz gebrachten anderen Mineralfaserdämmstoffs, der Einbaurichtung der Mineralfaserplatten und unter Berücksichtigung undichter Fenster eine nachhaltige Einsparung von Endenergie einher. Dieses Ergebnis stellt der Sachverständige auf Seite 40-46 seines Gutachtens im Einzelnen dar und nach eigener Prüfung schließt sich das Gericht dem an. Die in diesem Zusammenhang gestellten Ergänzungsfragen mit Schriftsatz vom 25.06.2020 zu 8 – 12, 14-20 hat der Sachverständige am 04.12.2020 beantwortet und es verbleibt bei seinen gutachterlichem Ergebnis. Dagegen erhebt der Kläger mit Schriftsatz vom 04.01.2021 keine beachtlichen Einwände. Soweit der Kläger meint, dass mit „gewisse Ausführungsdefizite“ Mängel einhergingen, die der Gutachter hätte feststellen müssen, ist ihm unbenommen gewesen, danach am 04.12.2020 fragen zu lassen und auch zu begründen, wieso dann eine nachhaltige Einsparung von Endenergie ausschiede. Daran fehlt es und das geht zulasten des Klägers. Die gleichen Erwägungen haben für den Vorhalt zu 12. in dem Schriftsatz vom 04.01.2021 zu gelten. Zumal völlig offen bleibt, ob der fotografisch abgebildete Spalt an einem Fenster im Erdgeschoss überhaupt Auswirkungen haben könnte. Die Feststellungen des Herrn Prof. … werden durch die vorgenannten Einwände weder widersprüchlich noch zweifelhaft.
Nach dem Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 06.01.2020 werden die unter der Kostenposition „Hoffassade – Montage Wärmedämmverbundsystem (WDVS)“ umgelegten Kosten wegen der Fehlputzstellen, der Freilegung der Stahlträger der Balkone und Überarbeitung des Sockelputzes nicht mehr geltend gemacht und sind damit der gerichtlichen Prüfung entzogen. Ebenso verhält es sich mit der gesamten Kostenpositionen „Straßenfassade Fensterfaschen/Zulage Zweifarbigkeit“ und in der Kostenposition „Hoffassade Fensterfaschen/Zulage Zweifarbigkeit“ für 639 laufende Meter Fensterfaschen farblich absetzen mit Putz. Umgelegt bleiben hier forthin 683,09 qm Zulage für Zweifarbigkeit der Fassadenfläche wie in der Erhöhungserklärung vom 20.10.2014, die als Modernisierungskosten nicht plausibel sind. Zu dem Beweisthema Ziffer I. 6. des Beschlusses vom 03.05.2018 stellt der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten fest, dass eine fassadenoberseitig abgesetzte Putzumrahmung der Fenster und Türen, wie Faschen üblicherweise definiert werden, nicht ausgeführt wurde. „Es erfolgte lediglich im Leibungsbereich ein von der Fassadenfläche abweichender Putz – und Farbauftrag, was jedoch nur einen Teilbereich der Faschen widerspiegelt….“ Der wesentliche gestalterische Teil der Faschen fehlt danach, so dass die damit in Zusammenhang stehende und hergestellte Zweifarbigkeit der Fassadenfläche ebensowenig für die Hoffassade umlegbar ist wie sie für die Straßenfassade von der Beklagten selbst nicht mehr eingefordert wird.
Anders verhält es sich für die umgelegten Kosten der Erneuerung der Regenfallrohre und Fensterbleche. Nach dem Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 06.01.2020 werden anstelle von 80 laufenden Metern aus der Erhöhungserklärung vom 27.10.2014 für die Straßenfassade nur noch 44,5 laufende Meter und für die Hoffassade noch 49,5 laufende Meter umgelegt. Anstelle von 346 laufenden Meter Fensterbleche an der Straßenfassade aus der Erklärung vom 27.10.2014 werden nur noch 220,06 laufende Meter Fensterbleche umgelegt, so dass die Differenzmengen der gerichtlichen Überprüfung entzogen sind.
Die für die Straßenfassade noch umgelegten 44,5 laufende Meter und für die Hoffassade noch umgelegten 49,5 laufende Meter stellen umlagefähige Modernisierungskosten dar, da sich das Gericht nach eigener Prüfung den Ausführungen des Sachverständigen am 04.12.2020 zu den Fragen 6. und 7. anschließt, dass der Austausch der Regenfallrohre jedenfalls aufgrund der durch die Wärmedämmung gegebenen größeren Außenwanddicke erforderlich gewesen ist. Dafür, dass die demontierten Regenfallrohre noch intakt und dort mit Zusatzteilen wieder eingebaut hätten werden können, bleibt der Kläger Vortrag schuldig. Mangels aussagekräftiger bildlicher Dokumentation zum Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der Fassadensanierung ist dem Sachverständigen eine Feststellung dazu nicht möglich. Der Sachverständige gibt am 04.12.2020 an, dass ihm anhand der vorliegenden Bilder eine technische Beurteilung nicht möglich ist. Damit beantwortet der Sachverständige die gestellte Ergänzungsfrage hinreichend präzise, anders als der Kläger mit Schriftsatz vom 04.01.2021 meint. Der Kläger bleibt insoweit beweislos und das geht zu seinen Lasten.
Da sich die Beklagtenseite die von dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung berechnete Gesamtlänge der ausgetauschten Regenfallrohre für die Hofseite von 49,5 m und die Straßenseite von 45,50 m zu eigen macht, ohne dass die Klägerseite dem mit konkreten anderen Maßen entgegentritt, ist gemäß § 138 ZPO als unstreitig zu behandeln, dass diese Mengen die erforderlichen und tatsächliche Modernisierungskosten sind, die umgelegt werden können.
Ebenso verhält es sich mit den noch umgelegten 220,06 laufende Meter verbauter Fensterbleche, denn der Sachverständige hat in dem Gutachten vom 24.01.2020 eine Menge von 231,66 m ermittelt nach seinen unter 4.3.9 getroffenen Feststellungen unter Bezugnahme auf die Anlag J seines Gutachtens. Den dortigen Feststellungen, Berechnungen und Ergebnissen schließt sich das Gericht nach eigener Prüfung an, sodass die darunterliegende Menge von 220,06 laufende Meter nicht zu beanstanden ist.
Entgegen der von der Klägerseite vertretenen Auffassung stellt die Herstellung der überdachten Müllstandfläche mit sichtbegrenzender Gestaltung eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b Nr. 4 und 5 BGB dar, denn damit geht eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswert der Mietsache ebenso wie die Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer einher. Dies ergibt sich zwanglos aus dem klägerischen Vortrag, dass die Müllstandfläche erstmalig hergestellt wurde. Damit verbessern sich die allgemeinen Wohnverhältnisse wie der Gebrauchswert der streitgegenständlichen Wohnung deshalb, weil alle Mülltonnen zusammengestellt und vor Wind und Wetter geschützt genutzt werden können, ohne dass sie sofort „ins Auge fallen“ und verdeckt sind.
Danach sind aus der Berechnung mit Schriftsatz vom 06.01.2021 in der Kostenposition „zeitanteilig Gerüstverlängerung/ Aufzug“ 1.000,00 € für „Bauaufzüge max. 500 kg..“ zusätzlich abzuziehen mit der Folge, dass sich anstelle des monatlichen Erhöhungsbetrages von 4,07 € der von 3,81 € ergibt. Unter der Kostenposition „Straßenfassade – Montage Wärmedämmverbundsystem (WDVS)“ ist anstelle des Betrages von 169.304,29 € der Betrag von 158.102,00 € aus der Erhöhungserklärung vom 27.10.2014 einzustellen mit der Folge, dass in dieser Position insgesamt noch 165.466,50 € geltendgemacht sind. Abzüglich 2.862,00€, 1.1140,00 € und 1.956,00 € ergibt sich die Zwischensumme von 159.508,50 € netto, 189815,11 brutto. Abzüglich 3,3% = 6263,90 € ergibt sich der Betrag von 183.551,21 € und das sind für die streitgegenständliche Wohnung umlegbare Kosten von 11% in Höhe von 505,22 € und damit eine monatliche Erhöhung von 42,10 €, so dass sich die weitere Differenz von 2,96 € ergibt.
Die Kostenposition „Hoffassade Fensterfaschen/Zulage Zweifarbigkeit“ mit 1,04 € monatlichem Erhöhungsbetrag ist ebenfalls herauszunehmen. Mit dem von der Beklagten anerkannten Betrag von 14,15 € ergibt sich danach die Summe von insgesamt 18,41 € unwirksam umgelegter monatliche Mieterhöhung.
Die geltend gemachten Zinsen sind gem. §§ 286, 288, 556b BGB begründet.
Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang bei einem Gegenstandswert bis 1.000,00 € zu. Darüberhinaus besteht ein Erstattungsanspruch nicht und diese Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. Es wird ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch wegen außerprozessualer Verteidigung gegen eine unberechtigte Rechtsverfolgung geltend gemacht. Wird jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, kommen als Anspruchsgrundlagen für einen Ersatzanspruch regelmäßig Ansprüche aus §§ 280 ff. BGB, deliktische Ansprüche oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Ein Kostenerstattungsanspruch setzt voraus, dass der vermeintliche Anspruch im Rahmen einer vertraglichen Beziehung der Parteien geltend gemacht wurde, §§ 280 ff. BGB. Ein dahingehender Schadensersatzanspruch setzt weiter voraus, dass die unberechtigten Forderungen schuldhaft und pflichtwidrig erhoben worden sind. Eine Pflichtwidrigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn die Partei nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte.
Hier war die Minderung kraft Gesetzes eingetreten und das Mieterhöhungsverlangen in Höhe von monatlich 15,45 € – wie oben dargestellt – unwirksam, so dass insoweit der Erstattungsanspruch bei einem Gegenstandswert der 42fachen Betrages der unberechtigten Mieterhöhung von 15,45 € zzgl. des anerkannten Minderungsbetrages gegeben ist. Darüberhinaus zeigt der Rechtsstreit mit umfangreicher Beweisaufnahme, dass die Beklagte ihre Rechtsposition für plausibel halten durfte und den Kläger nicht mit einer unberechtigten Forderung überzogen hat. Somit besteht ein weitergehender Erstattungsanspruch nicht und zwar auch nicht aus einem Verzug der Beklagten mit einer fälligen Gegenforderung des Klägers.
Die geltend gemachten Zinsen werden als solche nach § 291 ZPO ausgelegt und zugesprochen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 91a ZPO und aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Beklagte befand sich mit der abgelehnten Rückzahlung des Minderungsbetrages in Verzug, so dass ihr die Kostenfolge des § 93 ZPO nicht zugute kommt. Die Parteien haben den Rechtsstreit wegen der Feststellungsklage übereinstimmend für erledigt erklärt, denn die Beklagte hat sich der Erledigterklärung des Klägers mit Schriftsatz vom 06.01.2021 angeschlossen und diese Erklärung ist in jedem Stand des Verfahrens und damit auch nach mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits nach bisherigen Sach- und Streitstand sowie billigem Ermessen ebenso zu tragen wie sie im Rahmen der Zahlungsklage obsiegt haben oder unterlegen sind. Auch im Rahmen des billigen Ermessens ergibt sich keine andere Kostentragungspflicht.