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Rechte Mieter bei einem nicht bauseits bedingten Schimmelbefall

LG Frankfurt – Az.: 2/11 S 154/19 – Urteil vom 04.02.2020

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.06.2019, Az. 33 C 724/19 (51), wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.06.2019, Az. 33 C 724/19 (51), teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass sich der Widerklageantrag in Höhe von 6.163,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß Schriftsatz vom 21.01.2014 erledigt hat.

Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 1.353,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 75,91 € seit dem 06.09.2017, 06.10.2017, 06.11.2017, 06.12.2017, 06.01.2018, 06.02.2018, 06.03.2018, 06.04.2018, 06.05.2018, 06.06.2018, 06.07.2018, 06.08.2018, 06.09.2018 sowie im Übrigen seit dem 06.08.2017 zu zahlen.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Räumung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 € und hinsichtlich der Verurteilung im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Räumung Sicherheit in gleicher Höhe und hinsichtlich der Verurteilung im Übrigen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.694,31 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Beseitigung von Schimmelbefall in der von ihnen bewohnten Wohnung und Instandsetzung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte begehrt widerklagend die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung, nachdem sie den Mietvertrag vom 17.09.2010 mehrfach wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat, die Feststellung, dass sich der Zahlungsantrag vom 21.04.2014 durch Zahlungen erledigt hat sowie die Zahlung rückständiger Miete nebst Zinsen.

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verpflichten, in der von den Klägern bewohnten Wohnung in der … den Schimmelbefall wie folgt zu beseitigen:

– im Elternschlafzimmer: An den Fußleisten der Außenwand und an dem Fußbodenbelag entlang der Außenwand

– im Kinderschlafzimmer 1: An den Fußleisten der Außenwand und an dem Fußbodenbelag entlang der Außenwand

– im Kinderschlafzimmer 2: An den Fußleisten der Außenwand und an dem Fußbodenbelag entlang der Außenwand sowie an den beiden Innenseiten (links und rechts) des Fensters

– im Abstellraum: An den Fußleisten der Außenwand und an dem Fußbodenbelag entlang der Außenwand

2. die Beklagte zu verpflichten, die Wände und die Decken wie folgt zu tapezieren und zu streichen:

– Elternschlafzimmer: Die Wand und die Decke zur Außenseite des Gebäudes

– Kinderschlafzimmer 1: Die Wand zur Außenseite des Gebäudes

– Kinderschlafzimmer 2: Die Wand zur Außenseite des Gebäudes

– Abstellraum: Die Wand zur Außenseite des Gebäudes

– Küche: Decke

– Wohnzimmer: Decke

3. die Beklagte zu verurteilten, an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 596,90 € zu zahlen

4. die Beklagte zu verpflichten, die Tapeten an der Decke in der Toilette zu entfernen, den darunter befindlichen Schimmel zu beseitigen und nach Entfernung des Schimmels die Decke wieder zu tapezieren und zu streichen

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat die Beklagte zuletzt beantragt,

1. die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, die von ihnen innegehaltene Wohnung in der … , bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Balkon, Flur, Bad mit WC sowie Keller und Dachraum zu räumen und an die Beklagte nebst Schlüsseln herauszugeben.

2. Festzustellen, dass sich der Widerklageantrag in Höhe von 6.163,55 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß Schriftsatz vom 21.01.2014 durch Zahlungen in entsprechender Höhe vom 05.06.2015 erledigt hat.

3. Die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 1.353,08 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 75,91 € seit dem 06.09.2017, 06.10.2017, 06.11.2017, 06.12.2017, 06.01.2018, 06.02.2018, 06.03.2018, 06.04.2018, 06.05.2018, 06.06.2018, 06.07.2018, 06.08.2018, 06.09.2018 sowie im Übrigen seit dem 06.08.2017 zu zahlen.

Die Kläger haben beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 12.06.2019

1. die Beklagte verurteilt, in der von den Klägern bewohnten Wohnung in der … den Schimmelbefall wie folgt zu beseitigen:

– im Schlafzimmer (im Grundriss Bl. 711 d.A. ursprünglich als Kinderzimmer, dann in roter Schrift mit „Schlafen“ bezeichnet): An den Fußleisten der Außenwand und an dem Fußbodenbelag entlang der Außenwand

– im Kinderzimmer (im Grundriss Bl. 711 d.A. ursprünglich als Schlafzimmer, dann in roter Schrift mit „Kind“ bezeichnet): An den Fußleisten der Außenwand und an dem Fußbodenbelag entlang der Außenwand

2. die Beklagte verurteilt, die Wände und die Decken wie folgt zu tapezieren und zu streichen:

– Elternschlafzimmer: Die Wand und die Decke zur Außenseite des Gebäudes

– Kinderzimmer 1: Die Wand zur Außenseite des Gebäudes

– Kinderzimmer 2: Die Wand zur Außenseite des Gebäudes

– Abstellraum: Die Wand zur Außenseite des Gebäudes

– Küche: Decke

– Wohnzimmer: Decke

3. die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung in der … , bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Balkon, Flur, Bad mit WC sowie Keller und Dachraum zu räumen und an die Beklagte nebst Schlüsseln herauszugeben.

4. festgestellt, dass sich der Widerklageantrag i.H.v. 2.314,65 € erledigt hat.

Im Übrigen hat das Amtsgericht Klage und Widerklage abgewiesen.

Das Amtsgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der festgestellte Schimmel nicht bauseits bedingt war und seine Ursache im Wohn- und Nutzugsverhalten der Kläger hat. Es ist jedoch auch unter Berücksichtigung eines den Klägern zuerkannten Minderungs- und Zurückbehaltungsrechts von der Wirksamkeit der Kündigungen vom 21.01.2014 bzw. 14.01.2015 wegen eines kündigungsrelevanten Mietrückstands ausgegangen. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

Die Kläger wenden sich mit der am 17.07.2019 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.09.2019 am 13.09.2019 begründeten Berufung gegen das Urteil, das den Klägern am 19.06.2019 zugestellt worden war. Sie verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge teilweise weiter und wenden sich gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung sowie die teilweise Feststellung der Erledigung des Zahlungsantrags.

Sie beantragen:

1. Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt zu Aktenzeichen 33 C 724/19 (51), verkündet am 12.06.2019, zugestellt am 19.06.2019, wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, den Schimmelbefall an den Fußleisten der Außenwand und an dem Fußbodenbelag entlang der Außenwand im Abstellraum zu beseitigen.

2. Des weiteren das unter Ziff. 1. näher bezeichnete Urteil mit der Maßgabe abzuändern, dass die Widerklage der Beklagten, gerichtet auf Räumung und Herausgabe der von den Klägerin innegehaltenen Wohnung in der …, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Balkon, Flur, Bad mit WC sowie Keller und Dachraum, abgewiesen wird.

3. Des weiteren das unter Ziff. 1. genannte Urteil mit der Maßgabe abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Kläger vorgerichtliche anwaltliche Gebühren in Höhe von 569,60 € zu zahlen.

4. Des weiteren das unter Ziff. 1. genannte Urteil mit der Maßgabe abzuändern, dass die Widerklage auf Feststellung, dass sich der Widerklageantrag, gerichtet auf Zahlung auch in Höhe von 2.314,65 € erledigt hat.

Die Beklagte, der aufgegeben worden war, bis zum 23.10.2019 auf die Berufung zu erwidern, beantragt mit am 16.10.2019 eingegangenen Schriftsatz die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung

1. das angefochtenen Urteil zu Ziffer 1 und 2 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

2. das angefochtene Urteil mit der Maßgabe abzuändern, festzustellen, dass sich der Widerklageantrag in Höhe von 6.163,55 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß Schriftsatz vom 21.01.2014 durch Zahlungen entsprechender Höhe erledigt hat und die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Beklagte 1.353,08 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils aus jeweils 75,91 € seit dem 06.09.2017, 06.10.2017, 06.11.2017, 06.12.2017, 06.01.2018, 06.02.2018, 06.03.2018, 06.04.2018, 06.05.2018, 06.06.2018, 06.07.2018, 06.08.2018, 06.09.2018 sowie im Übrigen seit dem 06.08.2017 zu zahlen.

Die Kläger beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe den Nachweis geführt, dass der Schimmel nicht bauseits bedingt sei und dieser dem Nutzerverhalten zugeordnet werden könne.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung der Kläger ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig, sie wurde insbesondere innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegt.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, die Anschlussberufung ist dagegen begründet, so dass die Klageanträge, auch soweit sie von dem Amtsgericht zuerkannt worden waren bzw. mit der Berufung weiterverfolgt wurden, abzuweisen waren und der Widerklage vollumfänglich stattzugeben war.

Den Klägern hat der mit den erstinstanzlichen Klageanträgen Ziff. 1. und 2. geltend gemachte Anspruch auf Beseitigung von Schimmelbefall sowie Tapezierung und Streichen von Wand- und Deckenflächen nicht zugestanden, da die Beklagte entgegen der Annahme des Amtsgerichts nachgewiesen hat, dass der festgestellte Schimmelbefall nicht durch einen bauseits bedingten Mangel verursacht wurde.

Das Amtsgericht hat zutreffend dargelegt, dass es sich bei dem vorliegenden Schimmelbefall um einen Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB handelt, der grundsätzlich einen Beseitigungs- sowie Instandsetzungsanspruch des Mieters begründet und auch zur Minderung berechtigt. Vorliegend ist es den Klägern jedoch nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, dass der Schimmelbefall nicht durch ihr Verhalten verursacht wurde.

Wie bereits von dem Amtsgericht ausgeführt, liegt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für den Ausschluss der Gewährleistungsrechte bei Vorliegen eines Mangels beim Vermieter. Im Falle von Feuchtigkeits- und/oder Schimmelschäden greifen jedoch die Grundsätze der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen ein. Hieraus folgt, dass der Vermieter zunächst darlegen und beweisen muss, dass keine Baumängel vorliegen. Führt er diesen Beweis, so hat der Mieter den Entlastungsbeweis anzutreten. Nur wenn ihm dieser Beweis gelingt, ist die Ursache für den Mangel offen, was zu Lasten des Vermieters geht.

Aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Schimmelbildung nicht bauseits bedingt war.

Der Sachverständige … hat in dem schriftlichen Gutachten vom 27.11.2017 nachvollziehbar ausgeführt, dass das Gebäude über einen gemäß Regelwerk von 1952 bzw. für das Baujahr 1958/59 ausreichendenden Mindestwärmeschutz im Bereich der Außenwandflächen sowohl im Erdgeschoss als auch im Kellergeschoss verfüge. Ein baulicher Wärmeschutzmangel liege damit nicht vor. Von außen eindringende und/oder kapillaransteigende Feuchtigkeitsbelastungen könnten ebenfalls ausgeschlossen werden.

Soweit der Sachverständige weiter ausgeführt hat, dass der Schimmelbefall auch den in dem Gebäude vorhandenen materialbedingten (Sockelbereich) und geometrischen (Heizkörpernischen) Wärmebrücken zuzuordnen sei, da dort grundsätzlich die Gefahr der Tauwasserbildung aufgrund der charakteristischen Temperaturabsenkungen bestehe, sind diese bauphysikalischen Zustände nicht als Sachmangel der Wohnung anzusehen, da sie mit den zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen im Einklang stehen. Bei Errichtung des Gebäudes bestand keine Verpflichtung, Gebäude mit einer Wärmedämmung auszustatten, das Vorhandensein geometrischer Wärmebrücken war demgemäß allgemein üblicher Bauzustand (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2018 – VIII ZR 271/17). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung des BGH, der die Kammer folgt, kann entgegen der (rechtlichen) Beurteilung des Sachverständigen, der das Amtsgericht gefolgt ist, nicht davon ausgegangen werden, dass in den Baujahren zwischen 1952 und 2001 eine eindeutige Zuordnung der Verantwortlichkeit für Schimmelpilzbildung nicht möglich sei.

Damit hat die Beklagte nachgewiesen, dass der Schimmelbefall nicht bauseits bedingt war, die Kläger haben dagegen den von ihnen zu führenden Entlastungsbeweis nicht geführt. Die Kläger haben weder substantiiert zu ihrem Heizungs-, Lüftungs- und Wohnverhalten vorgetragen noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wohnung nicht mit zumutbarem Heizungs-, Lüftungs- und Wohnverhalten schimmelfrei bewohnt werden kann. Wie der BGH in der o.a. Entscheidung ausgeführt hat, sind gewisse Anforderungen an das Heizungs- und Lüftungsverhalten zumutbar und auch gewisse Einschränkungen bei der Möblierung bei einer nicht sanierten oder grundlegend modernisierten Altbauwohnung hinzunehmen. Die Kläger waren durch die Anlage zum Mietvertrag „Richtig heizen und lüften – gesund wohnen“ auch auf das Erfordernis ausreichenden Heizens und Lüftens hingewiesen worden. Dass das Wohnverhalten der Kläger den baukonstruktiven und nutzungsbedingten Gegebenheiten nicht angepasst war, folgt auch aus dem Abschlussbericht vom 16.06.2014 zu der von der Beklagten veranlassten Langzeitmessung.

Damit hat den Klägern schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Ersatz der mit dem erstinstanzlichen Klageantrag Ziff. 3. geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Schreiben vom 27.05.2013 zugestanden, da sich die Beklagte mit der Beseitigung des Schimmels nicht in Verzug befunden hat.

Im Übrigen hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Kläger nicht vorgetragen haben, dass diese Kosten ihnen gegenüber fällig gestellt wurden, so dass es auch an einem Schaden der Kläger fehlt. Dazu ist auch in der Berufung kein Vortrag erfolgt.

Der mit dem erstinstanzlichen Klageantrag Ziff. 4. begehrte Antrag auf Beseitigung von Schimmel an der Decke der Toilette und anschließendes Tapezieren und Streichen wurde mit den Berufungsanträgen nicht weiterverfolgt, auch wenn die Abweisung des Antrags inhaltlich beanstandet wurde. Im Übrigen fehlt es in der Berufung weiterhin an hinreichendem Vortrag hinsichtlich eines angeblichen Wasserschadens im September 2018 in der Toilette. Ferner besteht nach Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund der wirksamen Kündigung durch die Beklagte ohnehin kein Anspruch mehr auf eine Mängelbeseitigung durch die Beklagte.

Damit waren sämtliche Klageanträge, teilweise auf die Anschlussberufung der Beklagten, abzuweisen.

Die Berufung der Kläger hat ferner keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Räumung und die Feststellung der Erledigung der Widerklage in Höhe von 2.314,65 € bezieht.

Das Amtsgericht hat die Kläger zu Recht zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung verurteilt, da die Beklagte das Mietverhältnis wirksam mit Kündigungen vom 21.01.2014 bzw. 14.01.2015 wegen eines kündigungsrelevanten Mietrückstands gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a) BGB gekündigt hat. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hat den Klägern wegen des Schimmelbefalls jedoch weder ein Recht zur Minderung noch ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, da sie – wie o.a. – den Mangel zu vertreten haben und ihnen daher keine Gewährleistungsrechte zustehen. Damit ist den berechtigten Kündigungen nicht nur der von dem Amtsgericht gekürzte, sondern der von der Beklagten vorgetragene Mietrückstand zugrunde zu legen.

Die Kläger können mit der Berufung nicht einwenden, sich in einem unverschuldeten Irrtum befunden zu haben, da sie davon ausgegangen seien, dass ihnen wegen ihrer beschädigten Sachen ein Schadensersatzanspruch zustehe und daher kein kündigungsrelevanter Rückstand bestanden habe. Der Schadensersatzanspruch habe bereits bei Ausspruch der Kündigung aufrechenbar bestanden. Eine Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB wird gemäß Satz 3 nur dann unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt. Selbst wenn den Klägern ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch zugestanden hätte, fehlt es damit schon an der unverzüglichen Aufrechnung. Im Übrigen haben die Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der behaupteten Schimmelschäden, weil sie den Schimmelbefall selbst verschuldet haben.

Da den Klägern kein Recht zur Minderung bzw. Zurückbehaltung zugestanden hat, können sie nicht einwenden, dass sich die ursprünglich von der Beklagten geltend gemachte Mietzinsforderung durch ihre Zahlung vom 05.06.2015 in Höhe von 6.827,98 € nicht erledigt habe. Der von der Beklagten im Einzelnen dargelegte rückständige Mietzins hat dieser ungemindert zugestanden, so dass auf die Anschlussberufung festzustellen war, dass sich der Widerklageantrag gemäß Schriftsatz vom 21.01.2014 in voller Höhe von 6.163,55 € nebst Zinsen erledigt hat.

Weiterhin waren die Kläger auf die Anschlussberufung als Gesamtschuldner zur Zahlung der restlichen rückständigen Miete in Höhe von 1.353,08 € zu verurteilen, da den Klägern – entsprechend dem von der Beklagten vorgelegten Mieterkonto – keinerlei Minderungs- bzw. Zurückbehaltungsrechte zugestanden haben.

Die Kläger können gegen die Mietzinsforderung nicht hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.740,00 € erklären, da ihnen dieser, wie o.a., nicht zusteht.

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 535 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2a Abs. des Mietvertrags, 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kläger haben als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie des Berufungsverfahrens gemäß § 91, 91a, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf den Umständen des Einzelfalls; die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch das Revisionsgericht.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 41 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1, 45 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht dabei zunächst von der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren aus. Von dem Wert der Klageforderung ist wegen des im Berufungsverfahren von den Klägern nicht mehr weiterverfolgten Klageantrags Ziff. 1. 3. Spiegelstrich ein Abzug in Höhe von 1/8 des Wertes der Klageanträge Ziff. 1. u. 2. von 1.319,64 €, somit von 164,96 € vorzunehmen, so dass der Wert der im Berufungsverfahren noch rechtshängigen Klageanträge zu 1. u. 2. 1.154,69 € beträgt. Der weiterverfolgte Klageantrag zu 3. wirkt nicht streitwerterhöhend, der Klageantrag zu 4. wurde nicht weiterverfolgt. Der Wert der Widerklage in Höhe von insgesamt 10.187,19 € erhöht sich gemäß § 45 Abs. 3 GKG um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Da die Kläger gegen die auf die Anschlussberufung zuerkannte Mietzinsforderung in Höhe von 1.353,08 € hilfsweise die Aufrechnung mit einer die Widerklageforderung betragsmäßig übersteigenden Gegenforderung erklärt haben, ist der Wert des mit der Widerklage geltend gemachten Zahlungsantrags zu verdoppeln, so dass der Wert der Widerklage um 1.353,08 € zu erhöhen ist und somit 11.540,27 € beträgt. Der Wert für Klage und Widerklage im Berufungsverfahren beträgt somit insgesamt 12.694,31 €.

Den Klägern war keine weitere Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 3 ZPO zu bewilligen, nachdem sie bereits mit Urteil vom 12.06.2019 zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung verurteilt worden waren. Sie haben in dem Antrag auf Verlängerung der von dem Amtsgericht bis zum 31.10.2019 bewilligten Räumungsfrist auch nicht hinreichend dargelegt, welche Bemühungen sie und der gesetzliche Betreuer des Klägers bislang im Einzelnen unternommen haben, um Ersatzwohnraum zu finden.

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