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WEG – Zuordnung einer Heizanlage zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum

LG Itzehoe – Az.: 11 S 31/10 – Urteil vom 12.04.2011

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 07.05.2010, Az.: 48 C 11/09, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die im Hause xxx xxx eingebaute Heizkraftanlage Dachs SenerTec HKA G 5.5 Erdgas zum Gemeinschaftseigentum der Teil- und Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses xxx gehört.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 40% und die Beklagten 60%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Parteien sind Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses xxx in 2xxx, zu der insgesamt 5 Wohnungen und 2 Teileigentumseinheiten gehören. Die Klägerin ist Eigentümerin von 3 Wohnungen und die Beklagten – verbunden in der xxx – sind Eigentümer der beiden Teileigentumseinheiten. Die übrigen beiden Wohnungen gehören den im Berufungsverfahren nach § 48 Abs. 1 WEG Beigeladenen, Herrn xxx und Herrn xxx.

Beheizt wird das gesamte Gebäude mit einem Blockheizkraftwerk Dachs SenerTec HKA G 5.5 Erdgas, das in einem zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Raum aufgestellt ist. Den ebenfalls mit der Anlage produzierten Strom veräußern die Beklagten an außenstehende Dritte.

Die Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 24.05.2005 (UR-Nr. 455/2005 des Notars xxx, Anlage K 1, Bl. 6 ff. d. A.) enthält keinerlei Regelungen hinsichtlich des vorgenannten Blockheizkraftwerks.

Die Klägerin, welche vor der Teilung des Gebäudes in Teil- bzw. Wohnungseigentum dieses hat umbauen und sanieren lassen, behauptet, das streitgegenständliche Blockheizkraftwerk sei in dem Zuge aufgrund ihres Auftrages von der Firma xxx eingebaut worden. Ihr seien hierfür 14.028,88 € in Rechnung gestellt worden (Anlage KB1 und KB2, Bl. 207 ff. d.A.).

Die Beklagten behauptet hingegen, sie selber hätten die streitgegenständliche Heizungsanlage von der xxx erworben und legen zum Nachweis ihrer Eigentümerstellung unterschiedliche Belege der W. GmbH vor (Bl. 32, 113 d.A.).

Die xxx war auch für die Klägerin tätig, und zwar als kaufmännische Koordinatorin der Umbau- und Sanierungsarbeiten des Gebäudes xxx.

Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung hat die Klägerin zunächst die in erster Instanz gestellten Anträge weiter verfolgt, in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2011 jedoch die Berufung hinsichtlich der Anträge zu 2. bis 5. zurückgenommen und nur noch beantragt,

festzustellen, dass die im Hause xxx eingebaute Heizkraftanlage Dachs SenerTec HKA G 5.5 Erdgas zum Gemeinschaftseigentum der Teil- und Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses xxx gehört, hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin zu 470,5/1000stel an der im Hause xxx eingebauten Heizkraftanlage Dachs SenerTec HKA G 5.5 Erdgas als Mitglied der Teil- und Wohnungseigentümergemeinschaft des xxx als Miteigentümer beteiligt ist.

Die insgesamt zulässige Berufung ist hinsichtlich des zuletzt noch geltend gemachten Feststellungsantrages i.S. des § 256 ZPO auch begründet.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig.

Als Mit- und Sondereigentümerin des Hausgrundstückes xxx steht der Klägerin die Befugnis zu, alle eigentumsrechtlichen Schutz- und Abwehransprüche hinsichtlich des Sonder- und des Gemeinschaftseigentums wie eine Alleineigentümerin einer Sache geltend zu machen. Jeder einzelne Wohnungs- oder Teileigentümer kann derartige Eigentumsansprüche auch hinsichtlich der gesamten im Gemeinschaftseigentum stehenden Sache allein gegenüber einem Störer geltend machen (siehe dazu Bärmann-Armbrüster WEG, 10. Auflage, § 1 Rn 182 ff.). Zu diesen Individualansprüchen gehört auch der geltend gemachte Feststellungsanspruch.

Die Ausübungsbefugnis und damit auch das Prozessführungsrecht eines einzelnen Wohnungs- und Teileigentümers ist nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen es um gemeinschaftsbezogene Rechte und Pflichten i.S. des § 10 Abs. 6 S.3 1.Hs WEG geht oder der Verband Individualansprüche durch Mehrheitsbeschluss zur Angelegenheit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer gemacht hat, § 10 Abs. 6 S.3 2. Hs WEG. Sie liegt in den Fällen beim Verband – unter Ausschluss der Wohnungseigentümer (siehe u.a. Niedenführ – Kümmel, WEG § 10 Rn 60 ff.). Gleiches gilt hinsichtlich der Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem Verwaltungsvermögens, § 10 Abs. 7 WEG (z.B. Wohngeld – siehe u.a. Niedenführ – Kümmel, WEG § 10 Rn 86 ff.).

Einer dieser Fälle ist vorliegend nicht gegeben.

Die Klägerin hat aufgrund der innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft streitigen Zuordnung des Blockheizkraftwerkes zum Gemeinschaftseigentum oder Alleineigentum der Beklagten, das nach § 256 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung.

Denn durch die Feststellung werden u.a. Unsicherheiten in Bezug auf Kostentragungsregelungen, Zuordnungen von Einkünften etc. ausgeräumt, die an der Frage der Eigentumszuordnung hängen.

Der Feststellungsantrag, dass das Blockheizkraftwerk Dachs SenerTec HKA G 5.5 Erdgas zum Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft xxx gehört, ist auch begründet.

Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören gemäß § 1 Abs. 5 WEG das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

Weder nach den Regelungen der Teilungserklärung vom 24.05.2005 (UR-Nr. 455/2005 des Notars A. M., Anlage K 1, Bl. 6 ff. d. A.) noch aufgrund sonstiger Vereinbarungen ist Sondereigentum an dem Blockheizkraftwerk begründet worden.

Die Beklagten sind auch nicht (Allein-)Eigentümer des Blockheizkraftwerkes. Unabhängig davon, ob sie dies gegebenenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt seit dessen Einbau im Jahre 2006 waren, ist die Anlage jedenfalls inzwischen als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks xxx zu Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft geworden. Denn eine der Beheizung eines Gebäudes dienende Heizungsanlage gehört zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes im Sinne von § 94 Abs. 2 BGB (so auch die ständige Rechtsprechung des BGH – u.a. in der Entscheidung vom 15.11.1989, Az. IVa ZR 212/88, Rn 9 – zitiert nach juris). Zur Herstellung gemäß § 94 Abs. 2 BGB eingefügt sind alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt ist. Eine feste Verbindung ist in den Fällen unnötig (siehe u.a. Palandt-Ellenberger § 94 BGB Rn 6). Ohne Heizung ist ein Gebäude, das als Büro oder zu Wohnzwecken genutzt wird, nicht als fertig gestellt anzusehen.

Da das Blockheizkraftwerk unstreitig auch der Beheizung der in der Wohnungseigentumsanlage vorhandenen Wohnungen und Büros dient, ist es wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit Gemeinschaftseigentum.

Ob und in welchem Umfang das Blockheizkraftwerk auch der Energieversorgung von außenstehenden Dritten dient, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Nur im Rahmen der Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum, § 5 Abs. 2 WEG, käme es auf diese Frage an. Wäre folglich Sondereigentum an dem Blockheizkraftwerk begründet worden, wäre im Rahmen des § 5 Abs. 2 WEG zu prüfen gewesen, ob aufgrund der Nutzung der Heizungsanlage zwingend Gemeinschaftseigentum vorliegt (so u.a. in der Entscheidung des BGH vom 18.10.1974, NJW 1975, 688 f.). Mangels Begründung von Sondereigentum entfällt diese Frage.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

 

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