LG Berlin – Az.: 67 S 444/10 – Urteil vom 27.06.2011
Die Berufung der Kläger gegen das am 19. August 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 6 C 324/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
1) Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
2) Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Mieten und keinen Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mitteilung vom 27. Mai 2008.
Mit dem Vertrag vom 29. Januar 1997 mieteten die Kläger von der Beklagten das Reihenhaus in der …, …Berlin. Das Haus hat fünf Zimmer und ist 115,98m² groß. Die Wohnung ist öffentlich gefördert. Unstreitig ist am Beginne des Mietverhältnisses die Kostenmiete verlangt worden. Nach der Kürzung der Zuschüsse gab die Beklagte die sich ergebenden Kostensteigerungen nicht in voller Höhe an die Mieter weiter, sondern führte eine so genannte Subvention ein. Die Kläger bestritten zunächst die Einführung betreffend ihre Wohnung. Die Klägerin konnte aber die Mieterhöhungen vom 04. März 2004, 13. Dezember 2004, 08. März 2005, 05. November 2007 und 10. Dezember 2007 vorlegen.
Mit dem Schreiben vom 27. Mai 2008 teilte die Beklagte mit, dass sie die Subvention von 68,86 € streiche und ab dem Juli 2008 ein entsprechend höherer monatlicher Betrag, nämlich statt 1.043,89 € Gesamtmiete nunmehr 1.112,75 € Gesamtmiete zu zahlen seien.
Die Kläger zahlten die Differenz von 68,86 € von Juli 2008 bis März 2010. Die sich daraus ergebende Summe von (21 Monate x 68,86 € =) 1.446,06 € fordern sie mit der Klage zurück und begehren die Feststellung, dass die Miete weiter 1.043,89 €, wie vor der Erklärung vom 27. Mai 2008, betrage.
Das Begehren der Kläger hat keinen Erfolg.
Die Erklärung vom 27. Mai 2008 ist keine Mieterhöhung. Es sind nicht die formellen und materiellen Regeln für Mieterhöhungen im sozialen Wohnungsbau anzuwenden. Die (letzte) Mieterhöhung ist vielmehr – unstreitig – mit der Erklärung vom 10. Dezember 2007 erfolgt, und zwar auf eine Kostenmiete nettokalt von 740,55 €. Es kann hier dahinstehen, ob diese Miete noch zu gering berechnet wurde, wie die Beklagte behauptet. Jedenfalls ist mit der Erklärung vom 27. Mai 2008 keine Erhöhung über die Kostenmiete hinaus erfolgt, auf die schon zuvor angehoben wurde. Die Beklagte nimmt mit der Erklärung vom 27. Mai 2008 lediglich einen teilweisen Mietverzicht aus der Erhöhung vom 10. Dezember 2007 zurück. Dies ist ihr unbenommen. Aus den zur Erklärung vom 10. Dezember 2007 eingereichten Unterlagen ergibt sich hierzu zwar kein unmittelbarer Vorbehalt. Der Vorbehalt ergibt sich aber aus der Natur des Mietverzichts. Im Übrigen ist in den Erklärungen vom 08. März 2005 und 05. November 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen worden. Die Anlagen zur Einführung der so genannten Subvention liegen nicht mehr vor.
Die Kläger teilen zum Hintergrund der Mitteilung vom 27. Mai 2008 mit, dass sie für eine durchgeführte Mietminderung bestraft würden. Hieraus ergibt sich keine andere Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Kläger ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nicht anwendbar. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Anknüpfung an die in § 1, § 19 Abs. 1 AGG genannten Kriterien vorliegen würde. Der Vorwurf der Erpressung usw. ist nicht haltbar, da die Beklagte einen Anspruch auf die Kostenmiete hat. Es liegt auch kein Rechtsmissbrauch der Beklagten vor. Entgegen der Ansicht der Kläger ist die Gewährung der Subvention für sie lediglich vorteilhaft, auch unter Berücksichtigung der Widerrufsmöglichkeit. Es kann zum Vergleich nicht auf eine Situation ohne Widerrufsmöglichkeit der Subvention abgestellt werden. Vergleichspunkt kann nur sein, dass die Subvention einschließlich der Widerrufsmöglichkeit entfiele. Die Beklagte muss nicht alle Mieter gleich behandeln. Sie ist im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Grenzen in einer Differenzierung frei.
3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
4) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
5) Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.