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Wohnraummodernisierung – wann ist diese mit einem Neubau gleichzustellen?

Trotz Modernisierungskosten von über 45.000 Euro muss eine Berliner Vermieterin ihren Mietern über 10.000 Euro zurückzahlen. Das Landgericht Berlin II entschied, dass die Vermieterin die Modernisierung nicht ausreichend nachgewiesen hat und die Miete daher die zulässige Obergrenze überschritt. Die Richter betonten die strikten Anforderungen an den Nachweis von Modernisierungsmaßnahmen, um die Mietpreisbremse zu umgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Berlin II
  • Datum: 28.06.2024
  • Aktenzeichen: 65 S 198/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Mieter der streitgegenständlichen Wohnung, deren wesentliche Argumente darin bestehen, dass sie nicht verpflichtet sind, eine höhere Nettokaltmiete als 425,60 Euro zu zahlen und dass die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Mieten verpflichtet ist.
  • Beklagte: Die Vermieterin, die gegen das Urteil des Amtsgerichts Wedding Berufung eingelegt hat. Ihr Hauptargument ist, dass das Amtsgericht ihren Vortrag, insbesondere zur Modernisierung der Liegenschaft, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Sie behauptet, eine Umfassende Modernisierung durchgeführt zu haben, die eine höhere Miete rechtfertigen würde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beklagte wurde vom Amtsgericht Wedding zur Rückzahlung überzahlter Mieten in Höhe von 10.420,48 Euro an die Kläger verurteilt. Das Amtsgericht stellte weiterhin fest, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, eine höhere Nettokaltmiete als 425,60 Euro zu zahlen. Die Beklagte legte Berufung ein und argumentierte, dass eine umfassende Modernisierung der Wohnung durchgeführt wurde, die eine höhere Miete rechtfertigen würde.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen eine umfassende Modernisierung darstellen und ob die festgesetzte Nettokaltmiete gerechtfertigt ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Urteil des Amtsgerichts Wedding wird aufrechterhalten.
  • Begründung: Das Landgericht stellte fest, dass die Beklagte nicht ausreichend dargelegt hat, dass die durchgeführten Maßnahmen eine umfassende Modernisierung im Sinne des § 556f Satz 2 BGB darstellen. Es wurde festgestellt, dass die Modernisierungskosten nicht ein Drittel des Aufwands für eine vergleichbare Neubauwohnung erreicht haben und die Beklagte es versäumt hat, den Zustand der Wohnung vor den Maßnahmen ausreichend darzulegen.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Rückzahlung ausstehender Mieten leisten und kann keine höhere Miete verlangen. Die rechtlichen Verpflichtungen aus vorvertraglichen Vereinbarungen wurden verletzt, und die Kläger erhielten auch Erstattungsansprüche für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Wohnraummodernisierung im Fokus: Renovierung oder Neubau?

Handwerker verlegen neue Elektroleitungen im Berliner Altbau-Treppenhaus
Streit um Modernisierungsausnahme beim Mietendeckel (Symbolfoto: Flux gen.)

Die Wohnraummodernisierung gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere in Hinblick auf die Anpassung von Altbauten an zeitgemäße Standards. Dabei stellen viele Eigentümer und Bauherren sich die Frage, inwieweit umfassende Modernisierungsmaßnahmen, wie die energetische Sanierung oder der Umbau für barrierefreies Wohnen, mit einem Neubau gleichgestellt werden können. Nach den geltenden Bauvorschriften kann die Abgrenzung zwischen Renovierung und Neubau entscheidend für die Planung und Finanzierung von Modernisierungsprojekten sein, da sie nicht nur die Wohnqualität erhöhen, sondern auch den Immobilienwert nachhaltig steigern kann.

Die Klärung dieser rechtlichen Fragestellung hat weitreichende Konsequenzen, insbesondere wenn es um Fördermittel zur Modernisierung geht. Ein konkreter Fall, der die unterschiedlichen Auffassungen zu diesem Thema veranschaulicht, wird im folgenden Abschnitt näher beleuchtet und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Überzahlte Mieten müssen nach Mietendeckel zurückerstattet werden

Die Vermieterin einer Berliner Wohnung muss ihren Mietern 10.420,48 Euro an überzahlten Mieten zurückerstatten. Dies entschied das Landgericht Berlin II im Juni 2024 und bestätigte damit ein vorheriges Urteil des Amtsgerichts Wedding. Die Mieter hatten erfolgreich gegen eine Miete geklagt, die über der gesetzlich zulässigen Obergrenze lag.

Streit um Modernisierungsausnahme beim Mietendeckel

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die durchgeführten Baumaßnahmen eine umfassende Modernisierung darstellten, die eine Ausnahme von der Mietpreisbremse rechtfertigen würde. Die Vermieterin hatte Modernisierungskosten von insgesamt 45.607,65 Euro (686,04 Euro pro Quadratmeter) geltend gemacht und sich auf eingereichte Lichtbilder und Rechnungen berufen.

Strikte Anforderungen an Nachweis der Modernisierung

Das Landgericht stellte klar, dass für eine Ausnahme von der Mietpreisbremse zwei gleichwertige Kriterien erfüllt sein müssen: Der Bauaufwand muss mindestens ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus erreichen und die Modernisierung muss zu einem Zustand führen, der einem Neubau in wesentlichen Teilen entspricht. Dabei dürfen nur echte Modernisierungskosten nach § 555b BGB berücksichtigt werden, nicht jedoch reine Instandhaltungskosten.

Fehlende Dokumentation des Ausgangszustands führt zur Niederlage

Die Vermieterin scheiterte vor Gericht, weil sie trotz entsprechender Hinweise keine Angaben zum Zustand der Wohnung vor den Baumaßnahmen gemacht hatte. Die bloße Vorlage von Fotos und Rechnungen reichte dem Gericht nicht aus, da daraus weder das Baualter noch der Abnutzungsgrad der erneuerten Bauteile ersichtlich waren. Ohne diese Informationen konnte der Anteil der Instandsetzungskosten nicht ermittelt werden, die von den Modernisierungskosten hätten abgezogen werden müssen.

Rechtsanwaltskosten muss Vermieterin zusätzlich tragen

Neben der Rückzahlung der überhöhten Mieten muss die Vermieterin auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Mieter in Höhe von 1.261,40 Euro übernehmen. Das Gericht sah in der Vereinbarung einer überhöhten Miete eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Die höchstzulässige Nettokaltmiete wurde auf 425,60 Euro festgesetzt, ohne dass ein Modernisierungszuschlag zu berücksichtigen war.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Vermieter bei der Berufung auf eine umfassende Modernisierung zur Ausnahme von der Mietpreisbremse den Ausgangszustand der Wohnung vor den Baumaßnahmen genau dokumentieren und darlegen müssen. Die bloße Vorlage von Rechnungen und Fotos des Endzustands reicht nicht aus. Entscheidend ist der Nachweis, dass die Modernisierungskosten mindestens ein Drittel der Neubaukosten betragen und die Wohnung qualitativ einem Neubau entspricht. Bei Nichteinhaltung dieser Anforderungen können Mieter überhöhte Mietzahlungen zurückfordern.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter können Sie zu viel gezahlte Miete zurückfordern, wenn Ihr Vermieter eine Mieterhöhung auf eine angebliche umfassende Modernisierung stützt, ohne den Zustand der Wohnung vor den Bauarbeiten ausreichend zu dokumentieren. Selbst wenn teure Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, muss der Vermieter nachweisen können, welche Kosten tatsächlich der Modernisierung dienten und welche nur der Instandhaltung. Die Rückforderung kann sich wie im vorliegenden Fall auf mehrere tausend Euro belaufen und umfasst auch die Anwaltskosten.


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Als spezialisierte Kanzlei für Mietrecht unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Ansprüche auf Rückzahlung überhöhter Mieten nach Modernisierung. Unsere jahrelange Erfahrung zeigt, dass viele Vermieter die strengen Dokumentationspflichten nicht ausreichend erfüllen – ein Umstand, der Ihnen als Mieter erhebliche Rückforderungsansprüche ermöglichen kann. Lassen Sie uns gemeinsam analysieren, ob auch in Ihrem Fall die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rückforderung vorliegen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kriterien müssen für eine Modernisierungsausnahme von der Mietpreisbremse erfüllt sein?

Eine Modernisierungsausnahme von der Mietpreisbremse erfordert eine umfassende Modernisierung, die zwei zentrale Kriterien gleichzeitig erfüllen muss:

Quantitatives Kriterium

Der finanzielle Aufwand für die Modernisierung muss mindestens ein Drittel der Kosten eines vergleichbaren Neubaus (ohne Grundstückskosten) betragen. Dabei gilt:

  • Reine Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten werden nicht berücksichtigt
  • Auch bei der Modernisierung älterer, noch funktionsfähiger Bauteile muss ein Instandhaltungsanteil herausgerechnet werden
  • Nur die tatsächlichen Modernisierungskosten fließen in die Berechnung ein

Qualitatives Kriterium

Die Wohnung muss nach der Modernisierung in wesentlichen Bereichen dem Standard eines Neubaus entsprechen. Dies betrifft insbesondere:

  • Sanitäranlagen
  • Heizungssystem
  • Fenster
  • Fußböden
  • Elektroinstallationen
  • Energetische Eigenschaften

Zeitliche Komponente

Die Ausnahme von der Mietpreisbremse gilt nur für die erste Vermietung nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten. Modernisierungsmaßnahmen, die noch während des vorherigen Mietverhältnisses durchgeführt wurden, werden nicht berücksichtigt.

Wenn die Modernisierung nicht als umfassend eingestuft wird, können Vermieter dennoch eine erhöhte Miete verlangen, sofern die Modernisierungsmaßnahmen in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses durchgeführt wurden.


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Wie lassen sich Modernisierungs- von Instandhaltungskosten rechtlich unterscheiden?

Das Mietrecht unterscheidet grundlegend zwischen Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, da dies direkten Einfluss auf die Kostentragung hat.

Rechtliche Definition der Instandhaltung

Instandhaltungsmaßnahmen sind gemäß § 555a BGB alle Maßnahmen, die zur Erhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache erforderlich sind. Diese Kosten muss der Vermieter vollständig selbst tragen. Die Instandhaltungspflicht erstreckt sich dabei auf alle Gebäudeteile, die vom Mieter genutzt werden.

Kennzeichen der Modernisierung

Modernisierungsmaßnahmen sind nach § 555b BGB bauliche Veränderungen, die:

  • nachhaltig Endenergie einsparen
  • den Wasserverbrauch reduzieren
  • den Gebrauchswert der Mietsache erhöhen
  • die allgemeinen Wohnverhältnisse dauerhaft verbessern

Bei Modernisierungsmaßnahmen darf der Vermieter 8% der aufgewendeten Kosten auf die Jahresmiete umlegen.

Abgrenzung in der Praxis

Die Unterscheidung wird besonders dann relevant, wenn Bauteile zwar noch funktionieren, aber bereits stark gealtert sind. Nach einem wegweisenden BGH-Urteil gilt: Wenn Bauteile ihre durchschnittliche Lebensdauer bereits überschritten haben und eine Instandsetzung in naher Zukunft absehbar ist, muss der Vermieter die ersparten Instandhaltungskosten von den Modernisierungskosten abziehen.

Bei der modernisierenden Instandsetzung müssen die Kosten klar aufgeschlüsselt werden. Der Vermieter muss die Kosten für die reine Instandhaltung von den Modernisierungskosten trennen. Dies kann durch eine Schätzung erfolgen, wobei der Abnutzungsgrad der betroffenen Bauteile angemessen zu berücksichtigen ist.


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Welche Dokumentationspflichten bestehen bei Modernisierungsmaßnahmen?

Bei Modernisierungsmaßnahmen bestehen umfangreiche Dokumentationspflichten für Vermieter und Mieter. Der Vermieter muss die Modernisierung spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen.

Pflichtangaben in der Modernisierungsankündigung

Die Modernisierungsankündigung muss folgende verbindliche Angaben enthalten:

  • Art und geplanter Umfang der Modernisierungsmaßnahme
  • Voraussichtlicher Beginn und Dauer der Arbeiten
  • Zu erwartende Mieterhöhung
  • Voraussichtliche künftige Betriebskosten

Dokumentation der Baumaßnahmen

Wenn Sie als Mieter die Modernisierung überprüfen möchten, sollten Sie den Ausgangszustand der Wohnung vor Beginn der Arbeiten dokumentieren. Dazu gehören:

  • Ausführliche Fotodokumentation der betroffenen Bereiche
  • Schriftliche Beschreibung vorhandener Mängel
  • Protokollierung des Zustands durch Zeugen

Nachweis der Modernisierungskosten

Der Vermieter muss für die spätere Mieterhöhung alle Kosten einzeln aufschlüsseln. Dabei gilt:

Die Kosten müssen nach Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b BGB und nach reinen Erhaltungsmaßnahmen getrennt werden. Bei einer umfassenden Modernisierung muss nachgewiesen werden, dass die Kosten mindestens ein Drittel vergleichbarer Neubaukosten betragen.

Härtefallprüfung und Fristen

Wenn Sie als Mieter Härtefallgründe geltend machen möchten, müssen Sie diese bis zum Ende des Monats nach Zugang der Modernisierungsankündigung in Textform mitteilen. Stellen Sie sich vor, Sie erhalten die Ankündigung im Juni – dann müssen Sie Ihre Härtefallgründe bis zum 31. Juli dem Vermieter mitteilen.

Die Modernisierungsmaßnahmen müssen zudem in mehreren wesentlichen Bereichen (wie Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallationen oder energetische Eigenschaften) zu einer deutlichen Verbesserung führen.


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Ab welchem Kostenaufwand gilt eine Modernisierung als umfassend?

Eine Modernisierung gilt als umfassend, wenn der Modernisierungsaufwand mindestens ein Drittel der Kosten einer vergleichbaren Neubauwohnung (ohne Grundstücksanteil) beträgt.

Wichtige Kostenaspekte

Bei der Berechnung des Modernisierungsaufwands dürfen ausschließlich echte Modernisierungskosten berücksichtigt werden. Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung oder Reparaturen müssen herausgerechnet werden. Dies gilt auch für Arbeiten an Bauteilen oder Einrichtungen, die zwar abgenutzt, aber noch funktionsfähig sind.

Qualitative Anforderungen

Die reine Kostenschwelle reicht jedoch nicht aus. Die Modernisierung muss zusätzlich zu einer wesentlichen qualitativen Verbesserung führen, die eine Gleichstellung mit einer Neubauwohnung rechtfertigt. Dies betrifft insbesondere Verbesserungen in folgenden Bereichen:

  • Sanitärausstattung
  • Heizungsanlage
  • Fenster
  • Fußböden
  • Elektroinstallationen
  • Energetische Eigenschaften

Zeitliche Komponente

Für die Beurteilung der Modernisierungskosten werden nur Maßnahmen berücksichtigt, die beim aktuellen Mieterwechsel durchgeführt wurden. Arbeiten, die bereits während des vorherigen Mietverhältnisses erfolgten, fließen nicht in die Berechnung ein.


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Welche Rechtsfolgen hat eine unzureichend dokumentierte Modernisierung?

Bei einer unzureichend dokumentierten Modernisierung ergeben sich weitreichende rechtliche Konsequenzen für den Vermieter. Eine fehlerhafte oder unvollständige Modernisierungsankündigung führt zur Unwirksamkeit der späteren Mieterhöhung.

Formelle Anforderungen

Der Vermieter muss die Modernisierung spätestens drei Monate vor Beginn in Textform ankündigen. Die Ankündigung muss folgende Angaben enthalten:

  • Art und Umfang der Maßnahmen
  • Voraussichtlicher Beginn und Dauer
  • Zu erwartende Mieterhöhung
  • Künftige Betriebskosten

Rechtliche Konsequenzen bei Mängeln

Bei fehlerhafter Dokumentation verschiebt sich der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Mieterhöhung nach hinten. Wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt, verlängert sich die Frist um sechs Monate.

Qualitative Bewertung

Bei der Beurteilung der Modernisierungsmaßnahmen wird geprüft, ob die Wohnung in wesentlichen Bereichen (Heizung, Sanitär, Fenster, Fußböden, Elektroinstallationen, energetische Eigenschaften) so verbessert wurde, dass eine Gleichstellung mit einem Neubau gerechtfertigt ist. Eine unzureichende Dokumentation dieser Verbesserungen kann dazu führen, dass die Modernisierungskosten nicht oder nur teilweise auf die Miete umgelegt werden können.

Mieterrechte bei mangelhafter Dokumentation

Wenn Sie als Mieter von einer mangelhaft dokumentierten Modernisierung betroffen sind, können Sie ein Lärmprotokoll führen und Fotos von der Situation anfertigen. Diese Dokumentation ist besonders wichtig für die Durchsetzung von Minderungsansprüchen nach Ablauf der ersten drei Monate.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Mietpreisbremse

Ein gesetzliches Instrument zur Regulierung von Mietpreisen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie begrenzt die zulässige Miethöhe bei Neuvermietungen auf maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Geregelt in §§ 556d ff. BGB. Bei Verstößen können Mieter überzahlte Beträge zurückfordern. Ausnahmen gelten unter anderem für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen. Ein Beispiel: Beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete 10€/m², darf die neue Miete maximal 11€/m² betragen.


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Umfassende Modernisierung

Bezeichnet Baumaßnahmen, die eine Wohnung grundlegend verbessern und in einen quasi neubauähnlichen Zustand versetzen. Nach § 555b BGB müssen die Kosten mindestens ein Drittel eines vergleichbaren Neubaus betragen. Beispielsweise durch komplette energetische Sanierung, neue Heizungsanlage und Grundrissänderungen. Wichtig: Reine Instandhaltungsarbeiten zählen nicht dazu. Eine umfassende Modernisierung kann Ausnahmen von der Mietpreisbremse rechtfertigen.


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Instandhaltungskosten

Aufwendungen zur Erhaltung des bestehenden Zustands einer Immobilie durch Reparatur oder Austausch verschlissener Teile. Diese Kosten dienen der Beseitigung von Mängeln durch normale Abnutzung. Geregelt in § 535 BGB als Vermieterpflicht. Im Gegensatz zu Modernisierungskosten berechtigen sie nicht zu Mieterhöhungen. Beispiel: Austausch einer defekten Heizungstherme gegen ein gleichwertiges Modell.


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Vorvertragliche Pflichten

Rechtliche Verpflichtungen, die bereits vor Vertragsabschluss zwischen den Parteien bestehen. Nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB müssen beide Seiten auf die Rechte und Interessen des anderen Rücksicht nehmen. Bei Mietverträgen bedeutet dies etwa die Pflicht des Vermieters, wahrheitsgemäße Angaben zur zulässigen Miethöhe zu machen. Verletzungen können zu Schadensersatzansprüchen führen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 556d BGB: Diese Vorschrift regelt die Begrenzung der Miete bei Neuvermietung und legt fest, dass die Miete nicht über einen bestimmten Höchstbetrag steigen darf, insbesondere in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht festgestellt, dass die vereinbarte Nettokaltmiete die zulässige Höchstgrenze überschreitet.
  • § 556g BGB: Hier wird klargestellt, dass eine Mieterhöhung nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, insbesondere wenn sie durch umfassende Modernisierungsmaßnahmen gerechtfertigt ist. Das Gericht entschied, dass eine solche umfassende Modernisierung nicht nachgewiesen wurde, was zur Rückforderung der überzahlten Mieten führte.
  • § 812 BGB: Diese Regelung behandelt den Anspruch auf Rückforderung von Leistungen, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurden. In diesem Fall führte die Überschreitung der zulässigen Miete dazu, dass die Beklagte zur Rückzahlung der überzahlten Mieten verurteilt wurde.
  • § 556f BGB: Diese Vorschrift legt fest, unter welchen Bedingungen eine Modernisierung als umfassend im Sinne des Gesetzes gilt. Das Gericht stellte fest, dass der Nachweis einer umfassenden Modernisierung nicht erbracht wurde, wodurch die Anwendung dieser Regelung nicht greift und die Mieterhöhung ungültig bleibt.
  • Mietenbegrenzungsverordnung Berlin 2015: Diese Verordnung dient der Regelung der ortsüblichen Vergleichsmiete und der Mietpreisbremse in Berlin. Die Anwendung dieser Regelung im vorliegenden Fall bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts, da die vereinbarte Miete die dort festgelegten Grenzen überschritt.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Mieter müssen Modernisierungsmaßnahmen dulden
    Mieter sind verpflichtet, Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten zu dulden, selbst wenn diese einen vorübergehenden Auszug erfordern, sofern der Vermieter die gesetzlichen Vorgaben einhält und angemessene Vorkehrungen trifft. Im vorliegenden Fall bot die Vermieterin Ersatzwohnungen an und übernahm die Umzugskosten. Das Landgericht Berlin bestätigte die Duldungspflicht der Mieter. → → Duldungspflicht während Modernisierungsarbeiten
  • Modernisierungsmaßnahme – Duldungspflicht des Mieters
    Das Landgericht Berlin entschied, dass Mieter Modernisierungsmaßnahmen dulden müssen, wenn diese ordnungsgemäß angekündigt wurden und keine unzumutbare Härte darstellen. Im verhandelten Fall wurde die Ankündigung als ordnungsgemäß bewertet, und die Mieter konnten keine ausreichende Härte nachweisen. → → Rechte und Pflichten bei Modernisierungsmaßnahmen
  • Mietminderung bei Verkleinerung der Fensterfläche durch Modernisierungsmaßnahme
    Das Amtsgericht entschied, dass eine erhebliche Verringerung der Fensterfläche durch Modernisierungsmaßnahmen einen Mietmangel darstellt, der zur Mietminderung berechtigt. Im konkreten Fall führte die Verkleinerung zu einem geringeren Lichteinfall, was die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung beeinträchtigte. → → Mietminderung wegen schlechter Lichtverhältnisse
  • Mieteranspruch auf Wohnungsmodernisierung?
    Mieter haben grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführt oder ihnen gestattet, solche auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Vermieters, der jedoch sein Ermessen nicht missbräuchlich ausüben darf. → → Ansprüche der Mieter gegenüber Vermietern klären

Das vorliegende Urteil

LG Berlin II – Az.: 65 S 198/23 – Urteil vom 28.06.2024


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