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Einbauküche mit vermietet – Vermieter muss für funktionstüchtigen Kühlschrank sorgen

Ein defekter Kühlschrank brachte einen Vermieter in Neubrandenburg in die Bredouille: Seine Klage auf Mietzahlung scheiterte, weil die Mieterin die Reparatur selbst in die Hand nahm. Das Gericht gab ihr Recht und wies die Klage ab – ein Sieg für Mieter, die sich nicht mit kaputten Geräten abfinden wollen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Gericht stellte fest, dass der Mieter keinen Anspruch auf Mietzahlungen hatte, da dieser durch eine Schadensersatzforderung des Vermieters erlosch.
  • Hintergrund der Entscheidung war, dass der Kühlschrank in der vermieteten Wohnung defekt war und der Vermieter dafür verantwortlich war.
  • Der Mieter informierte den Vermieter über den Defekt, der jedoch nicht zeitnah reagierte.
  • Aufgrund der verspäteten Mängelbeseitigung des Vermieters konnte der Mieter die Mietzahlung nicht leisten.
  • Das Gericht entschied, dass der Vermieter in Verzug war, da er die Mängelanzeige ignorierte und keinen Austausch des Kühlschranks veranlasste.
  • Die Entscheidung bezieht sich auf das Mietrecht und die rechtlichen Pflichten des Vermieters.
  • Der Vermieter muss die Kosten für den Ersatz des Kühlschranks tragen, da der Mieter fristgerecht auf den Defekt hingewiesen hatte.
  • Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass sie unabhängig von einer Berufung sofort durchgesetzt werden kann.
  • Mieter haben nicht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Berufung einzulegen, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.
  • Die Entscheidung könnte für Mieter wichtig sein, die ebenfalls Schwierigkeiten mit der Mietzahlung aufgrund defekter Einrichtungen haben.

Urteil zum Mietrecht: Vermieter muss funktionierenden Kühlschrank bereitstellen

Das Mietrecht regelt die Rechte und Pflichten sowohl von Vermietern als auch von Mietern in Deutschland. Besonders relevant wird es, wenn es um die Ausstattung einer Mietwohnung geht, insbesondere wenn es um eine Einbauküche geht. Vermieter sind verpflichtet, eine Küche, die Teil des Mietobjekts ist, in einem funktionstüchtigen Zustand zu übergeben. Dazu gehört auch die Bereitstellung eines funktionierenden Kühlschranks. Mieter haben in diesen Fällen das Recht, eine funktionstüchtige Küchenausstattung zu erwarten, da dies einen wesentlichen Bestandteil des Wohncomforts darstellt.

Im Kontext der Wohnraummiete sind die Vermieterpflichten klar definiert. Der Zustand der Einbauküche und die Instandhaltung der Küchenausstattung fallen in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Ein funktionierender Kühlschrank ist für die Nutzung einer Küche unerlässlich, und die Pflicht des Vermieters, diesen bereitzustellen, spielt eine zentrale Rolle. Wenn es zu Streitigkeiten über die Mietkosten für die Einbauküche oder die Küchenausstattung kommt, sind die Rechte des Mieters besonders wichtig, um eine angemessene Lösung zu finden.

Um die Thematik weiter zu vertiefen, betrachten wir im Folgenden einen konkreten Fall, der die Verantwortung des Vermieters in Bezug auf einen funktionstüchtigen Kühlschrank innerhalb einer vermieteten Einbauküche beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Mietstreit um defekten Kühlschrank: Gericht weist Klage auf Mietzahlung ab

Rechte und Pflichten bei der Vermietung von Einbauküchen
Ein defekter Kühlschrank in einer vermieteten Einbauküche rechtfertigt es, dass die Mieterin ihn selbst austauscht und die Kosten mit der Miete verrechnet, da der Vermieter seine Pflicht zur Bereitstellung eines funktionstüchtigen Kühlschranks verletzt hat. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Vermieter in Neubrandenburg sah sich mit einer unerwarteten Wendung konfrontiert, als seine Klage auf Zahlung ausstehender Miete vom Amtsgericht abgewiesen wurde. Der Streitwert belief sich auf 225,00 EUR für die Monate Februar und März 2022. Das Gericht entschied, dass der Mietzahlungsanspruch durch eine Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung der Mieterin erloschen war.

Defekter Kühlschrank als Auslöser des Rechtsstreits

Im Zentrum des Falls stand ein defekter Kühlschrank in der vom Kläger vermieteten Wohnung mit Einbauküche. Die Mieterin hatte den Vermieter bereits im Oktober über den Defekt informiert. Ein Hausmeister besichtigte daraufhin am 8. November 2021 das Gerät und dokumentierte unter anderem eine gerissene Türdichtung fotografisch. Trotz dieser Mängelfeststellung lehnte der Vermieter am 15. November 2021 einen Austausch des Kühlschranks ab.

Eigeninitiative der Mieterin und rechtliche Konsequenzen

Aufgrund der Weigerung des Vermieters, den Kühlschrank zu ersetzen, sah sich die Mieterin gezwungen, selbst aktiv zu werden. Sie bestellte einen neuen Kühlschrank, dessen Kosten sie später mit der Mietzahlung verrechnete. Das Gericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens und stützte sich dabei auf § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB, der Mietern unter bestimmten Umständen das Recht einräumt, Mängel selbst zu beseitigen und die Kosten vom Vermieter zu verlangen.

Gerichtliche Bewertung der Sachlage

Das Amtsgericht Neubrandenburg sah es als erwiesen an, dass der Kühlschrank bereits zum Zeitpunkt der Mängelanzeige defekt war. Es stützte sich dabei auf eine Bescheinigung der Firma ####, die nicht nur die defekte Türdichtung, sondern auch eine nicht mehr funktionierende Temperaturregelung bestätigte. Das Gericht betonte, dass es unerheblich sei, wann genau die Mieterin den neuen Kühlschrank bestellt hatte. Entscheidend war vielmehr der Zeitpunkt der Lieferung und des Einbaus in die Küche, zu dem sich der Vermieter bereits im Verzug mit der Mängelbeseitigung befand.

Rechtliche Grundlagen und Urteilsbegründung

In seiner Urteilsbegründung verwies das Gericht auf mehrere rechtliche Grundlagen. Es betonte, dass der Vermieter für einen funktionstüchtigen Kühlschrank verantwortlich war, da er eine Einbauküche mitvermietet hatte. Die Voraussetzungen des § 536a BGB zur Mängelbeseitigung durch den Mieter wurden als erfüllt angesehen. Zudem berücksichtigte das Gericht das Widerrufsrecht der Mieterin gemäß § 312g BGB in Verbindung mit § 355 BGB bei der Online-Bestellung des Kühlschranks. Der Schadensersatzanspruch der Mieterin entstand nach Auffassung des Gerichts erst mit der Lieferung des Kühlschranks und nach Ablauf der Widerrufsfrist – zu einem Zeitpunkt, als sich der Vermieter bereits unstreitig im Verzug befand.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt das Recht der Mieter, bei Untätigkeit des Vermieters selbst Mängel zu beseitigen und die Kosten aufzurechnen. Es unterstreicht die Verantwortung des Vermieters für die Funktionsfähigkeit mitgemieteter Einrichtungen und die Bedeutung einer zeitnahen Mängelbeseitigung. Die Entscheidung stärkt die Position der Mieter und mahnt Vermieter zur prompten Reaktion auf Mängelanzeigen, um Rechtsstreitigkeiten und finanzielle Nachteile zu vermeiden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Mieter einer Wohnung mit Einbauküche erheblich. Wenn ein Gerät wie der Kühlschrank defekt ist und Ihr Vermieter trotz Ihrer Meldung nicht reagiert, dürfen Sie selbst handeln. Sie können einen neuen Kühlschrank kaufen und die Kosten von der Miete abziehen. Wichtig ist, dass Sie den Mangel nachweisbar melden und dem Vermieter eine angemessene Frist zur Reparatur geben. Dokumentieren Sie alles sorgfältig – Fotos und schriftliche Kommunikation sind hilfreich. Dieses Vorgehen schützt Sie vor Mietschulden und ermöglicht Ihnen, in einer funktionierenden Wohnung zu leben, ohne selbst die Kosten tragen zu müssen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie möchten eine Einbauküche vermieten oder mieten? Rechte und Pflichten bei der Vermietung von Einbauküchen sind oft komplex und bergen einige Fallstricke. In unserer FAQ-Rubrik finden Sie fundierte Informationen zu wichtigen Themen wie Schäden, Abnutzung, Mietdauer, Kaution und vielem mehr.

Welche Pflichten hat ein Vermieter bei der Vermietung einer Wohnung mit Einbauküche?

Bei der Vermietung einer Wohnung mit Einbauküche hat der Vermieter umfassende Instandhaltungs- und Reparaturpflichten. Diese ergeben sich aus der gesetzlichen Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Umfang der Vermieterpflichten

Wenn die Einbauküche als Teil der Mietsache vermietet wird, muss der Vermieter sicherstellen, dass alle Bestandteile der Küche funktionsfähig sind. Dies umfasst sowohl die Küchenmöbel als auch die integrierten Elektrogeräte wie Herd, Kühlschrank, Geschirrspüler und Dunstabzugshaube.

Stellen Sie sich vor, der Kühlschrank in Ihrer gemieteten Wohnung funktioniert nicht mehr richtig. In diesem Fall ist Ihr Vermieter verpflichtet, für eine Reparatur oder gegebenenfalls einen Ersatz zu sorgen. Dies gilt ebenso für andere defekte Geräte oder beschädigte Küchenelemente.

Grenzen der Vermieterpflichten

Der Vermieter muss die Küche jedoch nicht auf dem neuesten technischen Stand halten. Solange die vorhandenen Geräte funktionieren und hygienisch einwandfrei sind, besteht kein Anspruch auf Modernisierung. Wenn Sie sich beispielsweise einen Induktionsherd wünschen, obwohl ein funktionierender Elektroherd vorhanden ist, müssen Sie die Kosten dafür selbst tragen.

Ausnahmen von der Instandhaltungspflicht

In bestimmten Fällen kann der Vermieter von seiner Instandhaltungspflicht befreit sein:

  • Wenn der Mieter den Schaden selbst verursacht hat, muss er für die Reparatur aufkommen.
  • Bei Kleinreparaturen kann der Vermieter die Kosten auf den Mieter abwälzen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde und bestimmte Höchstgrenzen nicht überschritten werden.
  • Nach einer Nutzungsdauer von etwa 25 Jahren gilt eine Einbauküche als verbraucht. Der Vermieter muss dann bei Beschädigungen keinen Schadenersatz mehr leisten.

Wenn Sie als Mieter unsicher sind, ob eine Reparatur in der Küche in den Verantwortungsbereich des Vermieters fällt, sollten Sie das Gespräch mit ihm suchen und auf die gesetzliche Regelung verweisen. In den meisten Fällen ist der Vermieter zur Instandhaltung der Einbauküche verpflichtet, solange diese Teil des Mietvertrags ist.


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Wie sollten Mieter vorgehen, wenn ein Gerät der Einbauküche defekt ist?

Wenn ein Gerät der Einbauküche defekt ist, sollten Sie als Mieter unverzüglich den Vermieter schriftlich über den Mangel informieren. Verfassen Sie eine detaillierte Mängelanzeige, in der Sie das defekte Gerät, die Art des Defekts und den Zeitpunkt des Auftretens genau beschreiben. Senden Sie diese per Einschreiben mit Rückschein an den Vermieter, um den Zugang nachweisen zu können.

Fristen und Nachbesserung

Setzen Sie dem Vermieter in Ihrer Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels. In der Regel gelten 14 Tage als angemessen. Reagiert der Vermieter nicht innerhalb dieser Frist, können Sie eine Nachfrist von weiteren 7 Tagen setzen.

Mietminderung

Bei erheblichen Beeinträchtigungen durch den Defekt haben Sie das Recht, die Miete zu mindern. Die Höhe der Minderung hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab. Dokumentieren Sie den Mangel sorgfältig mit Fotos oder Videos, um Ihre Ansprüche zu untermauern.

Selbstvornahme

Bleibt der Vermieter auch nach Ablauf der Nachfrist untätig, können Sie die Reparatur selbst in Auftrag geben und die Kosten vom Vermieter zurückfordern. Holen Sie vorher mindestens drei Kostenvoranschläge ein und informieren Sie den Vermieter über Ihr Vorgehen.

Ausnahmen beachten

Beachten Sie, dass Sie für Schäden haften, die Sie selbst verursacht haben. Zudem können Kleinreparaturen bis zu einem bestimmten Betrag (meist 100-150 Euro) durch eine Klausel im Mietvertrag auf Sie übertragen worden sein. Prüfen Sie daher Ihren Mietvertrag auf entsprechende Vereinbarungen.

Durch dieses strukturierte Vorgehen wahren Sie Ihre Rechte als Mieter und geben dem Vermieter die Möglichkeit, seiner Instandhaltungspflicht nachzukommen. Eine klare Kommunikation und sorgfältige Dokumentation helfen, mögliche Konflikte zu vermeiden und eine schnelle Lösung des Problems zu erreichen.


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Unter welchen Umständen dürfen Mieter Mängel selbst beseitigen und die Kosten mit der Miete verrechnen?

Mieter dürfen Mängel in ihrer Wohnung selbst beseitigen und die Kosten mit der Miete verrechnen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies wird als Selbstvornahme oder Ersatzvornahme bezeichnet.

Voraussetzungen für die Selbstvornahme

  1. Mangelanzeige: Sie müssen den Mangel zunächst Ihrem Vermieter anzeigen. Dies sollte schriftlich erfolgen, um einen Nachweis zu haben.
  2. Fristsetzung: Setzen Sie Ihrem Vermieter eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels. Die Länge der Frist hängt von der Schwere des Mangels ab. Bei dringenden Fällen kann die Frist kürzer sein.
  3. Verzug des Vermieters: Erst wenn der Vermieter nach Ablauf der Frist den Mangel nicht beseitigt hat, dürfen Sie selbst tätig werden.
  4. Ausnahme bei Dringlichkeit: In Notfällen, wenn eine umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist, können Sie sofort handeln.

Durchführung der Selbstvornahme

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie:

  • Den Mangel selbst beheben, falls Sie dazu in der Lage sind.
  • Einen Handwerker beauftragen, den Mangel zu beseitigen.

Wichtig: Dokumentieren Sie den Mangel vor der Beseitigung (z.B. durch Fotos) und bewahren Sie alle Rechnungen auf.

Verrechnung mit der Miete

Um die Kosten der Selbstvornahme mit der Miete zu verrechnen, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Aufrechnung ankündigen: Informieren Sie Ihren Vermieter schriftlich über Ihre Absicht, die Kosten mit der Miete zu verrechnen.
  2. Frist einhalten: Die Ankündigung muss mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete erfolgen, mit der Sie aufrechnen wollen.
  3. Belege vorlegen: Fügen Sie Ihrer Ankündigung Kopien der Rechnungen bei.
  4. Miete kürzen: Ziehen Sie den Betrag von der nächsten fälligen Miete ab.

Beachten Sie, dass Sie nur tatsächlich entstandene und angemessene Kosten in Abzug bringen dürfen.

Risiken beachten

Wenn Sie eine Selbstvornahme durchführen, ohne dass die Voraussetzungen erfüllt sind, riskieren Sie, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Im Zweifelsfall ist es ratsam, sich vor der Durchführung einer Selbstvornahme rechtlich beraten zu lassen.

Denken Sie daran: Eine Selbstvornahme sollte immer die letzte Option sein, nachdem Sie Ihrem Vermieter ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben haben.


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Welche Rechte haben Mieter, wenn der Vermieter die Beseitigung von Mängeln an der Einbauküche verweigert?

Wenn der Vermieter die Beseitigung von Mängeln an der Einbauküche verweigert, stehen Ihnen als Mieter mehrere Rechte zu:

Mietminderung

Sie können die Miete mindern, wenn die Tauglichkeit der Mietsache durch den Mangel beeinträchtigt ist. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung. Bei einem defekten Kühlschrank könnte dies beispielsweise 5-10% der Gesamtmiete betragen. Die Minderung tritt automatisch kraft Gesetzes ein, sobald Sie den Vermieter über den Mangel informiert haben.

Zurückbehaltungsrecht

Sie dürfen einen Teil der Miete zurückbehalten, um Druck auf den Vermieter auszuüben. Der zurückbehaltene Betrag sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel stehen und darf das Drei- bis Fünffache der Minderungsquote nicht überschreiten. Wenn Sie also 5% der Miete mindern dürfen, können Sie zusätzlich bis zu 25% zurückbehalten.

Selbstvornahme

Wenn der Vermieter trotz angemessener Fristsetzung untätig bleibt, können Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und die Kosten vom Vermieter zurückfordern. Vor der Selbstvornahme müssen Sie dem Vermieter jedoch eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung setzen und ihn auf die drohende Selbstvornahme hinweisen.

Schadensersatz

Sie haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn Ihnen durch den Mangel ein Schaden entstanden ist. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Lebensmittel wegen eines defekten Kühlschranks verderben.

Außerordentliche Kündigung

In schwerwiegenden Fällen, wenn der Gebrauch der Mietsache erheblich beeinträchtigt ist, können Sie das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies sollte jedoch nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden.

Beachten Sie, dass Sie den Vermieter über den Mangel informieren müssen, bevor Sie diese Rechte in Anspruch nehmen können. Dokumentieren Sie den Mangel und Ihre Kommunikation mit dem Vermieter sorgfältig, um Ihre Ansprüche im Streitfall belegen zu können.


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Wie können Mieter beweisen, dass ein Gerät der Einbauküche bereits bei der Mängelanzeige defekt war?

Um zu beweisen, dass ein Gerät der Einbauküche bereits bei der Mängelanzeige defekt war, sollten Sie als Mieter folgende Schritte unternehmen:

Sofortige und detaillierte Dokumentation

Erstellen Sie umgehend eine schriftliche Mängelanzeige an den Vermieter. Beschreiben Sie darin den Defekt so genau wie möglich. Notieren Sie das Datum, an dem Sie den Mangel festgestellt haben, sowie alle relevanten Details zum Zustand des Geräts.

Fotodokumentation

Machen Sie aussagekräftige Fotos oder Videos des defekten Geräts. Achten Sie darauf, dass das Datum der Aufnahmen erkennbar ist. Zeigen Sie in den Aufnahmen sowohl den Gesamtzustand als auch Detailaufnahmen des Defekts.

Zeugenaussagen

Bitten Sie Nachbarn, Freunde oder Familienmitglieder, den Defekt zu bezeugen. Lassen Sie diese Personen eine schriftliche Erklärung über den Zustand des Geräts und das Datum der Feststellung abgeben.

Technische Überprüfung

Wenn möglich, lassen Sie den Defekt von einem Fachmann begutachten. Ein Sachverständigengutachten oder zumindest ein Kostenvoranschlag für die Reparatur kann als Beweis dienen. Der Fachmann kann oft auch einschätzen, wie lange der Defekt schon besteht.

Kommunikationsverlauf dokumentieren

Bewahren Sie alle Kommunikationen mit dem Vermieter sorgfältig auf. Dazu gehören E-Mails, Briefe und Protokolle von Telefonaten. Diese belegen, wann und wie Sie den Vermieter über den Mangel informiert haben.

Übergabeprotokoll prüfen

Überprüfen Sie das Übergabeprotokoll vom Einzug. Wenn dort der einwandfreie Zustand des Geräts vermerkt ist, stärkt dies Ihre Position, dass der Defekt erst später aufgetreten ist.

Regelmäßige Nutzung nachweisen

Können Sie belegen, dass Sie das Gerät regelmäßig genutzt haben (z.B. durch Stromrechnungen bei einem Kühlschrank), unterstützt dies Ihre Argumentation, dass der Defekt plötzlich aufgetreten ist.

Durch diese sorgfältige Dokumentation und Beweissicherung stärken Sie Ihre Position erheblich. Im Streitfall können Sie so glaubhaft darlegen, dass das Gerät der Einbauküche bereits zum Zeitpunkt der Mängelanzeige defekt war. Dies ist besonders wichtig, da der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet ist, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Mängelbeseitigung: Dies bezeichnet das Recht eines Mieters, einen Defekt in der Mietwohnung zu berichtigen. Wenn der Vermieter seiner Pflicht zur Behebung eines Mangels nicht nachkommt, darf der Mieter selbst tätig werden. Der Mieter kann die Kosten für die Reparatur oder den Austausch der defekten Sache vom Vermieter zurückfordern. Dazu gehört auch das Ersetzen eines defekten Kühlschranks. Wichtig ist, dass der Vermieter vorher über den Mangel informiert wurde und eine angemessene Frist zur Behebung erhalten hat.
  • Vermieterpflichten: Diese umfassen die gesetzlich geregelten Pflichten eines Vermieters gegenüber seinen Mietern. Dazu gehört die Bereitstellung einer funktionsfähigen Wohnung, inklusive aller vertraglich vereinbarten Einrichtungsgegenstände wie einer Einbauküche mit Kühlschrank. Der Vermieter muss für die Instandhaltung sorgen und Reparaturen durchführen. Versäumt der Vermieter dies, hat der Mieter das Recht, Maßnahmen zur Mängelbeseitigung selbst zu ergreifen und die Kosten von der Miete abzuziehen.
  • Mängelanzeige: Die Mängelanzeige ist eine Mitteilung des Mieters an den Vermieter über einen Defekt oder Schaden in der Mietwohnung. Diese Anzeige muss schriftlich und mit einer konkreten Frist zur Beseitigung des Mangels erfolgen. Beispielsweise kann eine defekte Kühlschranktür oder eine nicht funktionierende Temperaturregelung als Mangel gemeldet werden. Erfolgt keine Reaktion des Vermieters, kann der Mieter gemäß § 536a BGB eigenständig handeln.
  • Aufrechnung: Dies bedeutet, dass eine Forderung mit einer Gegenforderung verrechnet wird. Im Mietrecht kann ein Mieter, dessen Reparaturkosten vom Vermieter nicht erstattet worden sind, diese Kosten mit seiner Mietzahlung verrechnen. So geschehen im vorliegenden Fall, bei dem die Mieterin die Kosten für einen neuen Kühlschrank von ihrer Miete abgezogen hat.
  • Schadensersatzforderung: Eine Schadensersatzforderung entsteht, wenn durch das Versäumnis einer Vertragspartei – hier des Vermieters – ein Schaden für die andere Partei – hier den Mieter – entsteht. Im Fall des defekten Kühlschranks verlangt der Mieter Ersatz für die Kosten des selbst beschafften Kühlschranks, weil der Vermieter seiner Mängelbeseitigungspflicht nicht nachgekommen ist.
  • Verzug: Ein Verzug tritt ein, wenn der Vermieter seine Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt. Dies bedeutet, dass er trotz Kenntnis über den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist handelt. Der Vermieter befand sich im vorliegenden Fall im Verzug, da er den defekten Kühlschrank nicht reparierte oder austauschte, nachdem er darüber informiert wurde. Dieser Verzug berechtigt den Mieter, selbst Maßnahmen zu ergreifen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 535 BGB (Leistungspflicht des Mieters): Der § 535 BGB regelt die Pflicht des Mieters, die vereinbarte Miete zu zahlen. Diese Pflicht entsteht mit Abschluss eines Mietvertrags und besteht fortlaufend für die Dauer des Mietverhältnisses. Der Mieter ist daher verpflichtet, die vereinbarte Miete pünktlich und in voller Höhe zu zahlen. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter die Miete aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Vermieters aufgrund eines defekten Kühlschranks nicht bezahlt.
  • § 389 BGB (Aufrechnung): Der § 389 BGB ermöglicht es Gläubigern und Schuldnern, bestehende Forderungen gegeneinander aufzu rechnen. Dies bedeutet, wenn ein Gläubiger eine Forderung gegen einen Schuldner hat und der Schuldner gleichzeitig eine Forderung gegen den Gläubiger hat, können beide Forderungen gegeneinander verrechnet werden. Das Gericht hat im vorliegenden Fall festgestellt, dass die Mietschuld des Mieters durch die Schadensersatzforderung des Vermieters aufgrund des defekten Kühlschranks aufgerechnet wurde.
  • § 536a BGB (Mängelhaftung des Vermieters): Der § 536a BGB regelt die Rechte des Mieters im Falle von Mängeln an der Mietsache. In diesem Fall hatte der Mieter eine Einbauküche mit einem defekten Kühlschrank gemietet. Der § 536a BGB verpflichtet den Vermieter, für den ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache zu sorgen. Dazu gehört auch, dass der Vermieter bei Mängeln in der Mietsache diese beseitigen muss. Die Beklagte hatte rechtzeitig und ordnungsgemäß die Mängel angezeigt und daher auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Kühlschranks.
  • § 312g BGB (Widerrufsrecht): Der § 312g BGB regelt die Widerrufsrechte des Verbrauchers bei Verträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen werden (z.B. online). Demnach hat die Beklagte bei der Bestellung des Kühlschranks im Internet ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB. Dies bedeutet, dass sie den Kaufvertrag innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen kann. Die Widerrufsfrist beginnt mit der Lieferung des Kühlschranks. Da der Kühlschrank erst nach dem Zeitpunkt der vom Mieter verweigert Mängelbeseitigung geliefert wurde, konnte die Beklagte innerhalb der Widerrufsfrist den Kaufvertrag widerrufen.
  • § 91 ZPO (Kostenentscheidung): Der § 91 ZPO regelt die Kostenentscheidung in einem Rechtsstreit. In diesem Fall hat das Gericht die Klage abgewiesen und den Kläger zur Zahlung der gesamten Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Dies bedeutet, dass der Kläger die Gerichtskosten sowie die Anwaltsgebühren des Beklagten tragen muss.

Das vorliegende Urteil

AG Neubrandenburg – Az.: 103 C 292/23 – Urteil vom 13.09.2023


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