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WEG-Beschluss über Vertragsschluss – Vertragsinhalt muss WEg vorher bekannt gemacht werden

Hamburg-Blankenese: In einer Eigentümergemeinschaft fliegen die Fetzen! Drei wichtige Beschlüsse wurden vom Amtsgericht für ungültig erklärt – von Laubentfernung bis Klingelanlage. Fehlende Angebote und unklare Absprachen brachten das Fass zum Überlaufen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung wurden für ungültig erklärt, weil sie nicht den erforderlichen rechtlichen Standards entsprachen.
  • Es gab kein konkretes Angebot zur Laubentfernung, was das Kostenrisiko für die Eigentümer unklar machte.
  • Der Beschluss zur Austausch der Klingelanlage stand nur auf Basis eines mehrheitlich angenommenen Angebots, was unzureichend war.
  • Die Kläger argumentierten, dass ihre jahrelange freiwillige Laubentfernung nicht ausreichend gewürdigt wurde, was gegen die Prinzipien ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt.
  • Es wurde entschieden, dass die beklagte Gemeinschaft die Kosten des Rechtsstreits tragen muss, was sie finanziell belasten wird.
  • Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils bedeutet, dass eine Umsetzung erforderlich ist, bevor das Urteil endgültig rechtskräftig ist.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Beschlüsse nicht transparent genug waren, um den Eigentümern eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf zukünftige Beschlüsse der Eigentümerversammlung, da diese nun rechtlich sorgfältiger gefasst werden müssen.
  • Es wird erwartet, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Entscheidungsprozesse und Vertragsverhandlungen überarbeitet.
  • Eigentümer können sich nun auf eine rechtliche Grundlage berufen, um gegen unsachgemäße Beschlüsse vorzugehen und ihre Interessen besser zu schützen.

WEG-Beschluss: Bedeutung der informierten Vertragsentscheidung für Eigentümer

Im Wohnungseigentumsrecht (WEG) spielt der Beschluss der Eigentümerversammlung eine zentrale Rolle, insbesondere wenn es um den Abschluss von Verträgen geht. Dieser Beschluss ist notwendig, um rechtliche Sicherheiten zu gewährleisten und den gemeinschaftlichen Willen der Wohnungseigentümer zu dokumentieren. Ein häufiges Problem tritt auf, wenn der konkrete Vertragsinhalt den Eigentümern nicht vorher bekannt gemacht wird. In solchen Fällen kann dies nicht nur zu Unklarheiten führen, sondern auch rechtliche Anfechtungen der entsprechenden Beschlüsse nach sich ziehen.

Die gesetzliche Regelung verlangt, dass die Wohnungseigentümer vor einer Entscheidung über einen Vertrag umfassend über dessen Inhalt informiert werden. Dies dient dem Schutz der Eigentümer und sorgt dafür, dass alle Beteiligten auf einer informierten Basis entscheiden können. Ein fehlender Überblick über die Vertragsdetails kann erhebliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen mit sich bringen, die das Verhältnis zwischen den Wohnungseigentümern belasten können.

In der folgenden Betrachtung wird ein konkreter Fall beleuchtet, der aufzeigt, wie wichtig die ordnungsgemäße Bekanntmachung des Vertragsinhalts ist und welche Auswirkungen ein Mangel in dieser Hinsicht auf die Gültigkeit eines WEG-Beschlusses haben kann.

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Der Fall vor Gericht


Streit um Beschlüsse in einer Wohnungseigentümergemeinschaft

In einem kürzlich verhandelten Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-Blankenese stand eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Mittelpunkt eines rechtlichen Disputs. Die Kläger, die gemeinsam einen Anteil von 50% an der Gemeinschaft halten, fochten drei Beschlüsse an, die auf einer ordentlichen Eigentümerversammlung am 19. Dezember 2023 gefasst wurden. Diese Beschlüsse betrafen die Beauftragung einer Firma zur Laubentfernung, den Austausch der Klingelanlage und die Erhebung einer Sonderumlage.

Unzureichende Informationsgrundlage bei Vertragsabschlüssen

Der erste strittige Punkt betraf die Beauftragung der Firma ### zur Laubentfernung. Das Gericht stellte fest, dass den Wohnungseigentümern zum Zeitpunkt der Beschlussfassung kein konkretes Angebot vorlag, aus dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten hätten entnommen werden können. Die Verwaltung hatte lediglich mündliche Absprachen mit der Firma getroffen. Obwohl die ### in der Vergangenheit bereits zufriedenstellend für die Gemeinschaft gearbeitet hatte, sah das Gericht den Beschluss als nicht ausreichend fundiert an. Es bemängelte insbesondere, dass unklar blieb, ob die Laubentsorgung im Leistungsumfang enthalten war und unter welchen Bedingungen zusätzliche Einsätze vereinbart oder vergütet werden sollten.

Mangelnde Vergleichsangebote beim Klingelanlagenaustausch

Ein weiterer Streitpunkt war der Beschluss zum Austausch der Klingelanlage. Hier lag den Eigentümern lediglich ein Angebot der Firma ### vom 13. Dezember 2023 vor. Das Gericht kritisierte, dass trotz vorheriger Diskussionen und eingeholter Angebote in den Jahren 2020 und 2022 keine aktuellen Vergleichsangebote eingeholt wurden. Es betonte die Notwendigkeit, bei größeren Aufträgen mehrere vergleichbare Angebote einzuholen, um eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu schaffen. Dies diene nicht nur der Auswahl der technisch besten Lösung, sondern auch der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Das Gericht sah es als unzureichend an, sich auf ältere Angebote zu stützen, ohne die aktuelle Marktsituation zu berücksichtigen.

Unklare Zweckbestimmung bei Sonderumlage

Der dritte angefochtene Beschluss betraf eine Sonderumlage in Höhe von 10.000 Euro. Das Gericht bemängelte hier die fehlende ausdrückliche Zweckbestimmung. Es wies darauf hin, dass Sonderumlagen entweder zur Deckung laufender Ausgaben oder zur Finanzierung von Erhaltungs- und Baumaßnahmen dienen können. Da vor der Beschlussfassung sowohl Maßnahmen beschlossen wurden, die aus der Erhaltungsrücklage zu finanzieren waren, als auch solche, die aus dem laufenden Budget bestritten werden sollten, war für das Gericht nicht erkennbar, ob die Sonderumlage den allgemeinen Finanzbedarf sichern oder die Erhaltungsrücklage aufstocken sollte. Diese Unklarheit führte zur Ungültigkeit des Beschlusses.

Gerichtliche Entscheidung und Folgen

Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese erklärte aufgrund der genannten Mängel alle drei angefochtenen Beschlüsse für ungültig. Es betonte in seiner Urteilsbegründung die Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Verwaltung, die auf ausreichenden Informationen und klaren Zweckbestimmungen basieren muss. Die Beklagte, also die Wohnungseigentümergemeinschaft, wurde zur Übernahme der Prozesskosten verurteilt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 17.282,39 Euro festgesetzt, was die finanzielle Tragweite der Angelegenheit für die Gemeinschaft verdeutlicht.

Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die fundamentale Bedeutung einer sorgfältigen und transparenten Entscheidungsfindung in Wohnungseigentümergemeinschaften. Es verdeutlicht, dass Beschlüsse nur auf Basis ausreichender Informationen, aktueller Vergleichsangebote und klarer Zweckbestimmungen gefasst werden dürfen. Die Entscheidung stärkt die Rechte einzelner Eigentümer und mahnt Verwaltungen zu größerer Sorgfalt bei der Vorbereitung von Beschlüssen, um deren Anfechtbarkeit zu vermeiden.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Wohnungseigentümer haben Sie nach diesem Urteil das Recht, vor wichtigen Beschlüssen umfassend informiert zu werden. Bei Vertragsabschlüssen müssen Ihnen detaillierte Angebote mit klaren Leistungsbeschreibungen vorliegen. Für größere Aufträge sind aktuelle Vergleichsangebote einzuholen, um Wirtschaftlichkeit zu gewährleisten. Bei Sonderumlagen muss der Zweck eindeutig festgelegt sein. Sie können nun von Ihrer Verwaltung verlangen, dass diese Informationen rechtzeitig vor der Eigentümerversammlung bereitgestellt werden. Sollten Beschlüsse ohne ausreichende Grundlage gefasst werden, haben Sie die Möglichkeit, diese erfolgreich anzufechten und somit Ihre finanziellen Interessen zu schützen.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie anschauliche Antworten auf häufige Fragen rund um das Thema Beschlüsse im Wohnungseigentumsrecht. Ob Sie als Eigentümer, Verwalter oder interessierter Leser auf der Suche nach fundierten Informationen sind – wir bieten Ihnen prägnante Erläuterungen und wertvolle Einblicke, um Ihnen bei den oft komplexen Fragestellungen zu helfen. Schauen Sie rein und erweitern Sie Ihr Wissen.


Welche Rechte habe ich als Wohnungseigentümer, um vor einer Beschlussfassung den Vertragsinhalt einzusehen?

Als Wohnungseigentümer haben Sie ein umfassendes Recht auf Einsicht in den vollständigen Vertragsinhalt vor einer Beschlussfassung. Dieses Recht ist fundamental für eine informierte Entscheidungsfindung und die Wahrung Ihrer Interessen als Miteigentümer.

Gesetzliche Grundlage

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht vor, dass alle Wohnungseigentümer rechtzeitig vor der Beschlussfassung über den Inhalt eines zu schließenden Vertrags informiert werden müssen. Dies bedeutet, dass Ihnen der vollständige Vertragstext zur Verfügung gestellt werden muss, nicht nur eine Zusammenfassung oder Auszüge.

Durchsetzung Ihres Rechts

Um Ihr Recht auf Einsichtnahme durchzusetzen, können Sie folgende Schritte unternehmen:

  1. Schriftliche Anforderung: Richten Sie eine schriftliche Anfrage an den Verwalter oder den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, in der Sie um Zusendung des vollständigen Vertragstextes bitten.
  2. Fristsetzung: Setzen Sie eine angemessene Frist für die Bereitstellung der Unterlagen. In der Regel sollten zwei Wochen vor der Eigentümerversammlung ausreichend sein.
  3. Persönliche Einsichtnahme: Sollte eine Zusendung nicht möglich sein, bestehen Sie auf einem Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Unterlagen.

Wenn Ihnen der Vertragsinhalt nicht rechtzeitig vor der Beschlussfassung zugänglich gemacht wird, kann dies ein Grund für die Anfechtbarkeit des gefassten Beschlusses sein. In diesem Fall hätten Sie das Recht, den Beschluss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung gerichtlich anzufechten.

Bedeutung für Sie als Eigentümer

Die Kenntnis des vollständigen Vertragsinhalts ist für Sie als Wohnungseigentümer von großer Bedeutung:

  • Sie können potenzielle finanzielle Verpflichtungen und Risiken besser einschätzen.
  • Es ermöglicht Ihnen eine fundierte Entscheidung bei der Abstimmung.
  • Sie können kritische Fragen zum Vertrag in der Eigentümerversammlung stellen.

Beachten Sie: Auch wenn Ihnen der Vertragsinhalt nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurde, sollten Sie trotzdem an der Eigentümerversammlung teilnehmen und Ihren Einwand zu Protokoll geben. Dies stärkt Ihre Position für eine mögliche spätere Anfechtung des Beschlusses.

Wenn Sie in einer solchen Situation unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen, kann es ratsam sein, sich juristischen Rat einzuholen. Ein auf Wohnungseigentumsrecht spezialisierter Anwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte effektiv wahrzunehmen und die richtigen Schritte einzuleiten.

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Wie kann ich verhindern, dass über unzureichend fundierte Beschlüsse abgestimmt wird?

Als Wohnungseigentümer haben Sie verschiedene Möglichkeiten, um sicherzustellen, dass Beschlüsse auf einer soliden Informationsgrundlage basieren:

Vor der Eigentümerversammlung

Frühzeitige Informationsbeschaffung: Fordern Sie rechtzeitig vor der Versammlung detaillierte Unterlagen zu den geplanten Beschlüssen an. Dazu gehören Kostenvoranschläge, Gutachten oder Vertragsentwürfe.

Prüfung der Tagesordnung: Achten Sie darauf, dass die Tagesordnungspunkte klar formuliert sind und ausreichend Informationen enthalten. Bei Unklarheiten kontaktieren Sie den Verwalter oder den Verwaltungsbeirat und bitten um Ergänzung.

Eigene Recherche: Informieren Sie sich selbstständig über die anstehenden Themen. Holen Sie gegebenenfalls eigene Expertenmeinungen ein, um die vorliegenden Informationen zu überprüfen.

Während der Eigentümerversammlung

Kritisches Hinterfragen: Stellen Sie gezielte Fragen zu den Beschlussvorlagen und fordern Sie detaillierte Erläuterungen ein. Zögern Sie nicht, Unklarheiten anzusprechen.

Vertagungsantrag: Wenn Sie der Meinung sind, dass die Informationsgrundlage nicht ausreicht, können Sie einen Antrag auf Vertagung des Beschlusses stellen. Begründen Sie dies mit dem Fehlen wesentlicher Informationen.

Protokollierung: Bestehen Sie darauf, dass Ihre Bedenken bezüglich der mangelnden Informationsgrundlage im Protokoll festgehalten werden.

Rechtliche Aspekte

Anfechtungsrecht: Sollte trotz unzureichender Informationen ein Beschluss gefasst werden, haben Sie die Möglichkeit, diesen innerhalb eines Monats gerichtlich anzufechten.

Informationspflicht: Beachten Sie, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, vor einem Beschluss über einen Vertragsschluss den vollständigen Vertragsinhalt bekannt zu machen. Dies gilt insbesondere für komplexe Verträge wie Wärmelieferungsverträge oder umfangreiche Sanierungsmaßnahmen.

Transparenz einfordern: Bestehen Sie auf Ihr Recht, alle relevanten Informationen zu erhalten. Die Verwaltung ist verpflichtet, diese bereitzustellen.

Durch aktives Engagement und kritisches Hinterfragen können Sie als Wohnungseigentümer maßgeblich dazu beitragen, dass Beschlüsse auf einer soliden Grundlage gefasst werden. Dies fördert nicht nur die Qualität der Entscheidungen, sondern auch das Vertrauen innerhalb der Eigentümergemeinschaft.

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Was muss bei der Einholung von Vergleichsangeboten berücksichtigt werden, um das Wirtschaftlichkeitsgebot einzuhalten?

Bei der Einholung von Vergleichsangeboten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) müssen mehrere Aspekte beachtet werden, um das Wirtschaftlichkeitsgebot einzuhalten:

Aktualität und Anzahl der Angebote

Es ist wichtig, mehrere aktuelle Angebote einzuholen. In der Regel sollten mindestens drei Vergleichsangebote vorliegen, die nicht älter als sechs Monate sind. Dies gewährleistet, dass die Preise und Leistungen dem aktuellen Marktstand entsprechen.

Vergleichbarkeit der Angebote

Die eingeholten Angebote müssen inhaltlich vergleichbar sein. Das bedeutet, dass die angefragten Leistungen, Materialien und Qualitätsstandards in allen Angeboten möglichst identisch sein sollten. Nur so kann eine faire Gegenüberstellung erfolgen.

Vollständigkeit der Informationen

Jedes Angebot sollte detaillierte Informationen über den Leistungsumfang, die verwendeten Materialien, den Zeitrahmen der Ausführung und die Gesamtkosten einschließlich aller Nebenkosten enthalten. Diese Vollständigkeit ermöglicht eine genaue Bewertung und verhindert spätere Überraschungen.

Qualifikation und Referenzen der Anbieter

Berücksichtigen Sie die Qualifikation und Erfahrung der anbietenden Unternehmen. Referenzen von früheren Projekten können hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und Qualität der Arbeit einzuschätzen.

Transparenz im Entscheidungsprozess

Der gesamte Prozess der Angebotseinholung und -bewertung sollte für alle Wohnungseigentümer transparent gestaltet werden. Informieren Sie die Eigentümer rechtzeitig über die eingeholten Angebote und deren Details.

Berücksichtigung von Folgekosten

Beachten Sie nicht nur den Angebotspreis, sondern auch mögliche Folgekosten. Ein zunächst günstigeres Angebot könnte langfristig teurer sein, wenn beispielsweise häufigere Wartungen oder Reparaturen erforderlich sind.

Dokumentation des Auswahlprozesses

Dokumentieren Sie sorgfältig den gesamten Prozess der Angebotseinholung und -bewertung. Dies ist wichtig, um später nachweisen zu können, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde.

Bekanntmachung des Vertragsinhalts

Vor der Beschlussfassung über einen Vertragsschluss muss der genaue Vertragsinhalt allen Wohnungseigentümern bekannt gemacht werden. Dies ermöglicht es jedem Eigentümer, sich ein umfassendes Bild zu machen und fundiert zu entscheiden.

Durch die Beachtung dieser Punkte stellen Sie sicher, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot eingehalten wird und die Wohnungseigentümergemeinschaft eine fundierte und transparente Entscheidung treffen kann. Dies minimiert das Risiko von Anfechtungen und fördert das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaft.

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Was können Wohnungseigentümer tun, wenn Beschlüsse ohne klare Zweckbestimmung gefasst werden?

Bei der Einholung von Vergleichsangeboten in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) müssen mehrere Aspekte beachtet werden, um das Wirtschaftlichkeitsgebot einzuhalten:

Aktualität und Anzahl der Angebote

Es ist wichtig, mehrere aktuelle Angebote einzuholen. In der Regel sollten mindestens drei Vergleichsangebote vorliegen, die nicht älter als sechs Monate sind. Dies gewährleistet, dass die Preise und Leistungen dem aktuellen Marktstand entsprechen.

Vergleichbarkeit der Angebote

Die eingeholten Angebote müssen inhaltlich vergleichbar sein. Das bedeutet, dass die angefragten Leistungen, Materialien und Qualitätsstandards in allen Angeboten möglichst identisch sein sollten. Nur so kann eine faire Gegenüberstellung erfolgen.

Vollständigkeit der Informationen

Jedes Angebot sollte detaillierte Informationen über den Leistungsumfang, die verwendeten Materialien, den Zeitrahmen der Ausführung und die Gesamtkosten einschließlich aller Nebenkosten enthalten. Diese Vollständigkeit ermöglicht eine genaue Bewertung und verhindert spätere Überraschungen.

Qualifikation und Referenzen der Anbieter

Berücksichtigen Sie die Qualifikation und Erfahrung der anbietenden Unternehmen. Referenzen von früheren Projekten können hilfreich sein, um die Zuverlässigkeit und Qualität der Arbeit einzuschätzen.

Transparenz im Entscheidungsprozess

Der gesamte Prozess der Angebotseinholung und -bewertung sollte für alle Wohnungseigentümer transparent gestaltet werden. Informieren Sie die Eigentümer rechtzeitig über die eingeholten Angebote und deren Details.

Berücksichtigung von Folgekosten

Beachten Sie nicht nur den Angebotspreis, sondern auch mögliche Folgekosten. Ein zunächst günstigeres Angebot könnte langfristig teurer sein, wenn beispielsweise häufigere Wartungen oder Reparaturen erforderlich sind.

Dokumentation des Auswahlprozesses

Dokumentieren Sie sorgfältig den gesamten Prozess der Angebotseinholung und -bewertung. Dies ist wichtig, um später nachweisen zu können, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot beachtet wurde.

Bekanntmachung des Vertragsinhalts

Vor der Beschlussfassung über einen Vertragsschluss muss der genaue Vertragsinhalt allen Wohnungseigentümern bekannt gemacht werden. Dies ermöglicht es jedem Eigentümer, sich ein umfassendes Bild zu machen und fundiert zu entscheiden.

Durch die Beachtung dieser Punkte stellen Sie sicher, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot eingehalten wird und die Wohnungseigentümergemeinschaft eine fundierte und transparente Entscheidung treffen kann. Dies minimiert das Risiko von Anfechtungen und fördert das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaft.

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Welche Folgen hat die Ungültigkeit eines Beschlusses und wie wirkt sich das auf die Gemeinschaft aus?

Die Ungültigkeit eines Beschlusses in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann weitreichende Konsequenzen haben:

Rechtliche Auswirkungen

Ein für ungültig erklärter Beschluss ist rechtlich unwirksam. Das bedeutet, er entfaltet keinerlei Rechtswirkung und kann nicht als Grundlage für weitere Handlungen oder Entscheidungen der Gemeinschaft dienen. Alle auf diesem Beschluss basierenden Maßnahmen sind ebenfalls hinfällig.

Bereits getroffene Entscheidungen oder durchgeführte Maßnahmen müssen rückgängig gemacht werden, soweit dies möglich ist. Dies kann zu erheblichen praktischen und finanziellen Herausforderungen führen.

Finanzielle Folgen

Die Ungültigkeit eines Beschlusses kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Wenn beispielsweise Aufträge erteilt oder Verträge geschlossen wurden, müssen diese möglicherweise storniert werden, was zu Stornogebühren oder Schadensersatzforderungen führen kann.

Wurden bereits Zahlungen geleistet, müssen diese unter Umständen zurückgefordert werden. Dies kann kompliziert sein, insbesondere wenn die Gelder bereits verwendet wurden.

Organisatorische Konsequenzen

Die Gemeinschaft muss in der Regel einen neuen, gültigen Beschluss fassen, um die Angelegenheit zu regeln. Dies erfordert oft die Einberufung einer neuen Eigentümerversammlung, was Zeit und Ressourcen in Anspruch nimmt.

Es kann zu Verzögerungen bei wichtigen Projekten oder Entscheidungen kommen, was die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft beeinträchtigen kann.

Auswirkungen auf die Gemeinschaft

Die Ungültigkeit eines Beschlusses kann das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaft erschüttern. Es können Zweifel an der Kompetenz des Verwalters oder des Verwaltungsbeirats aufkommen.

Möglicherweise entstehen Konflikte zwischen den Eigentümern, insbesondere wenn einige von der Ungültigkeit profitieren, während andere dadurch Nachteile erleiden.

Handlungsempfehlungen

Um negative Folgen zu minimieren, sollten Sie als Eigentümer:

  • Umgehend reagieren und sich über die genauen Gründe der Ungültigkeit informieren.
  • Rechtlichen Rat einholen, um die spezifischen Konsequenzen für Ihre Situation zu verstehen.
  • Auf eine transparente Kommunikation innerhalb der Gemeinschaft drängen, um Missverständnisse zu vermeiden.
  • Sich aktiv an der Erarbeitung einer Lösung beteiligen, etwa durch konstruktive Vorschläge für einen neuen, rechtmäßigen Beschluss.

Beachten Sie, dass die genauen Folgen von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Eine sorgfältige Prüfung und Vorbereitung von Beschlüssen kann helfen, Ungültigkeiten und deren negative Auswirkungen zu vermeiden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Ordnungsgemäße Verwaltung: Dies bezeichnet die Pflicht der Wohnungseigentümergemeinschaft, das gemeinschaftliche Eigentum nach dem Interesse aller Eigentümer zu verwalten. Sie umfasst alle Maßnahmen, die für die Erhaltung und zweckentsprechende Nutzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise Instandhaltung, Modernisierung und wirtschaftliche Verwaltung. Beschlüsse, die gegen diese Grundsätze verstoßen, können angefochten werden. Im vorliegenden Fall wurde bemängelt, dass die Beschlüsse aufgrund unzureichender Informationsgrundlagen und fehlender Vergleichsangebote nicht ordnungsgemäß waren.
  • Erhaltungsrücklage: Dies ist ein finanzielles Polster der Eigentümergemeinschaft für zukünftige Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Sie wird durch regelmäßige Beiträge der Eigentümer aufgebaut und ist zweckgebunden. Die Höhe sollte sich an den zu erwartenden Kosten orientieren. Im Fall wurde diskutiert, ob die Sonderumlage zur Aufstockung der Erhaltungsrücklage dienen sollte, was eine klare Zweckbestimmung erfordert hätte.
  • Sonderumlage: Dies ist ein einmaliger, zusätzlicher Betrag, den Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft zahlen müssen. Sie wird beschlossen, wenn außerordentliche Ausgaben anstehen, die nicht durch die regulären Beiträge oder die Erhaltungsrücklage gedeckt sind. Im Urteil wurde die fehlende klare Zweckbestimmung der Sonderumlage bemängelt, was zu ihrer Ungültigkeit führte.
  • Wirtschaftlichkeitsgebot: Dieses Prinzip verpflichtet die Eigentümergemeinschaft, bei allen Entscheidungen auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten. Es verlangt, dass bei größeren Aufträgen mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden, um die wirtschaftlich beste Lösung zu finden. Im Fall wurde kritisiert, dass beim Klingelanlagenaustausch keine aktuellen Vergleichsangebote vorlagen, was gegen dieses Gebot verstieß.
  • Beschlussanfechtung: Dies ist das Recht eines Wohnungseigentümers, gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung gerichtlich vorzugehen, wenn er sie für rechtswidrig oder nachteilig hält. Die Anfechtung muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erfolgen. Im vorliegenden Fall führte die erfolgreiche Anfechtung zur Ungültigkeitserklärung der drei Beschlüsse durch das Gericht.
  • Tagesordnung: Sie ist ein verpflichtender Bestandteil der Einladung zur Eigentümerversammlung und listet alle zu behandelnden Themen und geplanten Beschlüsse auf. Sie dient der Information der Eigentümer und ermöglicht ihnen, sich auf die Versammlung vorzubereiten. Im Fall wurde bemängelt, dass die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes zur Sonderumlage in der Tagesordnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 21 Abs. 4 WEG: Dieser Paragraph regelt die Anforderungen an die Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung. Er besagt, dass Beschlüsse nur dann zustande kommen, wenn sie ordnungsgemäß gefasst wurden und nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen. Im vorliegenden Fall wurde die Gültigkeit der Beschlüsse zur Beauftragung einer Firma zur Laubentfernung, zum Austausch der Klingelanlage und zur Erhebung einer Sonderumlage angefochten, da sie angeblich gegen diese Grundsätze verstoßen.
  • § 23 Abs. 2 WEG: Dieser Paragraph legt fest, welche Angaben in der Einladung zur Eigentümerversammlung enthalten sein müssen. Dazu gehören unter anderem der Ort, der Tag und die Beginnzeit der Versammlung sowie eine Tagesordnung mit den einzelnen Beschlussgegenständen. Im vorliegenden Fall wurde die Gültigkeit des Beschlusses zur Sonderumlage auch deshalb angefochten, weil die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Einladung angeblich nicht den Anforderungen dieses Paragraphen entsprach.
  • § 16 Abs. 2 WEG: Dieser Paragraph definiert, was unter gemeinschaftlichen Kosten im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes zu verstehen ist. Dazu gehören alle Ausgaben, die mit dem gemeinschaftlichen Eigentum zusammenhängen, wie beispielsweise Kosten für die Instandhaltung, die Verwaltung oder die Versicherung. Im vorliegenden Fall ist dieser Paragraph relevant, da die Erhebung einer Sonderumlage beschlossen wurde, die zur Deckung gemeinschaftlicher Kosten dienen sollte.
  • § 25 Abs. 5 WEG: Dieser Paragraph regelt die Anfechtung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung. Ein Wohnungseigentümer kann einen Beschluss anfechten, wenn er der Ansicht ist, dass der Beschluss entweder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt. Im vorliegenden Fall haben die Kläger die angefochtenen Beschlüsse aus beiden Gründen angefochten.
  • § 28 Abs. 3 WEG: Dieser Paragraph regelt die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er besagt, dass der Verwalter jährlich eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft erstellen muss. Die Jahresabrechnung muss jedem Wohnungseigentümer zur Verfügung gestellt werden. Im vorliegenden Fall ist dieser Paragraph relevant, da die Erhebung einer Sonderumlage beschlossen wurde, die in der Jahresabrechnung berücksichtigt werden muss.

Das vorliegende Urteil

AG Hamburg-Blankenese – Az.: 539 C 2/24 – Urteil vom 19.06.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…

 

In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-Blankenese – Abteilung 539 – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2024 für Recht:

1. Die Beschlüsse auf der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 19.12.2023 zu TOP 5b, TOP 5d und TOP 5m werden für ungültig erklärt.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 17.282,39 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger sind zu je 1/2 Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft.

In der Eigentümerversammlung am 19.12.2023, zu der mit Schreiben vom 26.11.2023 (Anlage K 2), auf das ergänzend Bezug genommen wird, eingeladen worden war, wurden unter anderem Beschlüsse über die Beauftragung der Firma ### zur Laubentfernung (TOP 5b), über den Austausch der Klingelanlage zu Bruttokosten von 7.052,44 Euro (TOP 5d) und über eine Sonderumlage in Höhe von 10.000,00 Euro (TOP 5m) gefasst; wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlage K 3 vorgelegte Versammlungsniederschrift Bezug genommen.

Bei Fassung des Beschlusses zu TOP 5b lag den Wohnungseigentümern ein konkretes Angebot der ###, welchem die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien hätten entnommen werden können, nicht vor.

Das Angebot war von der damaligen Verwaltung mündlich mit der ### abgestimmt worden. Die ### war seit einigen Jahren mit anderen Arbeiten betraut und hatte diese derart zufriedenstellend erledigt, dass sie beständig erneut einstimmig beauftragt worden war. Ihre Geschäftsbedingungen waren hinlänglich bekannt.

Am 23.04.2021 war eine Änderung der Hausordnung unter anderem über die regelmäßige Freihaltung der Außentreppe, der Zuwegung und der Gehwege von Laub durch eine Firma beschlossen worden; auf das Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 23.04.2021 (Anlage B 3) wird ergänzend Bezug genommen.

Bei Fassung des Beschlusses zu TOP 5d lag ausschließlich das mehrheitlich angenommene Angebot der Firma ### vom 13.12.2023 (Anlage B 4) vor. In der Eigentümerversammlung vom 07.11.2020 hatten die Eigentümer vereinbart, dass die Klingel an der Eingangstür durch eine Video-Türsprechanlage ersetzt werden solle; ergänzend wird auf das über die Versammlung errichtete Protokoll (Anlage B 7) Bezug genommen. In den Jahren 2020 und 2022 waren dann sechs Angebote zum Austausch der Klingelanlage eingeholt worden, darunter ein Angebot der Firma ### vom 26.08.2020 in Höhe von 4.356,70 Euro; ergänzend wird auf Anlagenkonvolut B 8 Bezug genommen. In der Eigentümerversammlung vom 08.11.2022 war der Beschluss gefasst worden, einen Ortstermin mit der Einbaufirma des – keine Videostation in den Wohnungen beinhaltenden – Fabrikats „Intratone“ (### GmbH) durchzuführen; auf das Protokoll über die Versammlung (Anlage B 9) wird ergänzend Bezug genommen. Mit der ### hatte ein Ortstermin am 08.02.2023 stattgefunden.

Die Kläger bringen im Wesentlichen vor: Der zu TOP 5b gefasste Beschluss sei viel zu unbestimmt und beschere den Wohnungseigentümern ein letzten Endes unüberschaubares Kostenrisiko. Darüber hinaus sei der Beschluss auch im Hinblick auf die Bereitschaft der Kläger, die seit 14 Jahren die Laubentfernung freiwillig persönlich übernommen hätten, auch weiterhin die Laubentfernung persönlich zu besorgen, ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechend unwirtschaftlich.

Der zu TOP 5d gefasste Beschluss widerspreche bereits mangels Alternativangeboten ordnungsgemäßer Verwaltung. Wenn eine WLAN-Lösung für die Eigentümer ### tatsächlich nicht in Betracht komme, hätte das Angebot der Firma ### abgelehnt werden müssen, denn bei der von ihr angebotenen Anlage verlaufe die Kommunikation zwischen Türstation und Mobiltelefon über WLAN.

Der Beschluss zu TOP 5m sei nichtig, jedenfalls widerspreche er ordnungsgemäßer Verwaltung. Es bestehe kein ausreichender Anlass für die Erhebung der Sonderumlage. Der Stand der Erhaltungsrücklage sei auskömmlich. Es bestehe kein ungedeckter Finanzierungsbedarf. Es sei keine Zweckbindung getroffen worden, auch nicht konkludent. Bereits die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Einladung bleibe hinter den Anforderungen des § 23 Abs. 2 WEG zurück.

Die Kläger beantragen, die Beschlüsse auf der ordentlichen Eigentümerversammlung vom 19.12.2023 zu TOP 5b, TOP 5d und TOP 5m für ungültig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bringt im Wesentlichen vor: Der Beschluss zu TOP 5b sei ausreichend bestimmt. Aus Einladung und Beschlusswortlaut ergäben sich die wesentlichen Vertragsbestandteile. Ein unüberschaubares Kostenrisiko bestehe nicht. Die Behauptung der Kläger, dass sie seit 14 Jahren die Laubentfernung persönlich vorgenommen hätten, sei falsch.

Aktuelle Alternativangebote seien für die Beschlussfassung zu TOP 5d unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände, insbesondere der zuvor in 2020 und 2022 eingeholten Angebote, entbehrlich gewesen.

Für die Eigentümer ### komme eine WLAN-Lösung aufgrund häufiger WLAN-Störungen nicht in Betracht.

Ein aktualisiertes Angebot für die Anlage „Intratone“ habe daher nicht eingeholt werden müssen. Es sei auch nicht korrekt, dass dann das Angebot der Firma ### hätte abgelehnt werden müssen. Denn das Angebot biete zwei Varianten: eine erste mit einer herkömmlichen Videosprechanlage, eine zweite mit einer WLAN-basierten Innenstation.

Die beschlossene Sonderumlage (TOP 5m) entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung. Ihr Zweck sei konkludent bestimmt. Es gebe, was unter den drei Wohnungseigentümerparteien allgemein bekannt sei, bedingt durch die Corona-Pandemie und die verwalterlosen Zeiten, einen Instandhaltungsstau. Die Erhaltungsrücklage sei unter Berücksichtigung der anstehenden Maßnahmen nicht hinreichend auskömmlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die bis zum Termin am 17.04.2024 eingereichten Schriftsätze und den nachgelassenen Schriftsatz vom 03.05.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Beschluss zu TOP 6b (Laubentfernung) widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er auf unzureichender Tatsachengrundlage gefasst wurde.

Jeder Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung) und, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen entsprechen (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Eine Ermessensentscheidung kann nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, wenn die wesentlichen Tatsachengrundlagen und Informationen vor der Ermessensausübung ordnungsgemäß „aufgearbeitet“ und den Wohnungseigentümern auch vorbereitend zur Kenntnis gebracht worden sind (vgl. Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, § 18 WEG Rn. 67). Bei Beschlussfassungen über den Abschluss von Verträgen muss der wesentliche Vertragsinhalt den Wohnungseigentümern bekannt gemacht sein (vgl. Barmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, § 18 WEG Rn. 75).

Hieran mangelte es. Die Informationen über den abzuschließenden Vertrag mit der ### waren unzureichend, weil unbekannt war, ob das Pflichtenprogramm der ### auch die Laubentsorgung einschließen und ob und, gegebenenfalls, unter welchen Bedingungen die WEG berechtigt sein sollte, mehr als drei Einsätze zu verlangen, bzw. verpflichtet, mehr als drei Einsätze zu vergüten.

Der Beschluss zu TOP 5d (Austausch der Klingelanlage) widerspricht ebenfalls mangels ausreichender Tatsachengrundlage ordnungsgemäßer Verwaltung.

Bei der Vergabe von größeren Aufträgen zur Durchführung von Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten verstößt ein Beschluss regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn nicht zuvor mehrere Vergleichsangebote eingeholt worden sind. Die Angebote müssen vergleichbar sein. Dadurch soll gewährleistet werden, dass ausreichende Informationsmöglichkeiten als Grundlage der zu treffenden Entscheidung vorliegen, damit etwa technische Lösungen gewählt werden, die eine dauerhafte Beseitigung von Mängeln und Schäden versprechen, damit aber auch auf Wirtschaftlichkeit geachtet wird und keine finanziell nachteiligen Beschlüsse gefasst werden. Zudem sollen sie den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzeigen (vgl. LG Hamburg, ZMR 2020, 681).

Vorliegend hätten auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Entscheidungsfindung aktuelle Vergleichsangebote eingeholt werden müssen. Nach der Beschlusslage war lediglich bereits verbindlich geregelt, dass die Klingel an der Eingangstür durch eine Video-Türsprechanlage ersetzt werden sollte (Beschluss vom 07.11.2020). Die konkrete Art der Ausführung war vor Fassung des angefochtenen Beschlusses – etwa in Form eines (weiteren) Grundlagenbeschlusses – noch nicht verbindlich geregelt worden. Selbst wenn, was offen bleiben kann, eine bestimmte technische Lösung nach den bereits gewonnenen Erkenntnissen hätte ausscheiden müssen, hätten jedenfalls zur Sicherstellung der Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aktuelle Angebote über die in Betracht kommenden technischen Lösungen eingeholt werden müssen.

Der Beschluss zu TOP 5m (Sonderumlage) widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er den Zweck der Sonderumlage nicht ausreichend erkennen lässt.

Sonderumlagen können dem Zwecken dienen, durch den Wirtschaftsplan nicht hinreichend gedeckte laufende Ausgaben zu bestreiten, oder dem Zweck, Erhaltungs- und/oder Baumaßnahmen zu finanzieren (vgl. Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, § 28 WEG Rn. 82-84). Die durch Sonderumlage gewonnenen Mittel sind durch den – ausdrücklich oder konkludent bestimmten – Zweck gebunden (vgl. Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, § 28 WEG Rn. 85) und, je nach Zweck, unterschiedlich abzurechnen (vgl. Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, § 28 WEG Rn. 98-100). Auch die Mittel der Erhaltungsrücklage sind zweckgebunden (vgl. Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, § 19 WEG Rn. 141-148).

Vorliegend hätte der Zweck der beschlossenen Sonderumlage ausdrücklich bestimmt werden müssen. Vor der Beschlussfassung waren mehrere aus der Erhaltungsrücklage zu finanzierenden Maßnahmen (Malerarbeiten, Austausch der Klingelanlage) und mehrere aus dem laufenden Budget zu finanzierende Maßnahmen (Laubentfernung, Rechtsverfolgung) beschlossen worden. Danach lässt sich auch nach den Umständen nicht feststellen, ob die Sonderumlage den allgemeinen Finanzbedarf sichern oder die Erhaltungsrücklage erhöhen soll.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO, § 49 GKG.


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