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Räumungsklage – Kostenentscheidung bei sofortigem Anerkenntnis des Herausgabeanspruchs

LG Berlin, Az.: 32 O 476/15, Urteil vom 13.01.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, die Gewerberäume … , … Berlin, Vorderhaus, Erdgeschoss rechts, Fläche ca. 179 qm, geräumt mit Ablauf des 31.03.2016 an den Kläger herauszugeben.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Beklagte ist entsprechend seinem Anerkenntnis zur Räumung und Herausgabe der von ihm angemieteten Räumlichkeiten zu verurteilen (§ 307 ZPO).

Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 93 ZPO. Denn der Beklagte hat den zum 31. März 2016 fälligen Räumungs- und Herausgabeanspruch sofort nach Klagezustellung anerkannt, ohne zur Klageerhebung Veranlassung gegeben zu haben. Veranlassung zur Klageerhebung gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt. Insoweit kommt es für die Frage, ob der Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, auf sein vorprozessuales Verhalten an (vgl. BGH vom 08.03.2005 – VIII ZB 3/04). Im vorliegenden Fall rechtfertigte das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess für den Kläger jedoch nicht die Klageerhebung. Denn der Beklagte hat die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31. März 2016 aufgrund der Kündigung vom 24. August 2015 zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Allein die bloße Nichtreaktion des Beklagten rechtfertigt aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Betrachters keinen Zweifel an der Erfüllungsbereitschaft des Beklagten (OLG Hamm, ZMR 1996, 499). Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung war der Beklagte nicht verpflichtet, die von ihm in dem Kündigungsschreiben geforderte Bestätigung seiner Herausgabebereitschaft zum 31. März 2016 abzugeben. Eine solche Obliegenheit lässt sich auch nicht als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag herleiten. Der gegebenenfalls gegenläufigen Auffassung, die durch das OLG Stuttgart und das OLG Nürnberg vertreten worden ist, wird nicht gefolgt. Eine Erklärungsobliegenheit über seine Räumungsbereitschaft würde die nebenvertraglichen Verpflichtungen überspannen, zumal hieran auch keine rechtlich verbindlichen Konsequenzen geknüpft sind. Auch wenn der Mieter seiner Erfüllungsbereitschaft später zuwiderhandelt, entbindet dies den Vermieter nicht von der Notwendigkeit einer Klageerhebung.

Zwar ist der Kläger gemäß § 257 ZPO – anders als im Falle des § 259 ZPO – auch ohne die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung zur Klage auf künftige Räumung berechtigt. Insoweit trägt er jedoch das Kostenrisiko, wenn der Beklagte das Begehren sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkennt.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.

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