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Beseitigungsanspruch eines Schuhregals aus dem Treppenhaus eines Miethauses

AG Hamburg, Az.: 49 C 15/17, Beschluss vom 18.01.2017

Der Antrag des Antragsstellers vom 30.12.2016 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Der Antragssteller hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 100,00 €.

Gründe

Der zulässige Antrag ist der Sache nach nicht begründet.

Es fehlt insoweit an einem Verfügungsgrund wie auch an einem Verfügungsanspruch. Es ist insbesondere keine Besitzentziehung durch die Antragsgegnerin im Wege der verbotenen Eigenmacht zu befürchten. Zwar ist von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.12.2016 angekündigt worden, die Gegenstände zu entfernen, bereits in diesem Schreiben ist jedoch mitgeteilt worden, dass im Zweifel Klage auf Unterlassung eingereicht werde. Mit Schreiben vom 15.12.2016 hat die Antragsgegnerin noch einmal ausdrücklich mitgeteilt, dass sie sich entschieden habe, Klage auf Unterlassung gegen den Antragsteller im Hinblick auf das Aufstellen der Schuhregale im Treppenhaus einzureichen. Im Übrigen ist der Antragsteller auch nicht befugt, die Schuhregale im Treppenhaus aufzustellen.

Der vertragsgemäße Gebrauch, zu dem der Mieter aufgrund des Mietvertrages berechtigt ist, bezieht sich in erster Linie auf den räumlichen Bereich der gemieteten Wohnung. Dem Treppenhaus kommt demgegenüber eine nicht vergleichbare Bedeutung zu. Vermietet der Eigentümer Wohnungen in seinem Haus, erstreckt sich das Recht des Mieters zur Benutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsflächen des Hauses. Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen, umfasst es die übliche Benutzung und deckt alle mit dem Wohnen und der Benutzung von Räumen typischerweise verbundenen Umstände ab. Das Treppenhaus dient dazu, dem Mieter und den Personen, die zu ihm gelangen wollen, einen Zu- und Ausgang zu ermöglichen und die gemietete Wohnung durch das Anbringen eines Namensschildes zu individualisieren.

Dabei besteht im Regelfall kein Anspruch des Mieters auf eine weitergehende Nutzung des Treppenhauses. Außerhalb der Mietwohnung im Hausflur und auf dem Grundstück aufgestellte Blumentöpfe und Dekorationsgegenstände oder auch ein Schuhregal überschreiten die Nutzungsrechte, die dem Mieter aufgrund des Mietvertrages zustehen. Die vertraglich eingeräumte anteilige Nutzung der allgemeinen Flächen darf insoweit andere Miete nicht vom Gebrauch ausschließen (vgl. AG Münster WuM 2008,664; AG Köln ZMR 2011, 886). Ausgenommen sind hier Gehhilfen oder auch Kinderwagen. Dem hier streitgegenständlichen Schuhregal bzw. den beiden Regalen kommt jedoch keine vergleichbare Funktion zu, da ein Schuhregal anders als eine Gehhilfe oder auch ein Kinderwagen nicht nur vor der Wohnung abgestellt werden kann, sondern auch in der Wohnung. Kinderwagen und Gehhilfen sind demgegenüber regelmäßig nicht für den Transport durch das Treppenhaus geeignet und werden daher im Regelfall im Erdgeschoss im Eingangsbereich abgestellt.

Ob es sich um ein störendes oder feuerschutzrechtlich relevantes Schuhregal handelt, wovon das Gericht vorliegend jeweils nicht ausgeht, ist unerheblich.

Soweit der Antragsteller aufführt, die Nutzung des Treppenhauses sei genehmigt worden, wird übersehen, dass es sich nicht um eine mietvertragliche Nutzung handelt. Der mietvertragliche Nutzungsbereich des Mieters liegt innerhalb der gemieteten Wohnung und auch den äußeren Umständen nach nicht im Bereich des Treppenhauses. Soweit das Aufstellen von einem oder auch mehreren Schuhregalen im Treppenhaus geduldet wird, handelt es sich um eine geduldete Nutzung außerhalb der mietvertraglichen Überlassung. Diese ist grundsätzlich frei widerruflich (vgl. KG Berlin WuM 2009, 654; AG Berlin WuM 2007, 68; LG Wuppertal WuM 1996, 267). Der Widerruf liegt in der Aufforderung zur Beseitigung.

Der Gewährung rechtlichen Gehörs für die Antragsgegnerin bedarf es vorliegend aufgrund der Zurückweisung des Antrages nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers wegen der Unterbindung der geltend gemachten Zuwiderhandlung.

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